Abkommen mit Kanada
Da jede Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht die wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen, kulturellen und handelspolitischen Interessen der betreffenden Länder beeinträchtigt, haben die Europäische Union und Kanada beschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens so weit wie möglich auszudehnen. Beide Parteien haben ein Abkommen geschlossen, das sämtliche Aspekte des Zollrechts abdeckt und auch die Möglichkeit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs vorsieht.
RECHTSAKT
Beschluss 98/18/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
ZUSAMMENFASSUNG
Mit dem Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den für die Anwendung des Zollrechts * zuständigen Verwaltungsbehörden erleichtert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit im Zollbereich insbesondere durch Vereinfachung und Harmonisierung ihrer Verfahren zu verbessern.
Zusammenarbeit im Zollbereich
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch folgende Mittel auszubauen:
- Vereinfachung und Harmonisierung ihrer Zollverfahren;
- Prüfung der Mittel, mit denen Probleme im Zollbereich gelöst werden können;
- Austausch von Personal;
- Umstellung der Zollverfahren und -förmlichkeiten auf EDV.
Gegenseitige Amtshilfe
Die Parteien verpflichten sich, einander auf ein entsprechendes Ersuchen hin oder von sich aus Amtshilfe zu leisten. Sie tauschen untereinander alle Informationen aus, die zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts sowie zur Verhütung und Abstellung von Zuwiderhandlungen erforderlich sind. Zu diesem Zweck informieren sie sich gegenseitig über die neuesten Techniken der Zollrechtsanwendung sowie über die neuen Tendenzen und Wege, die sich bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht abzeichnen. Außerdem setzen die Zollbehörden einander über alle im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgedeckten, festgestellten oder sich andeutenden Vorgänge in Kenntnis, die gegen das Zollrecht verstoßen könnten.
Amtshilfe auf Ersuchen
Die ersuchte Behörde * teilt der ersuchenden Behörde * mit, welche Zollvorschriften und -verfahren auf ihrem Gebiet bei Ermittlungen im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht Anwendung finden. Diese Auskünfte können sich auf die Rechtmäßigkeit der Verfahren bei der Ausfuhr und Einfuhr von Waren von der einen Vertragspartei in die andere und das betreffende Zollverfahren beziehen.
Das Abkommen sieht auch eine besondere Überwachung vor. Diese Art der Überwachung kann Personen betreffen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht begangen haben oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht. Sie kann aber auch auf illegal gehandelte Waren und die in diesem Zusammenhang verwendeten Beförderungsmittel und Örtlichkeiten angewandt werden.
Amtshilfe ohne vorheriges Ersuchen
Jede der beiden Parteien kann in schwerwiegenden Fällen, in denen erheblicher Schaden für die Wirtschaft, die Gesundheit oder Sicherheit der Bevölkerung oder ähnliche lebenswichtige Interessen der anderen Vertragspartei droht, von sich aus diesbezügliche Informationen übermitteln.
Formelle Aspekte und Ausnahmen
Die Amtshilfeersuchen sind schriftlich einzureichen, außer in sehr dringenden Fällen, in denen ein mündliches Ersuchen dem schriftlichen vorausgehen kann. Alle Amtshilfeersuchen müssen Angaben enthalten zur ersuchenden Zollbehörde, zur Maßnahme, um die ersucht wird, zum Ziel und Grund des Ersuchens, zu den betreffenden Rechtsvorschriften sowie zu den Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten.
Die Amtshilfe kann verweigert werden, wenn diese die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigen könnte. Desgleichen kann die Amtshilfe auch mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde.
Die Auskünfte, die nach diesem Abkommen erteilt werden, sind vertraulich. Ein hoher Schutzgrad gilt insbesondere für personenbezogene Daten.
Es wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eingesetzt, der für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens sorgt und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen prüft.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
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| Beschluss 98/18/EG | 27.11.1997 | - | ABl. L 007 vom 13.01.1998 |
Siehe auch
- Generaldirektion Steuern und Zollunion, Internationale Zollkooperationsabkommen
- Europäischer Auswärtiger Dienst, Beziehungen EU-Kanada (EN) (FR)



