Handel mit Robbenerzeugnissen
Diese Richtlinie verbietet den Handel mit Robbenerzeugnissen in der Europäischen Union (EU) und harmonisiert die nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen.
ZUSAMMENFASSUNG
Nachdem die für die Robbenjagd eingesetzten Methoden bei den Bürgern Entrüstung hervorgerufen haben, vereinheitlicht nun diese Verordnung die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen * auf den Märkten der Europäischen Union (EU).
Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen auf den Märkten der Europäischen Union (EU) ist nur dann erlaubt, wenn
- es sich um Robbenerzeugnisse aus der traditionellen Robbenjagd von Inuit-Gemeinschaften * und anderen indigenen Gemeinschaften handelt und diese zu ihrem Lebensunterhalt beiträgt;
- die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Ein solches Inverkehrbringen ist nur gestattet, wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.
Die Einfuhr von Robbenerzeugnissen für nicht kommerzielle Zwecke ist erlaubt, wenn diese gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind.
Für die Festlegung von Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie müssen sicherstellen, dass diese Sanktionen angewandt werden.
Die Mitgliedstaaten der EU müssen der Kommission alle vier Jahre einen Bericht über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen übermitteln.
Hintergrund
Diese Verordnung ergänzt die geltenden EU-Vorschriften im Bereich Robbenschutz und insbesondere die Richtlinie 83/129/EWG, die die Einfuhr von Fellen bestimmter Jungrobben in die EU untersagt.
Der Schutz des Wohlbefindens der Tiere stellt ein Ziel der Europäischen Gemeinschaft dar, das im Anhang zum EG-Vertrag (Protokoll Nr. 33) festgeschrieben und Mittelpunkt des Aktionsplans der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 ist.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 |
20.11.2009 |
- |
ABl. L 286 vom 31.10.2009 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen [Amtsblatt L 216 vom 17.8.2010].
Siehe auch
- Weitere Informationen finden Sie auf der Website der GD Umwelt über Robbenerzeugnisse (EN)



