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Sichere und wirksame Düngemittel auf dem EU-Markt

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie führt alle Vorschriften der Europäischen Union (EU), die für Düngemittel (chemische Verbindungen, die der Nährstoffversorgung von Pflanzen dienen) gelten, in einem einzigen Rechtsakt zusammen.
  • Sie sorgt dafür, dass diese hohen technischen Anforderungen EU-weit einheitlich angewendet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verordnung gilt nur für mineralische Düngemittel, die aus einem oder mehreren Pflanzennährstoffen bestehen. Andere Düngemittel unterliegen dem nationalen Recht der EU-Länder.
  • In Anhang I der Verordnung sind Düngemitteltypen entsprechend ihren spezifischen Eigenschaften aufgeführt. Düngemittel, die einer solchen Typenbezeichnung entsprechen, dürfen mit „EG“ gekennzeichnet werden. In diesem Fall darf das Düngemittel EU-weit verkauft und verwendet werden. Die Bezeichnung „EG“ garantiert den Landwirten, dass die Düngemittel einen Mindestgehalt an Nährstoffen aufweisen und ihr Einsatz sicher ist.
  • Zur Aufnahme einer neuen Typenbezeichnung in Anhang I der Verordnung muss der Hersteller eines Düngemittels, das dieser Typenbezeichnung entspricht, einen diesbezüglichen Antrag bei einer nationalen zuständigen Behörde stellen. Der Antrag wird der Europäischen Kommission übermittelt, die die anderen EU-Länder befragt und basierend auf den Empfehlungen eines durch die Verordnung eingerichteten Ausschusses darüber entscheidet, ob sie den Antrag bewilligt oder ablehnt.
  • Zur Erlangung des Status eines EG-Düngemittels muss das Düngemittel Nährstoffe auf wirksame Weise zuführen, darf der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen bzw. der Umwelt nicht schaden und muss nachweislich geeigneten Probenahme-, Analyse- und Testmethoden unterzogen worden sein.
  • Die Hersteller müssen Aufzeichnungen aufbewahren, die die Rückverfolgbarkeit des Düngemittels ermöglichen, solange es sich auf dem Markt befindet und zwei Jahre darüber hinaus.
  • Bestimmte grundlegende Angaben, wie die Kontaktinformationen des Herstellers und die Haupteigenschaften des Düngemittels, müssen auf den Verpackungen, den Etiketten und in den Begleitpapieren angegeben sein.
  • Besondere Vorschriften gelten für mineralische Düngemittel mit Primärnährstoffen* bzw. Sekundärnährstoffen*, mineralische* Düngemittel mit Spurennährstoffen* sowie Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt.
  • Bestimmte Produkttypen wurden für Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel (Mittel zur Neutralisierung saurer Böden) und agronomische Additive sowie für Inhibitoren (z. B. Stickstoffinhibitoren zur Verlangsamung oder Verhinderung der Nitrifikation des Bodens*) aufgenommen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 11. Dezember 2003 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikel 8 und Artikel 26 Absatz 3, die sich auf Fragen der Rückverfolgbarkeit beziehen und am 11. Juni 2005 in Kraft getreten sind.

HINTERGRUND

Im März 2016 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag zur Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften, zur Verbesserung der Funktionsweise des Düngemittelmarktes der EU und zur Ausweitung der Vorschriften auf nicht harmonisierte Produkte, d. h. auf Düngemittel, die dem nationalen Recht der EU-Länder unterliegen. In Vorbereitung dieser Initiative hat die Kommission zahlreiche Studien, darunter zu Einsatzstoffen für Düngemittel und Biostimulanzien für Pflanzen, durchgeführt.

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Primärnährstoff: ausschließlich die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium.

Sekundärnährstoff: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel.

Mineralisches Düngemittel: Düngemittel, in dem die deklarierten Nährstoffe in Form von Mineralien enthalten sind, die durch Extraktion oder industrielle physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen werden.

Spurennährstoffe: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink, die für das Pflanzenwachstum – im Vergleich mit Primär- und Sekundärnährstoffen – in geringen Mengen wesentlich sind.

Nitrifikation: natürlicher Prozess in der Umwelt, bei dem spezialisierte Bakterien Ammoniak im Boden in Nitrite und Nitrate umwandeln.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1-194)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 12.09.2016

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