Übereinkommen gegen Bestechung, an der Beamte beteiligt sind
Der Rat verstärkt die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind.
RECHTSAKT
Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über ein Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind [Amtsblatt C 195 vom 25.6.1997].
ZUSAMMENFASSUNG
Mit diesem Rechtsakt legt der Rat ein Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung fest, an der Gemeinschaftsbeamte * oder nationale Beamte * der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) beteiligt sind.
Auf der Grundlage dieses Übereinkommens trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Handlungen, die eine passive * (Bestechlichkeit) oder aktive * Bestechung von Beamten * darstellen, Straftaten sind.
Nach dem Übereinkommen haben die Mitgliedstaaten auch zu gewährleisten, dass Handlungen, die eine aktive oder passive Bestechung darstellen, sowie die Beihilfe zu diesen Handlungen oder die Anstiftung dazu strafrechtlich geahndet werden. In schweren Fällen können sie mit Freiheitsstrafen belegt werden, die zu einer Auslieferung führen können. Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei einer aktiven Bestechungshandlung, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tatbestände er aufgrund der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen geschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen
- die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wird;
- es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt;
- die Straftat sich gegen Gemeinschaftsbeamte oder nationale Beamten oder ein Mitglied der Organe der EU richtet, das zugleich eines seiner Staatsangehörigen ist;
- es sich bei dem Täter um einen Beamten im Dienste eines Organs, einer Agentur oder einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften handelt, das/die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat.
Betrifft ein Verfahren hinsichtlich einer Straftat, deren Tatbestand aufgrund der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen geschaffen wurde, zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung zusammen.
Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das Ne-bis-in-idem-Prinzip an, dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Fall einer Verurteilung die Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Staats nicht mehr vollstreckt werden kann. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch möglich.
Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.
Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die bilateral nicht beigelegt werden können, müssen im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des EU-Vertrags erörtert werden. Hat der Rat die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegen können, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befasst werden. Der Gerichtshof ist auch für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Europäischen Kommission zuständig.
Dieses Übereinkommen ist am 28. September 2005 in Kraft getreten. Es steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen. Von den Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, müssen noch die Tschechische Republik und Malta dem Übereinkommen beitreten.
Hintergrund
Die Europäische Union misst der Bekämpfung der Bestechung und des Betrugs innerhalb der europäischen Institutionen absolute Priorität bei. Auf internationaler Ebene hat die Kommission 2006 einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption im Namen der Europäischen Gemeinschaften vorgeschlagen. Darüber hinaus arbeiten die Mitgliedstaaten der Union im Rahmen internationaler Organisationen mit Drittstaaten zusammen. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (EN) (FR) und der Europarat haben in diesem Bereich Übereinkommen angenommen.
Am 14. April 2005 hat der Rat „Justiz und Inneres" eine Entschließung zur Gesamtpolitik der EU gegen Bestechung angenommen PDF]. In dieser Entschließung fordert der Rat die Mitgliedstaaten u.a. auf, die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, voranzutreiben, sofern dies noch nicht geschehen ist.
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VERBUNDENE RECHTSAKTE
Beschluss 2007/751/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind [Amtsblatt L 304 vom 22.11.2007].
Mit diesem Beschluss treten Bulgarien und Rumänien dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, bei.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption im Namen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2006) 82 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Auf diesen Vorschlag hin wird der Rat einen Beschluss fassen, dem zufolge die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption werden kann.
Konsultationsverfahren (CNS/2006/0023)
Beschluss 2003/642/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Anwendung des Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, auf Gibraltar [Amtsblatt L 226 vom 10.9.2003].
Das Übereinkommen zur Bestechung sieht keine Bestimmungen zur Anwendung auf Gibraltar vor, für das das Vereinigte Königreich die internationalen Beziehungen wahrnimmt. Durch diesen Beschluss legt der Rat fest, dass das Übereinkommen ab dem 10. September 2003 auf Gibraltar anzuwenden ist.
Erläuternder Bericht zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (vom Rat am 3. Dezember 1998 gebilligter Text)[Amtsblatt C 391 vom 15.12.1998].
Erstes Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [Amtsblatt C 313 vom 23.10.1996].
Hinsichtlich der Bestechung im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften hat der Rat am 27. September 1996 ein erstes Protokoll zum Übereinkommen vom 26. Juli 1995 angenommen. Dieses Protokoll beinhaltet auch die Bestimmung der Begriffe „Beamter", „Bestechung" und „Bestechlichkeit" sowie die Harmonisierung der Sanktionen für Bestechungsdelikte. Ein erläuternder Bericht zu diesem Protokoll wurde am 19. Dezember 1997 angenommen [Amtsblatt C 11 vom 15.1.1998].
Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [Amtsblatt C 316 vom 27.11.1995].
Siehe auch
Weitere Internetseiten zum Thema:
Generaldirektion Personal und Verwaltung: Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften [PDF
]
Generalsekretariat: Kodex für gute Verwaltungspraxis.



