Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone
Für Waren, die in der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone gehandelt werden, gelten Präferenzzolltarife. Durch dieses Zollsystem soll die wirtschaftliche Integration der Partnerstaaten über die Schaffung eines gemeinsamen Wirtschaftsraums beschleunigt werden.
VORSCHLAG
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeehrpräferenzursprungsregeln [KOM(2010) 168 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeerpräferenzursprungsregeln [KOM(2010) 172 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
ZUSAMMENFASSUNG
Der Entwurf des Übereinkommens legt Bestimmungen fest, durch die es möglich ist, den Ursprung von Erzeugnissen zu ermitteln, die im Rahmen der Freihandelsabkommen in der Pan-Europa-Mittelmeerzone gehandelt werden. Die Bestimmung des Ursprungs einer Ware ist in der Tat wichtig, um Präferenztarife anwenden zu können, d. h. die Senkung oder die Befreiung von Zöllen und von Steuern mit ähnlicher Wirkung.
Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind:
- die Europäische Union;
- die Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), d.h. Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein;
- die Unterzeichnerstaaten der Erklärung von Barcelona, d. h. Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, die Türkei, die Palästinensische Behörde;
- die Färöer-Inseln;
- die Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union;.
Ursprungserzeugnisse
Erzeugnisse werden als Ursprungserzeugnisse der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone betrachtet, wenn sie
- auf dem Gebiet einer Vertragspartei des Übereinkommens vollständig gewonnen oder hergestellt wurden;
- aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zusammengesetzt sind, die aus Nicht-Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens stammen (Vormaterialien), die jedoch auf dem Gebiet eines Unterzeichners der Übereinkunft in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden. In Anhang II der Anlage I der Übereinkunft sind die Kriterien zur Bestimmung einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung für jede Produktkategorie aufgeführt,
- die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt und zu einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens ausgeführt werden.
System der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung
Falls drei Vertragsparteien des Übereinkommens durch ein Freihandelsabkommen verbunden sind, können sie ein System der diagonalen Ursprungskumulierung anwenden. Das bedeutet, dass Erzeugnisse, die in einem Land der Pan-Europa-Mittelmeerkumulierungszone eine Ursprungseigenschaft erworben haben, zu den Ursprungserzeugnissen jedes anderen Landes der Zone hinzugefügt werden können, ohne ihre Ursprungseigenschaft einzubüßen.
Für die Ursprungskumulierung gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Zwischen den Vertragsparteien besteht ein Präferenzhandelsabkommen nach dem GATT;
- die Regeln des Übereinkommens werden respektiert;
- Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung sind im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht.
Außerdem gilt eine vollständige Ursprungskumulierung im EWR (d. h. in den EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) und im Handel zwischen der EU, Algerien, Marokko und Tunesien. Im Fall des EWR werden die zwischen den Ländern gehandelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Gebietes angesehen.
Drittlandswaren
Für die Herstellung * ihrer Erzeugnisse können die Vertragspartner Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwenden, auf die im Allgemeinen Zölle erhoben werden.
Prüfung der Ursprungsnachweise
Die einführenden Vertragsparteien müssen den Zollbehörden der einführenden Länder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED vorlegen. Diese Bescheinigungen werden von den Zollbehörden des ausführenden Landes ausgestellt.
Ermächtigte Ausführer können ebenfalls eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung oder auf einer EUR-MED-Bescheinigung ausstellen.
Befindet sich eine Ware auf Durchfuhr in einer Freizone und wird diese anderen Behandlungen unterzogen als denen, die für die Erhaltung ihres Zustands üblich sind, muss eine neue Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt werden.
Gemischter Ausschuss
Die Verwaltung und die Anwendung des Übereinkommens werden durch einen Ausschuss aus Vertretern aller Vertragsparteien gewährleistet.
| Schlüsselwörter |
|---|
|
Bezug und Verfahren
| Vorschlag | Amtsblatt | Verfahren |
|---|---|---|
| KOM(2010) 168 |
- |
anderes Rechtssetzungsverfahren NLE(2010) 0092 |
| KOM(2010) 172 |
- |
anderes Rechtssetzungsverfahren NLE(2010) 0093 |
Siehe auch
- Website der Europäische Kommission, Steuern und Zollunion.



