Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten
Die Europäische Union (EU) legt Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten fest, um das Vorkommen dieser Kontaminanten in Lebensmitteln auf ein bei Anwendung guter Herstellungs- bzw. Landwirtschaftspraxis vernünftigerweise erreichbares Mindestmaß zu reduzieren. Ziel ist ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit, insbesondere für gefährdete Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Allergiker usw.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die vorliegende Verordnung legt Höchstmengen für bestimmte Kontaminanten (Schadstoffe) fest: Nitrate, Mykotoxine * (Aflatoxine, Ochratoxin A, Patulin und Fusarientoxine), Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber), 3-Monochlorpropan-1, 2-diol (3-MCPD), Dioxine und dioxinähnliche PCB-Verbindungen, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie anorganisches Zinn.
Lebensmittel mit einem Gehalt an Kontaminanten, der die im Anhang dieser Verordnung angegebenen Werte überschreitet, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Diese maximalen Grenzwerte beziehen sich auf den essbaren Teil der Lebensmittel und gelten auch für zusammengesetzte oder verarbeitete Lebensmittel in getrockneter oder verdünnter Form, ggf. unter Anwendung eines Konzentrations- oder Verdünnungsfaktors oder unter Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Inhaltsstoffe an der Gesamtzusammensetzung des Produkts.
Außerdem werden die Höchstgehalte an Kontaminanten von der Verordnung so niedrig festgesetzt, wie dies vernünftigerweise bei Anwendung einer guten Herstellungs- bzw. Landwirtschaftspraxis erreichbar ist (ALARA, As Low As Reasonably Achievable).
KONTAMINANTEN
Nitrate
Nitrate sind vor allem im Gemüse anzutreffen (Spinat, Blattsalat).
Bestimmte Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Staatsgebiet Spinat und Blattsalat mit Nitratgehalten zeitweise vermarkten, welche die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Höchstgrenzwerte überschreiten, sofern die Mengen vom Standpunkt der öffentlichen Gesundheit aus noch vertretbar sind. Mit dieser Übergangszeit soll den betreffenden Staaten ermöglicht werden, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, damit sie so bald wie möglich die gemeinschaftlichen Vorschriften einhalten können.
Die Höchstgehalte für Nitrate in Gemüse werden saisonabhängig festgelegt.
Die für den Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF) ermittelte zulässige tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake – ADI) beträgt 3,65 mg/kg Körpergewicht.
Aflatoxine
Aflatoxine sind genotoxische, Krebs auslösende Substanzen, die bei höheren Temperaturen und hoher Feuchtigkeit entstehen.
Bei Einsatz bestimmter Sortier- oder anderer physikalischer Behandlungsverfahren kann der Anteil von Aflatoxinen in bestimmten Produkten wie Erdnüssen, Schalenfrüchten, Trockenfrüchten, Mais und Reis verringert werden.
Gemäß der vorliegenden Verordnung sind höhere Gehalte an Aflatoxinen für die genannten Produkte zulässig, wenn diese nicht für den direkten menschlichen Verzehr oder die Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.
Ochratoxin A (OTA)
Ochratoxin A (OTA) ist ein Mykotoxin, das von mehreren Pilzarten („penicillium“ und „aspergillus“) abgesondert wird; es hat krebserregende, nierenschädigende, fruchtschädigende, immunotoxische und wahrscheinlich nervenschädigende Eigenschaften. Man hat es auch mit Nierenerkrankungen des Menschen in Verbindung gebracht.
Es ist weltweit natürlicher Bestandteil zahlreicher pflanzlicher Produkte und ist in Getreide, Kaffeebohnen, Kakao und Trockenfrüchten zu finden.
Die vorliegende Verordnung legt die Höchstgehalte für diese Substanz in Getreide und Getreideprodukten, getrockneten Weintrauben, Röstkaffee, Wein, Traubensaft, Gewürzen, Süßholz und Kindernahrung fest.
Die tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (Tolerable Weekly Intake - TWI) an Ochratoxin A beträgt 120 ng/kg Körpergewicht.
Patulin
Patulin ist ein Mykotoxin, das von verschiedenen Pilzarten gebildet wird. Es kann in Fruchtsäften vorkommen, insbesondere in Apfelsaft.
Die vorläufige, maximal tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (DTI) beträgt 0,4 µg/kg Körpergewicht.
