Katarrhalfieber der Schafe
Die Europäische Union (EU) trifft Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung des Katarrhalfiebers der Schafe, deren Umfang und Tragweite davon abhängen, ob das Vorkommen der Krankheit in den Betrieben vermutet wird oder bestätigt ist.
RECHTSAKT
Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung des Katarrhalfiebers der Schafe (Blauzungenkrankheit) [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Mit der genannten Richtlinie wurden Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung des Katarrhalfiebers der Schafe oder Blauzungenkrankheit festgelegt.
Der Verdacht oder die Bestätigung des Virus der Blauzungenkrankheit muss bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet werden, bevor die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden.
Maßnahmen bei Seuchenverdacht
Wird die Krankheit bei einer Herde vermutet, so ordnet der Amtstierarzt für den oder die betroffenen Betrieb(e) eine Überwachung an und trifft eine Reihe von Untersuchungsmaßnahmen (Überwachung des Betriebs, Bestandsaufnahme der Tiere und Orte, epidemiologische Untersuchung, usw.) und Schutzmaßnahmen (Verbot von Tierverbringungen, Behandlung der Tiere mit Insektiziden, Zerstörung und Entsorgung der Tierkörper, usw.).
Maßnahmen bei Seuchenbestätigung
Wird ein Befall mit der Krankheit bestätigt, dehnt der Amtstierarzt die im Verdachtsfall anwendbaren Maßnahmen auf alle Betriebe im Umkreis von 20 km um den oder die Seuchenbetriebe aus. Außerdem lässt er eine epidemiologische Untersuchung durchführen und kann die Initiative für ein Impfprogramm um die Herde der Blauzungenkrankheit herum ergreifen.
Darüber hinaus muss die zuständige Behörde bei Seuchenbestätigung um die Seuchenherde herum eine Schutzzone und eine Überwachungszone einrichten.
Schutz- und Kontrollzone
Die Schutzzone umfasst einen Radius von mindestens 100 km rund um den oder die infizierten Betrieb(e). Innerhalb dieser Zone müssen alle Tierhaltungsbetriebe identifiziert werden, die Tiere dürfen die Schutzzone nicht verlassen und die zuständige Behörde muss ein epidemiologisches Überwachungsprogramm einführen. In der Schutzzone kann ein Impfprogramm durchgeführt werden.
Die Überwachungszone erstreckt sich mindestens 50 km über die Grenzen der Schutzzone hinaus. Innerhalb dieser Zone müssen die Maßnahmen zur Identifizierung der Tiere, die Verbringungsbeschränkungen und die epidemiologische Überwachung umgesetzt werden, die in der Schutzzone gelten. Die Impfung der Tiere gegen das Katarrhalfieber der Schafe ist dagegen verboten.
Die Schutz- und Überwachungszonen können je nach epidemiologischen, geographischen, ökologischen oder witterungsbedingten Umständen vergrößert oder verkleinert werden.
Abweichende und zusätzliche Maßnahmen
Die Kommission kann mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ergänzende oder abweichende Maßnahmen treffen. Es können insbesondere Bestimmungen erlassen werden, die unter bestimmten Bedingungen die Verbringung von Tieren aus den Schutz- und Überwachungszonen ermöglichen.
Nationale Laboratorien
Jeder Mitgliedstaat bestimmt ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und teilt anschließend den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Adressdaten dieses Laboratoriums mit. Jedes nationale Laboratorium arbeitet mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium in Pirbright (Vereinigtes Königreich) zusammen.
Hintergrund
Das Auftreten des Katarrhalfiebers der Schafe Ende der 90er Jahre hat gezeigt, dass die damaligen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht den Besonderheiten dieser Krankheit angepasst waren. Die genannte Richtlinie greift eine Anzahl von Maßnahmen der Richtlinie 92/35/EWG über die Pferdepest auf, die an das Katarrhalfieber der Schafe angepasst werden können.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2000/75/EG |
22.12.2000 |
1.1.2002 |
ABl. L 327 vom 22.12.2000 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2008/73/EG |
12.12.2006 |
- |
ABl. L 219 vom 14.8.2008 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2000/75/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung
hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.



