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Abkommen mit Kanada im Zollbereich

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 98/18/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Kanada im Zollbereich

Abkommen zwischen der EU und Kanada im Zollbereich

Beschluss 2014/941/EU des Rates über die Sicherheit der Lieferkette

Abkommen zwischen der EU und Kanada über die Sicherheit der Lieferkette

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DER ABKOMMEN?

  • Durch Beschluss 98/18/EG soll die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden verbessert werden, die für die Anwendung des Zollrechts* zuständig sind.
  • Im Rahmen des Abkommens zwischen der EU und Kanada im Zollbereich verpflichten sich die Parteien, die Zusammenarbeit im Zollbereich insbesondere durch die Vereinfachung und Harmonisierung ihrer Verfahren zu vertiefen.
  • Das Ziel des Beschlusses 2014/941/EU ist es, das ursprüngliche Abkommen im Zollbereich durch ein neues Abkommen zu erweitern, das die Sicherheit der Lieferkette abdeckt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Abkommen zwischen der EU und Kanada im Zollbereich

Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch folgende Mittel auszubauen:

  • Vereinfachung und Harmonisierung ihrer Zollverfahren;
  • Prüfung der Mittel, mit denen Probleme im Zollbereich gelöst werden können;
  • Austausch von Personal;
  • Umstellung der Zollverfahren und -förmlichkeiten auf EDV.

Gegenseitige Amtshilfe

Die Parteien verpflichten sich, einander auf ein entsprechendes Ersuchen oder von sich aus Amtshilfe zu leisten. Sie tauschen untereinander alle Informationen aus, die zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts sowie zur Verhütung und Abstellung von Zuwiderhandlungen erforderlich sind. Zu diesem Zweck informieren sie sich gegenseitig über die neuesten Techniken der Zollrechtsanwendung sowie über die neuen Tendenzen und Wege, die sich bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht abzeichnen.

Außerdem setzen die Zollbehörden einander über alle im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgedeckten, festgestellten oder sich andeutenden Vorgänge in Kenntnis, die gegen das Zollrecht verstoßen könnten.

Amtshilfe auf Ersuchen

Die ersuchte Behörde* teilt der ersuchenden Behörde* mit, welche Zollvorschriften und -verfahren auf ihrem Gebiet bei Ermittlungen im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht Anwendung finden. Diese Auskünfte können sich auf die Rechtmäßigkeit der Verfahren bei der Ausfuhr und Einfuhr von Waren von der einen Vertragspartei in die andere und das betreffende Zollverfahren beziehen.

Das Abkommen sieht auch eine besondere Überwachung vor. Sie kann Personen betreffen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht begangen haben oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht. Diese Überwachung kann aber auch auf illegal gehandelte Waren und die in diesem Zusammenhang verwendeten Beförderungsmittel und Örtlichkeiten angewandt werden.

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Jede der beiden Parteien kann in schwerwiegenden Fällen, in denen erheblicher Schaden für die Wirtschaft, die Gesundheit oder Sicherheit der Bevölkerung oder ähnliche lebenswichtige Interessen der anderen Vertragspartei droht, von sich aus diesbezügliche Informationen übermitteln.

Formelle Aspekte und Ausnahmen der Amtshilfe

  • Die Amtshilfeersuchen sind schriftlich einzureichen, außer in sehr dringenden Fällen, in denen ein mündliches Ersuchen dem schriftlichen vorausgehen kann. Die Ersuchen müssen Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
    • zur ersuchenden Zollbehörde,
    • zur Maßnahme, um die ersucht wird,
    • zum Ziel und Grund des Ersuchens,
    • zu den betreffenden Rechtsvorschriften sowie
    • zu den Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten.
  • Die ersuchte Partei kann die Leistung der Amtshilfe ablehnen, wenn diese die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen einer der Parteien wahrscheinlich beeinträchtigen würde. Die Verpflichtung zur Amtshilfe kann auch mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde.
  • In Bezug auf die erteilten Auskünfte enthält das Abkommen Vertraulichkeitsklauseln. Ein hoher Schutzgrad gilt insbesondere für personenbezogene Daten.
  • Das Abkommen sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich vor, der für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens sorgt und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen prüft.

Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die Sicherheit der Lieferkette

  • Durch Beschluss 2014/941/EU wird die Zusammenarbeit der Parteien im Zollbereich auf die Sicherheit der Lieferkette erweitert. Im Rahmen dieses Abkommens waren die EU und Kanada bestrebt, die Logistikkette zu sichern und gleichzeitig den rechtmäßigen Handel zu erleichtern.
  • Das Abkommen deckt unter anderem folgende Aspekte ab:
    • die Festlegung von Mindestnormen für das Risikomanagement;
    • das Anstreben einer gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen, Containersicherheit und Handelspartnerschaftsprogrammen einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung;
    • den Austausch von Informationen über die Sicherheit der Lieferkette und das Risikomanagement unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Informationen und der Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten;
    • die Einrichtung einer Schnittstelle für den Austausch von Daten, einschließlich Vorabinformationen über Ankunft und Abgang von Waren;
    • die Entwicklung einer Strategie, die bei der Inspektion von Ladungen eine kooperative Partnerschaft der Zollbehörden erlaubt.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE UND DIE ABKOMMEN IN KRAFT?

Beschluss 98/18/EG ist am 27. November 1997 in Kraft getreten. Das Abkommen ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

Beschluss 2014/94/EU ist am 27. Juni 2013 in Kraft getreten. Das Abkommen über die Sicherheit der Lieferkette ist am 1. November 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zollrecht: umfasst in der EU sämtliche Vorschriften für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. In Kanada ist die Definition weiter gefasst. Dort umfasst sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in diesem Bereich, für deren Anwendung speziell die Zollbehörden, d. h. die zuständigen Dienststellen des Finanzministeriums, zuständig sind, sowie die von der Zollbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Vorschriften.
Ersuchte Behörde: die zuständige Zollbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
Ersuchende Behörde: die zuständige Zollbehörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 98/18/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 7 vom 13.1.1998, S. 37)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 7 vom 13.1.1998, S. 38-45)

Beschluss 2014/941/EU des Rates vom 27. Juni 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 8-9)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 10-13)

Letzte Aktualisierung: 07.11.2017

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