Fusarientoxine
Eine Unterart des Pilzes Fusarium erzeugt eine Reihe von Mykotoxinen * aus der Gruppe der Trichothecene, wie zum Beispiel Deoxynivalenol (DON), Nivalenol (NIV), Toxin T-2, Toxin HT-2 sowie eine Anzahl weiterer Giftstoffe (Zearalenon und Fumonisine). Fusarien sind weit verbreitete Pilze, die auf den in den gemäßigten Klimazonen Amerikas, Europas und Asiens angebauten Getreidesorten anzutreffen sind. Mehrere toxinbildende Vertreter der Fusarien sind - in unterschiedlichem Grad - in der Lage, zwei oder sogar mehrere der vorgenannten Toxine zu erzeugen.
Der SCF hat sechs Stellungnahmen abgegeben, in denen er eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) für diese Toxine festlegt. Für Deoxynivalenol gibt er einen TDI-Wert von 1 Mikrogramm/kg Körpergewicht an, für Zearalenon liegt der vorläufige TDI-Wert bei 0,2 Mikrogramm/kg Körpergewicht, für Fumonisine beträgt der TDI-Wert 2 Mikrogramm/kg Körpergewicht, für Nivenol liegt der vorläufige TDI-Wert bei 0,7 Mikrogramm/kg Körpergewicht, für T-2- und HT-2-Toxine wird zusammengenommen ein vorläufiger TDI-Wert von 0,06 Mikrogramm/kg Körpergewicht angegeben, und eine weitere Stellungnahme bezog sich auf die Trichothecene als Gruppe.
Die vorliegende Verordnung setzt Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon und Fumonisine unter Berücksichtigung dieser wissenschaftlichen Stellungnahmen und bei Abschätzung der mit der Nahrung aufgenommenen Mengen fest.
Darüber hinaus kann, wie in der Verordnung ausgeführt, das Vorkommen von T-2- und TH-2-Toxinen für die öffentliche Gesundheit bedenklich sein; daher arbeitet die Kommission an der Entwicklung einer zuverlässigen, hoch genauen Nachweismethode für diese Giftstoffe und wird die Ursachenforschung auf diesem Gebiet weiter vorantreiben, um herauszufinden, warum diese Stoffe in Getreide und insbesondere in Hafer auftreten.
Blei
Die Aufnahme von Blei kann schwerwiegende Risiken für die öffentliche Gesundheit darstellen, da es die Entwicklung der kognitiven Fähigkeiten hemmen, die geistigen Leistungen von Kindern verringern und bei Erwachsenen den Blutdruck und die Zahl der Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöhen kann.
Cadmium
Von der Aufnahme von Cadmium geht ebenfalls eine Gefährdung für den Menschen aus, da es zu Störungen der Nierenfunktion, zu Knochenproblemen und zu Störungen der Reproduktionsfähigkeit führen kann.
Quecksilber
Quecksilber kann die Gehirnentwicklung beim Säugling beeinträchtigen und bei höherem Gehalt neurologische Veränderungen beim Erwachsenen hervorrufen. Mit Quecksilber belastet sind vor allem Fische und Fischereierzeugnisse.
Die für die Gesundheit bedenklichste Quecksilberverbindung ist Methylquecksilber.
3-Monochlorpropan-1, 2-diol (3-MCPD)
Dieser krebserregende Stoff entsteht unter bestimmten Bedingungen bei der Verarbeitung von Lebensmitteln. Er kann sich insbesondere bei der Herstellung des Lebensmittelbestandteils „hydrolysiertes Pflanzeneiweiß“ auf dem Wege der Säurehydrolyse bilden.
Die Umstellung der Produktionsverfahren hat zu einer erheblichen Verringerung des Gehaltes an 3-MCPD in dem genannten Produkt geführt. Die Hauptursachen für eine 3-MCPD-Belastung in Lebensmitteln sind Sojasoßen und aus bzw. mit Sojasoße hergestellte Erzeugnisse.
Die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) beträgt 2 µg/kg Körpergewicht.
Dioxine und dioxinähnliche Polychlorbiphenyle (PCB)
Dioxine und dioxinähnliche Polychlorbiphenyle (PCB) sind chemische Substanzen, die sich bei bestimmten Prozessen in der Natur (Vulkanismus, Waldbrände) oder in der Industrie (Pestizid- oder Farbenherstellung, Metallgewinnung, Bleichen von Papier, Verbrennung usw.) bilden können.
