Abkommen mit der Republik Korea
Die Republik Korea ist das erste asiatische Land, das mit der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich unterzeichnet hat. Mit diesem Abkommen wird die Absicht verfolgt, sowohl Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht wie Piraterie und Nachahmung zu bekämpfen als auch den Handelsverkehr zwischen den beiden Parteien zu erleichtern. Auch sind mehrere Maßnahmen vorgesehen, um die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der beiden Vertragsparteien zu verbessern.
RECHTSAKT
Beschluss 97/291/EG des Rates vom 26. April 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich
ZUSAMMENFASSUNG
Im vorliegenden Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, einander Amtshilfe zu leisten, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten *. Das Abkommen sieht eine vielfältige Zusammenarbeit vor, von der Entwicklung, Ausarbeitung und Erprobung neuer Zollverfahren bis zur Vereinfachung, Harmonisierung und Computerisierung der Zollverfahren. Die Vertragsparteien unterstützen sich auch gegenseitig bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
Zusammenarbeit im Zollbereich
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch folgende Mittel auszubauen:
- gemeinsame Bemühungen insbesondere bei der Entwicklung, Ausarbeitung und Erprobung neuer Zollverfahren;
- Ausbildung und Austausch von Personal;
- Vereinfachung, Harmonisierung und Computerisierung der Zollverfahren;
- Austausch fachlicher, wissenschaftlicher und technischer Daten im Zusammenhang mit dem Zollrecht;
- Austausch von Informationen über Maßnahmen, die mit Drittländern im Bereich der technischen Hilfe durchgeführt wurden.
Amtshilfe
Das Abkommen sieht zwei Arten von Amtshilfe vor:
- Amtshilfe auf Ersuchen: Die ersuchte Zollbehörde * erteilt der ersuchenden Zollbehörde * alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, u.a. Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen, sowie über die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr- und Einfuhrverfahren bei Waren, die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das der anderen verbracht werden.
Im Abkommen ist zudem vorgesehen, dass eine Art Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen, Örtlichkeiten, Warenbewegungen oder Beförderungsmitteln beantragt werden kann, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht vorliegen.
- Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen: Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, wenn dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist.
Formelle Aspekte und Ausnahmen
Amtshilfeersuchen sind schriftlich einzureichen, außer in sehr dringenden Fällen, in denen ein mündliches Ersuchen dem schriftlichen vorausgehen kann. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu einer Erledigung erforderlich sind. Amtshilfeersuchen müssen Angaben enthalten zur ersuchenden Zollbehörde, zur Maßnahme, um die ersucht wird, zu Gegenstand und Grund des Ersuchens, zu den betreffenden Rechtsvorschriften sowie zu den natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten.
Die ersuchte Zollbehörde übermittelt die ihr vorliegenden Angaben und stellt zweckdienliche Nachforschungen an. Sie kann Amtshilfe verweigern, wenn diese die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Vertragspartei beeinträchtigen könnte. Amtshilfe kann auch verweigert werden, wenn dadurch ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde oder wenn sie Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft.
Sämtliche Auskünfte unterliegen dem Datenschutz. Ein hoher Schutzgrad gilt insbesondere für personenbezogene Daten.
Ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich wird eingesetzt, der für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens sorgt und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen prüft.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
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| Beschluss 97/291/EG | 26.4.1997 | - | Amtsblatt L 121 vom 13.5.1997 |
Siehe auch
Weitere Informationen sind der Website der Generaldirektion Steuern und Zollunion (Internationale Zollkooperationsabkommen) und der Website der Generaldirektion Außenbeziehungen (EU-Beziehungen zur Republik Korea (EN)) der Europäischen Kommission zu entnehmen.



