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Extrastat: Statistiken des Warenverkehrs mit Nicht-EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 471/2009 – Statistiken des Außenhandels mit Ländern von außerhalb der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt harmonisierte Vorschriften über die Erstellung von Statistiken zum Warenhandel zwischen der Europäischen Union (EU) und Nicht-EU-Ländern fest.

Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1172/95.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Ein- und Ausfuhren von Waren* werden in der Außenhandelsstatistik erfasst. Im Einklang mit dem EU-Zollkodex legt diese Verordnung fest, dass

  • Waren, die das statistische Erhebungsgebiet der EU verlassen,* als Ausfuhr erfasst werden;
  • Waren, die in das statistische Erhebungsgebiet der EU verbracht werden, als Einfuhr erfasst werden.

Bestimmte Waren oder Warenbewegungen (etwa bestimmte Fabrikationsausrüstung, Luftfahrzeuge, militärisches Gerät, Abfallprodukte oder elektrischer Strom und Gas) unterliegen besonderen Bestimmungen.

Datenquelle

Die Zollanmeldung* ein- oder ausgeführter Waren wird als Hauptdatenquelle für die Erfassung statistischer Daten betrachtet.

Zur Erstellung ihrer nationalen Statistiken können die EU-Länder allerdings auch andere Datenquellen verwenden.

Statistische Daten

Die EU-Länder erstellen Außenhandelsstatistiken für jeden monatlichen Bezugszeitraum. Diese in Mengen und Werten ausgedrückten Statistiken werden untergliedert nach:

Jedes Jahr erstellen die EU-Länder gemäß Verordnung (EG) Nr. 177/2008 Außenhandelsstatistiken, untergliedert nach Unternehmensmerkmalen in Bezug auf:

  • die wirtschaftliche Tätigkeit des betreffenden Unternehmens entsprechend dem Abschnitt der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU (NACE*);
  • die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger.

Zur Erstellung dieser Statistiken werden die erhobenen Unternehmensmerkmale mit den erhobenen Ein- und Ausfuhrdaten verknüpft.

Die EU-Länder erstellen alle zwei Jahre nach Rechnungswährungen untergliederte Statistiken über den Handel mit ein- oder ausgeführten Waren. Diese Statistiken werden anhand einer repräsentativen Stichprobe von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage von Zollanmeldungen erstellt. Enthalten die Zollanmeldungen keine Angaben zur Rechnungswährung für Ausfuhren, so ist eine Erhebung durchzuführen, um die erforderlichen Daten zu sammeln.

Die EU-Länder können zusätzliche Statistiken für nationale Zwecke erstellen, sofern die Zollanmeldung entsprechende Daten enthält.

Datenaustausch

Die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die bei den Zollbehörden gemeldet wurden, müssen innerhalb eines Monats an die nationalen statistischen Stellen weitergeleitet werden. Diese Datensätze müssen bestimmte statistische Daten enthalten.

Übermittlung der Außenhandelsstatistiken an die Europäische Kommission (Eurostat)

Spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums müssen die Außenhandelsstatistiken an Eurostat übermittelt werden. Werden Statistiken revidiert, müssen aktualisierte Statistiken an Eurostat übermittelt werden.

Qualitätsbewertung

Die an Eurostat übermittelten Statistiken müssen genau, aktuell, relevant, klar und für die Nutzer zugänglich sein.

Die EU-Länder müssen Eurostat einen Bericht über die Qualität der an Eurostat übermittelten Statistiken vorlegen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Diese Verordnung soll die Transparenz des statistischen Systems der EU verbessern.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Waren: alle beweglichen Güter einschließlich elektrischen Stroms.
statistisches Erhebungsgebiet der EU: das im Zollkodex festgelegte „Zollgebiet der Gemeinschaft“ und die zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörende Insel Helgoland.
Zollanmeldung: die im EU-Zollkodex definierte „Zollanmeldung“.
NACE: Das Akronym kommt aus dem Französischen und steht für „Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne“. Seit 1970 wurden verschiedene Fassungen entwickelt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23-29)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.07.2018

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