Meldung von Tierseuchen
Die Europäische Union (EU) führt ein Meldeverfahren ein, um die Verbreitung bestimmter ansteckender Tierseuchen zu verhüten, die eine Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft darstellen. Eine Unterrichtung ermöglicht die Anwendung der verschiedenen in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Schutzmaßnahmen.
RECHTSAKT
Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Tierseuchen in der Gemeinschaft [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Um zu verhindern, dass sich beim Viehbestand der Gemeinschaft bestimmte ansteckende Tierseuchen ausbreiten, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, der Kommission das Auftreten eines Herdes * sowie dessen Ausmerzung zu melden.
Die Mitgliedstaaten müssen:
- binnen 24 Stunden der Kommission und den Mitgliedstaaten den ersten Herd* sowie die Aufhebung der eingeführten Beschränkungen nach Erlöschen des letzten Herdes und
- am ersten Arbeitstag jeder Woche der Kommission die weiteren Herde mitteilen.
Die Richtlinie sieht ein Verfahren vor, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Anpassung des Meldeverfahrens an die technischen Erfordernisse gewährleistet.
Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Richtlinie 82/894/EWG |
23.12.1982 |
1.01.1984 |
ABl. L 378 vom 31.12.1982 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Verordnung (EG) Nr. 807/2003 |
5.6.2003 |
- |
ABl. L 122 vom 16.5.2003 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 82/894/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung
hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE
ANHANG I – Mitzuteilende Krankheiten:
Entscheidung 2004/216/EG [Amtsblatt L 67 vom 5.3.2004];
Entscheidung 2008/650/EG [Amtsblatt L 213 vom 8.8.2008].
ANHANG II – Im Rahmen der Mitteilung erforderliche Angaben:
Entscheidung 2004/216/EG [Amtsblatt L 67 vom 5.3.2004];
Entscheidung 2008/650/EG [Amtsblatt L 213 vom 8.8.2008].
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Beschluss 2007/142/EG der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Einrichtung eines Gemeinschaftlichen Veterinär-Notfallteams zur Unterstützung der Kommission bei der Hilfestellung für Mitgliedstaaten und Drittländer in Veterinärangelegenheiten im Zusammenhang mit bestimmten Tierseuchen [Amtsbaltt L 62 vom 1.3.2007].
Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates [Amtsblatt L 59 vom 5.3.2005].
Geändert durch:
Entscheidung 2006/924/EG [Amtsblatt L 354 vom 14.12.2006];
Entscheidung 2008/755/EG [Amtsblatt L 258 vom 26.9.2008];
Entscheidung 2009/847/EG [Amtsblatt L 307 vom 21.11.2009];
Entscheidung 2010/160/UE [Amtsblatt L 68 vom 18.3.2010].



