Afrikanische Schweinepest
Die Europäische Union leitet Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Afrikanische Schweinepest und zur Bekämpfung für den Fall ein, dass Seuchenverdacht besteht oder das Auftreten dieser Seuche bestätigt wird. Diese Maßnahmen schließen Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zu deren Tilgung ein.
RECHTSAKT
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest. [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
In dieser Richtlinie werden Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Verdacht oder Bestätigung dieser Seuche festgelegt.
Jeder Verdacht bzw. jede Bestätigung dieser Seuche ist der zuständigen Behörde zu melden. Der betroffene Mitgliedsstaat unterrichtet seinerseits die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über Fälle von Schweinepest und über Seuchenherde sowie über die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen.
Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb
Im Verdachtsfall leitet der Mitgliedstaat unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen ein, um das Auftreten der Krankheit zu bestätigen oder auszuschließen. Kann der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb nicht ausgeschlossen werden, werden der Betrieb der amtlichen Überwachung unterstellt, das Verbringen von Schweinen, Tierkörpern oder Erzeugnissen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, sowie der Personen- und Fahrzeugverkehr zu oder aus Betrieben beschränkt.
Es wird eine epidemiologische Untersuchung durchgeführt.
Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb
Wird das Vorliegen der Seuche amtlich bestätigt, sind sämtliche Schweine im Betrieb zu töten und ihre Körper unschädlich zu beseitigen. Sämtliche Stoffe (Fleisch, Sperma, Eizellen) oder Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, werden vernichtet, unschädlich beseitigt oder einer Behandlung unterzogen, durch die die Vernichtung des Virus sichergestellt ist.
In Betrieben mit unterschiedlichen, voneinander getrennten Produktionseinheiten ist unter besonderen, streng geregelten Auflagen eine Abweichung von diesen Maßnahmen in den gesunden Produktionseinheiten möglich.
Darüber hinaus sind die Betriebsstätten, Fahrzeuge und Geräte, die kontaminiert sein könnten, unter amtlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren.
Ferner hat die zuständige Behörde um den Seuchenherd folgende Zonen eingerichtet:
- eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und um diesen
- eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km.
In diesen Zonen werden besondere Schutzmaßnahmen eingeleitet, insbesondere eine Bestandserhebung, das Verbot der Verbringung oder des Transports von Schweinen sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. Die zuständige Behörde kann unter strengen Auflagen die Verbringung von Schweinen aus einer Überwachungs- oder Schutzzone innerhalb einer Frist von mindestens 30 bzw. 40 Tagen nach Abschluss der Grobreinigung und Desinfektion sowie erforderlichenfalls der Begasung des betroffenen Seuchenbetriebs gestatten.
Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Schlachthof oder Transportmittel
Im Verdachtsfall ist der Seuchenbefall amtlich zu bestätigen bzw. auszuschließen.
Wird das Auftreten dieser Seuche festgestellt, so sind sämtliche Tiere, bei denen ein Seuchenbefall auftreten kann, zu töten und sämtliche tierische Stoffe (Körper, Schlachtnebenerzeugnisse und Abfälle) so unschädlich zu beseitigen, dass die Vernichtung des Virus gewährleistet ist.
Maßnahmen zur Reinigung, Desinfizierung sowie erforderlichenfalls zur Begasung der Gebäude und Geräte – einschließlich der Fahrzeuge – sind unter amtlicher Kontrolle durchzuführen.
Es wird eine epidemiologische Untersuchung durchgeführt. Die Kontaktbetriebe * werden den bei Vorliegen von Verdachtsfällen anwendbaren Maßnahmen unterzogen.
Die Wiederaufstellung von Schweinen in einem von der Seuche betroffenen Betrieb, Schlachthof oder Fahrzeug darf erst nach Ablauf einer Mindestfrist erfolgen.
Verdacht auf Vorliegen oder Bestätigung des Vorliegens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen
Besteht ein Seuchenverdacht bei Wildschweinen, ergreift der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, durch die die Seuche bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.
Wird ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen bestätigt, setzt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Unterstützung eine Sachverständigengruppe ein. Diese weist das Seuchengebiet aus und legt die einzuleitenden Maßnahmen fest.
Sie stellt die Schweinehaltungsbetriebe im ausgewiesenen Seuchengebiet unverzüglich unter amtliche Überwachung. In diesem Sinne ordnet sie insbesondere folgende Maßnahmen an: sofortige amtliche Überwachung aller Schweinekategorien in sämtlichen Betrieben; sämtliche Schweine im Betrieb sind von Wildschweinen abzusondern, die Verbringung von Schweinen aus dem und in den Betrieb ist nur mit Genehmigung zulässig.
Innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung eines Falls der Afrikanischen Schweinepest unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen schriftlichen Plan mit Maßnahmen zur Tilgung der Seuche im ausgewiesenen Seuchengebiet. Nach Genehmigung durch die Kommission ersetzen diese Maßnahmen die zuvor festgelegten Maßnahmen.
Der betroffene Mitgliedstaat legt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle sechs Monate einen Bericht über die Ergebnisse des Tilgungsplans und die Seuchenlage im ausgewiesenen Gebiet vor.
Diagnoseverfahren
Ein Diagnosehandbuch legt die für die diagnostischen Tests und klinischen Untersuchungen geltenden Pflichten, Kriterien und Verfahren fest. Diese Untersuchungen werden ausschließlich von zugelassenen nationalen Laboratorien durchgeführt.
Jeder Mitgliedstaat benennt ein Laboratorium auf nationaler Ebene und teilt anschließend den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit dessen Kontaktadresse mit. Dieses Laboratorium ist für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden zur Feststellung der Afrikanischen Schweinepest zuständig. Alle nationalen Laboratorien arbeiten mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium in Valdeolmos (Spanien) zusammen.
Vektoren und Impfstoffe
Um die Gefahr einer weiteren Ausbreitung zu vermeiden, sind Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Vektoren dieser Seuche (Zecken) bei den Betrieben festzulegen, in denen die Seuche bestätigt wurde.
Die Verwendung von Impfstoffen gegen die Afrikanische Schweinepest ist auf dem Gebiet der Europäischen Union untersagt.
Krisenpläne
Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan mit Maßnahmen, die bei Ausbruch eines Seuchenherdes der Afrikanischen Schweinepest nach den Auflagen dieser Richtlinie zu treffen sind.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Fall des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest unverzüglich ein uneingeschränkt einsatzbereites nationales Seuchenbekämpfungszentrum eingerichtet werden kann.
Kontext
Diese Richtlinie schließt eine Lücke in der Überwachung besonders gefährlicher Tierkrankheiten. Sie stützt sich auf die im Jahr angenommenen Bestimmungen über die klassische Schweinepest.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2002/60/EG |
9.8.2002 |
30.6.2003 |
ABl. L 192 vom 20.7.2002 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2008/73/EG |
3.9.2008 |
1.1.2010 |
ABl. L 219 vom 14.8.2008 |
Diese Änderungen und Verbesserungen nach der Richtlinie 2002/60/EG wurden in den Grundlagentext einbezogen. Diese konsolidierte Fassung
hat rein dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Entscheidung Nr. 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest [Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1696] [Amtsblatt L 143 vom 11.6.2003].
Diese Kurzbeschreibung hat rein informativen Charakter. Sie dient weder der Auslegung noch ersetzt sie das Referenzdokument, das die einzige verbindliche Rechtsgrundlage ist.