PCB-Verbindungen sind sehr weit verbreitete chemische Stoffe, da sie in der Vergangenheit in Baustoffen, Schmierstoffen, Imprägniermitteln und Anstrichfarben eingesetzt wurden. Diese beiden Arten von Substanzen können schwerwiegende Wirkungen auf die Gesundheit haben und u. a. zu Krebs, zu Störungen im Immun- und Nervensystem, zu Leberschäden und Sterilität führen.
Der TWI-Wert beträgt 14 pg Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (WHO-TEQ)/kg Körpergewicht.
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Einige dieser Stoffe sind genotoxische Karzinogene. Zu Belastungen durch PAK kann es bei Räucherverfahren, durch die Heizung, beim Trocknen von Lebensmitteln oder auch aufgrund von Umweltverschmutzung kommen; insbesondere Fische sind deswegen stark belastet.
Im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes sind Höchstgehalte für Benzo(a)pyren in bestimmten fett-, ölhaltigen und sonstigen Lebensmitteln erforderlich, bei denen es durch Räucher- oder Trockenverfahren zu erhöhten Belastungen kommen kann. Höchstgehalte dieser Substanz sind auch für Lebensmittel vorgeschrieben, bei denen die Umweltverschmutzung als Ursache für eine erhöhte Belastung verantwortlich ist; das gilt insbesondere für Fische und Fischereierzeugnisse, wenn z. B. Kohlenwasserstoffe von Schiffen aus ins Meer verklappt werden.
Anorganisches Zinn
Diese Form des Zinns kann in Lebensmittelkonserven oder in Dosen angebotenen Getränken vorkommen. Es kann bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen wie etwa Kindern Magenreizungen hervorrufen.
Für Lebensmittelkonserven (mit Ausnahme von Getränken) wurde der Höchstgehalt auf 200 mg/kg festgesetzt. Für Dosengetränke gilt ein Höchstwert von 100 mg/kg.
VERMISCHUNGSVERBOT
Lebensmittel, bei denen die zulässigen Höchstwerte für Kontaminanten eingehalten werden, dürfen nicht mit anderen Lebensmitteln, bei denen diese Werte überschritten sind, vermischt werden. Dementsprechend dürfen Waren, die zur Senkung der Belastungswerte sortiert oder nach einem anderen physikalischen Verfahren behandelt werden müssen, nicht mit anderen Lebensmitteln vermischt werden, bei denen die Höchstgehalte an Kontaminanten unter den für zum Verzehr bestimmte Lebensmittel zulässigen Grenzwerten liegen.
BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN
Für die Kennzeichnung von Erdnüssen, anderen Ölsaaten, Schalenfrüchten, Trockenfrüchten, Reis und Mais, die in Form von Fertigwaren in den Handel gelangen und vor dem Verzehr sortiert oder nach einem anderen physikalischen Verfahren behandelt werden müssen, gelten besondere Vorschriften. Die Kennzeichnung muss in diesem Fall den Hinweis enthalten: „Dieses Produkt muss vor dem Verzehr oder der Verwendung als Lebensmittelzutat zur Verringerung der Aflatoxin-Belastung unbedingt sortiert oder durch andere physikalische Verfahren behandelt werden“.
Weiterhin muss die Kennzeichnung von Erdnüssen, andere Ölsaaten und Getreide den Verwendungszweck und den Code der Sendung bzw. Herstellungscharge enthalten; fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass das Produkt nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, so gelten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Höchstgehalte.
Die im Anhang aufgeführten Werte gelten für den Höchstgehalt in Blattsalat aus dem Freilandanbau.
ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE
Aflatoxine
Erdnüsse, andere Ölsaaten, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Reis und Mais, bei denen die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Höchstgehalte überschritten wurden, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
- wenn sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und
- die Grenzwerte nicht überschreiten, die für entsprechende, jedoch vor dem Verzehr noch zu sortierenden Produkte gelten.
Nitrate
Einigen Ländern wurden Ausnahmeregelungen zur Überschreitung des Höchstgehalts an Nitraten gewährt. Sie gelten für die Erzeugung und den dortigen Verzehr von Produkten wie Spinat (Belgien, Irland und Vereinigtes Königreich) und Kopfsalat (Irland und Vereinigtes Königreich).
