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Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie legt Regeln für die Zulassung und Überwachung genetisch veränderter Organismen (GVO) sowie die Kennzeichnung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel fest.
  • Sie dient dem Schutz:
    • des Lebens und der Gesundheit des Menschen;
    • der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere;
    • der Belange der Umwelt und der Verbraucherinteressen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für:

  • in Lebensmitteln und in Futtermitteln eingesetzte GVO;
  • Lebens- und Futtermittel, die GVO enthalten;
  • Lebens- und Futtermittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutatenenthalten , die aus GVO hergestellt wurden.

Beantragung einer Zulassung

  • 1.

    Hersteller stellen einen einzigen Antrag, der alle Verwendungszwecke abdeckt: Lebensmittel, Futtermittel und Anbau.

  • 2.

    Die zuständige Behörde in dem jeweiligen EU-Land bestätigt innerhalb von zwei Wochen den Erhalt und informiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

  • 3.

    Die EFSA prüft den Antrag innerhalb von sechsMonaten .

Risikomanagement

  • Die Europäische Kommission ist für das Risikomanagement zuständig.
  • Auf der Grundlage der Prüfung durch die EFSA erarbeitet die Kommission eine Empfehlung, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen.
  • Dieser Vorschlag wird an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geschickt.
  • Sofern der Ausschuss den Vorschlag annimmt, verabschiedet ihn die Kommission. Andernfalls prüft der Rat den Entwurf des Beschlusses und entscheidet, ob die Kommission ihn verabschieden soll.

Kennzeichnung

  • Lebens- und Futtermittel, die GVO enthalten, sollten deutlich gekennzeichnet werden.
  • Lebens- oder Futtermittel, die GVO mit einem Anteil von weniger als 0,9 % enthalten, müssen jedoch nicht gekennzeichnet werden – vorausgesetzt, dieser Anteil ist technisch nicht zu vermeiden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Genetisch veränderter Organismus: ein Organismus, dessen genetisches Material durch Gentechnik so verändert wurde, dass er Gene enthält, die er normalerweise nicht enthalten würde.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1-23)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) 1829/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1-48)

Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1-8)

Letzte Aktualisierung: 24.11.2015

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