Schutz von Masthühnern
RECHTSAKT
Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern
ZUSAMMENFASSUNG
Mit der vorliegenden Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Haltung von Masthühnern festgelegt. Die Vorschriften haben zum Ziel, das Wohlergehen von Hühnern insbesondere in Haltungsbetrieben mit hoher Besatzdichte zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen in diesem Sektor zu unterbinden.
Geltungsbereich
Die Richtlinie betrifft die Haltung von Masthühnern, sogenannten „Broilern“. Sie gilt weder für Betriebe mit weniger als 500 Hühnern, noch für Betriebe zur Haltung von Zuchthühnern.
Vorschriften für alle Haltungsbetriebe
Die Hühnerställe müssen so beschaffen sein, dass der Zugang aller Tiere zu Einstreu, zu Tränkanlagen und zum Futter sichergestellt ist. Die Gebäude sind ausreichend zu beleuchten und zu belüften. Es sind mindestens zwei Kontrollen pro Tag durchzuführen. Hühner mit gravierenden Verletzungen oder in schlechtem Gesundheitszustand sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Die meisten chirurgischen Eingriffe, die nicht aus therapeutischen Gründen durchgeführt werden, sind verboten. Das Stutzen des Schnabels und die Kastration sind jedoch in bestimmten Fällen zulässig. Der Betreiber ist zudem verpflichtet, ein Bestandsbuch zu führen, das genaue Aufzeichnungen über die gehaltenen Hühner, ihre Haltungsbedingungen, ihren Gesundheitszustand, ihre Mortalitätsrate sowie über etwaige medizinische Behandlungen enthält.
Die zuständigen Behörden müssen für die Durchführung von Kontroll‑ und Folgemaßnahmen im Schlachthof sorgen. Wenn sich bei der Fleischuntersuchung Hinweise auf unzulängliche Haltungsbedingungen ergeben, treffen der Betrieb und die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen.
Vorschriften für Haltungsbetriebe mit hoher Besatzdichte
Die Besatzdichte darf 33 kg/m2 nicht überschreiten. Allerdings kann eine höhere Besatzdichte (von bis zu 42 kg/m2) genehmigt werden, wenn der Betreiber zusätzliche Auflagen erfüllt.
Bei Haltungsbetrieben mit hoher Besatzdichte muss der Betreiber nicht nur die für alle Haltungsbetriebe gültigen Vorschriften einhalten, sondern der zuständigen Behörde außerdem spezifische Unterlagen mit technischen Informationen über den Betrieb und seine Ausrüstung übermitteln. Darüber hinaus sind die Betriebe mit Lüftungs-, Heiz- und Kühlanlagen auszustatten, um sicherzustellen, dass Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit sowie die Konzentration an CO2 und NH3 auf einem angemessenen Niveau gehalten werden.
Schulung des Personals
Die Tierhalter müssen Lehrgänge über folgende Themen absolvieren:
- Merkmale der Betriebe und Besatzdichte von Tierhaltungen,
- physiologische Eigenschaften der Tiere,
- Umgang mit Hühnern und deren Notbehandlung,
- präventive Biosicherheitsmaßnahmen.
Ausschussverfahren
Bei der Umsetzung der Richtlinie wird die Kommission vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
Hintergrund
Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie war der Schutz von Masthühnern durch keine spezifische Gemeinschaftsvorschrift, sondern lediglich durch die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere geregelt. Grundlage für die vorliegende Richtlinie war ein im Jahr 2001 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung“ (EN
) vorgelegter Bericht, dem zufolge das Wohlergehen und die Gesundheit der Tiere nicht zufriedenstellend waren.
BEZUG
| Rechtsakt | Inkrafttreten | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2007/43/EG | 1.8.2007 | 30.6.2010 | ABl. L 182 vom 12.7.2007 |