Dioxine und dioxinähnliche PCB-Verbindungen
Die vorliegende Verordnung gewährt Finnland und Schweden eine bis zum 31. Dezember 2011 befristete Ausnahmeregelung zur Überschreitung der Werte für Dioxine und dioxinähnliche PCB-Verbindungen bei folgenden Erzeugnissen aus der landeseigenen Produktion, die nur zum Verzehr im Land selbst bestimmt sind:
Lachs, Hering, Flussneunauge, Forelle, Saibling und Rogen der kleinen Maräne aus der Ostsee.
KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG
Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass der Nitratgehalt in Gemüse, insbesondere in grünem Blattgemüse, überwacht und kontrolliert wird. Sie teilen der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres die Ergebnisse mit.
Darüber hinaus melden sie der Kommission jedes Jahr die Ergebnisse ihrer Erhebungen zum Vorkommen von Schadstoffen und zu den Schadstoffbelastungen in Lebensmitteln.
AUFBRAUCHEN DER LAGERVORRÄTE
Gemäß der vorliegenden Verordnung ist das Aufbrauchen der Lagervorräte an Lebensmitteln zulässig, bei denen die Höchstgehalte an Kontaminanten überschritten werden und die vor dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Grenzwerte für den Gehalt an Kontaminanten in den Verkehr gebracht wurden.
HÖCHSTGEHALTE IN KINDERNAHRUNG
In der vorliegenden Verordnung werden Höchstgehalte für Baby-, Säuglings- und Kleinkindernahrung so niedrig angesetzt, wie dies möglich und vertretbar ist, um die Gesundheit dieser gefährdeten Bevölkerungsgruppe zu schützen. Diese Höchstgehalte gelten ebenfalls für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, die unter die Richtlinie 2006/125/EG und die Richtlinie 2006/141/EG fallen.
In der vorliegenden Verordnung werden folgende Höchstgehalte für Produkte festgelegt, die zum Verzehr durch Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind:
- Nitrate: 200 mg/kg
- Aflatoxin B1: 0,10 µg/kg
- Aflatoxin M1: 0,025 µg/kg
- Ochratoxin A: 0,50 µg/kg und derselbe Höchstgehalt bei Diätnahrungsmitteln für besondere medizinische Zwecke speziell zur Ernährung von Säuglingen
- Patulin: 10 µg/kg
- Deoxynivalenol: 200 µg/kg
- Zearalenon: 20 µg/kg und derselbe Höchstgehalt für Säuglings- und Kleinkindernahrung auf Maisbasis
- Fumonisine: 200 µg/kg für Säuglings- und Kleinkindernahrung auf Maisbasis
- Blei: 0,020 mg/kg Frischgewicht
- Anorganisches Zinn: 50 mg/kg Frischgewicht und derselbe Gehalt bei Säuglingsanfangs- und -folgenahrung sowie für in Dosen angebotene Diätnahrungsmittel mit besonderem medizinischen Verwendungszweck speziell für Säuglinge (mit Ausnahme von Trockenprodukten oder Produkten in Pulverform)
- Benzo(a)pyren: 1 µg/kg Frischgewicht und derselbe Höchstgehalt für Säuglingsanfangs- und -folgenahrung sowie für Diätnahrungsmittel mit besonderer medizinischer Zweckbestimmung speziell für Säuglinge.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr.°1881/2006 |
9.1.2007 |
Gültig ab 1.3.2007 |
ABl. L 364 vom 20.12.2006 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 |
30.9.2007 |
- |
ABl. L 255 vom 29.9.2007 |
|
Verordnung (EG) Nr. 629/2008 |
23.7.2008 |
- |
ABl. L 173 vom 3.7.2008 |
|
Verordnung (EU) Nr.165/2010 |
9.3.2010 |
- |
ABl. L 50 vom 27.2.2010 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 1881/2006 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
besitzt rein dokumentarischen Wert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
PROBENAHME UND ANALYSEMETHODEN
Verordnung (EG) Nr. 333/2007 (Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln) [Amtsblatt L 88 vom 29.3.2007].
Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 (Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln) [Amtsblatt L 364 vom 20.12.2006].
Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 (Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln) [Amtsblatt L 364 vom 20.12.2006].
Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln) [Amtsblatt L 70 vom 9.3.2006].
Geändert durch:
Verordnung (EU) Nr.178/2010 [Amtsblatt L 52 vom 3.3.2010].
EINFUHREN
Verordnung (EG) Nr. Nr. 1152/2009der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG [Amtsblatt L 313 vom 28.11.2009].



