Schutz von Schlachtkälbern
Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern fest, die für den Verzehr bestimmt sind. Sie hebt die Richtlinie 91/629 auf und fasst die bereits geltenden Anforderungen in einem Text zusammen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern * fest, die zum Zwecke der Aufzucht in Stallungen gehalten werden. Diese seit 1. Januar 2007 geltenden Anforderungen beziehen sich weder auf Kälber, die sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden, noch auf Betriebe mit weniger als sechs Kälbern.
Diese Richtlinie umfasst nicht den Transport von Kälbern, der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geregelt wird.
Gruppen- oder Einzelhaltung
Die Buchten müssen so angelegt sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann.
Über acht Wochen alte Kälber dürfen - außer im Krankheitsfall - nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Diese Maßnahme ist durch den Herdentrieb der Rinder begründet.
Einzelbuchten für bis zu acht Wochen alte Kälber sind erlaubt. Sie sind mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet, die einen Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. Feste Wände dürfen nur zur Absonderung kranker Tiere von der Herde verwendet werden.
Für die Gruppenhaltung von Kälbern sind folgende Anforderungen an die Fläche zu erfüllen (siehe untenstehende Tabelle).
| Gewicht des Tieres in kg | Fläche in m2 |
|---|---|
|
‹ 150 |
1,5 |
|
‹ 220 |
1,7 |
|
› 220 |
1,8 |
Die Kälber sind weder angebunden (außer gegebenenfalls während der Milchtränke für höchstens eines Stunde) noch darf ihnen ein Maulkorb angelegt werden.
Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften müssen gesäubert und desinfiziert werden.
Die Böden müssen rutschsicher sein, ohne Unebenheiten aufzuweisen, damit sich die Kälber nicht verletzen. Die Fläche zum Liegen muss bequem, sauber und drainiert sein. Für Kälber unter zwei Wochen ist Einstreu vorgeschrieben.
Gesundheit
Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt (innerhalb der ersten sechs Lebensstunden) Rinderkolostralmilch erhalten.
Kranke oder verletzte Kälber sind unverzüglich zu behandeln. Sprechen die betreffenden Tiere auf die Behandlung des Tierhalters nicht an, so ist so schnell wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Ernährung
Die Kälber werden mindestens zweimal täglich gefüttert. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können.
Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswoche eine Mindestmenge an faserigem Raufutter enthalten.
Die Ernährung entspricht dem jeweiligen Alter und Gewicht des Tieres sowie seinen verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen.
Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu Frischwasser haben.
Betreuung der Tiere
Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich beobachtet und die Gerätschaften mindestens einmal täglich kontrolliert werden. Bei künstlichen Belüftungssystemen muss eine (regelmäßig zu testende) Alarmvorrichtung eingebaut und ein Ersatzsystem vorgesehen sein.
Beleuchtung
Für die Kälber ist eine natürliche oder künstliche Beleuchtung vorzusehen (die der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entspricht).
Kontrollen
Die Mitgliedstaaten müssen einmal jährlich Kontrollen an einem statistisch repräsentativen Teil durchführen.
Die Kommission kann Veterinärsachverständige entsenden, die die Kontrollen an Ort und Stelle mit Unterstützung der nationalen Kontrolleure vornehmen.
Einfuhren
Für die Einfuhr von Tieren aus Drittländern ist eine Bescheinigung erforderlich, wonach diese Tiere eine Behandlung erfahren haben, die gleichwertig ist mit der Behandlung, die für Tiere aus der Gemeinschaft gilt.
Besondere Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten können in ihrem Gebiet strengere Bestimmungen zur Anwendung bringen als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. In diesem Fall müssen sie die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen unterrichten.
Hintergrund
Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 91/629/EWG auf.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2008/119/EG |
4.2.2009 |
- |
ABl. L 10 vom 15.1.2009 |



