Verbot von Hormonen (und anderen Stoffen) bei Nutztieren
Die Europäische Union (EU) begrenzt die Verabreichung von Hormonen an Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, auf bestimmte therapeutische Zwecke oder tierzüchterische Behandlungen. Alle weiteren Verabreichungen wie etwa zur Förderung des Wachstums sind untersagt. Darüber hinaus unterliegt der Besitz von Hormonen strengen Kontrollen.
RECHTSAKT
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die europäischen Rechtsvorschriften sollen die Verbrauchergesundheit schützen und die Qualität von Lebensmitteln erhalten, indem die Verwendung von Hormonen bei Tieren geregelt wird.
Stoffe
Die Richtlinie 96/22/EG verbietet die Verabreichung bestimmter Stoffe an Nutztiere. Diese Stoffe sind:
- Thyreostatika;
- Stilbene, Stilbenderivate, deren Salze und Ester;
- Östradiol-17ß und seine Esterderivate;
- Beta-Agonisten (Ausnahmen möglich);
- Stoffe mit östrogener (außer Östradiol-17ß und seine Esterderivate), androgener oder gestagener Wirkung (Ausnahmen möglich, vorläufiges Verbot, um der Kommission Zeit zu lassen, die Gesundheitsrisiken dieser Stoffe zu bewerten).
Verbot
Die Richtlinie 96/22/EG untersagt:
- das Inverkehrbringen der oben genannten Stoffe zum Zwecke ihrer Verabreichung an Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Ausnahmen gelten für therapeutische und tierzüchterische Zwecke);
- die Vermarktung oder die Schlachtung von Tieren, die diese Stoffe oder Rückstände davon enthalten;
- die Vermarktung von Fleisch oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die diese Stoffe oder Rückstände davon enthalten;
- den Besitz dieser Stoffe in einem Betrieb.
Ausnahmen
Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und ß-Agonisten dürfen nicht an Nutztiere verabreicht werden. Allerdings dürfen diese Stoffe zu therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken verwendet werden, sofern dies unter strenger Kontrolle erfolgt.
Einfuhren
Die Einfuhr von Tieren bzw. von Fleisch oder Erzeugnissen von Tieren aus Ländern, welche die Verabreichung dieser Stoffe an Tiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, gestatten, ist in die Europäische Union ist untersagt, sofern diese Länder keine ausreichenden Garantien für Sendungen in die Europäische Union (getrennte Aufzucht) vorlegen.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 96/22/EG |
23.5.1996 |
1.7.1997 |
ABl. L 125 vom 23.5.1996 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2003/74/EG |
14.10.2003 |
14.10.2004 |
ABl. L 262 vom 14.10.2003 |
|
Richtlinie 2008/97/EG |
18.12.2008 |
1.1.2009 |
ABl. L 318 vom 28.11.2008 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 96/22/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
ist lediglich von dokumentarischem Wert.



