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Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Andengemeinschaft

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 98/278/EG – Abschluss des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Republik Venezuela

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES RAHMENABKOMMENS?

  • Mit dem Beschluss wird das Rahmenabkommen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, jetzt Europäische Union (EU)) geschlossen.
  • Das Rahmenabkommen zielt darauf ab, die Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien zu konsolidieren, zu vertiefen und zu intensivieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die „Andengemeinschaft“ ist eine Freihandelszone, die 1969 im Rahmen des Abkommens von Cartagena eingerichtet wurde. Sie umfasste ursprünglich fünf Länder (Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador und Peru), zu denen sich später ein sechstes Land, nämlich Venezuela, gesellte. Zwei der Länder traten in der Folge aus der Gemeinschaft aus: Chile (1976) und Venezuela (2006).

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien vereinbarten, eine möglichst weitreichende wirtschaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit gehören:

  • Industrie;
  • Wissenschaft und Technik;
  • Landwirtschaft und Fischerei;
  • Dienstleistungen;
  • technische, gesundheitsrechtliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften;
  • Regionalentwicklung und Integration der Grenzgebiete.

Zu den Zielen der Zusammenarbeit gehören:

  • Stärkung und Diversifizierung ihrer Wirtschaftsbeziehungen;
  • Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaft auf dauerhaften Grundlagen und zur Verbesserung des Lebensstandards;
  • Förderung der Expansion des Handels zwecks Diversifizierung und Erschließung neuer Märkte;
  • Förderung des Investitionsflusses und des Technologietransfers sowie Erhöhung des Investitionsschutzes;
  • Verbesserung des Beschäftigungsniveaus und Erhöhung der Arbeitsproduktivität;
  • Förderung der ländlichen Entwicklung und der technologischen Kapazität;
  • Unterstützung des Prozesses der Regionalintegration;
  • Austausch von Informationen über Statistik und Methodik.

Zu den Modalitäten der Zusammenarbeit gehören:

  • Intensivierung der Kontakte;
  • gemeinsame Teilnahme von Unternehmen aus der EU und der Andengemeinschaft;
  • technische Hilfe, Forschungsprojekte;
  • Förderung von Joint Ventures;
  • Informationsaustausch;
  • Schaffung von Netzen von Wirtschaftsunternehmen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Rahmenabkommen ist am 1. Mai 1998 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Auch mit Kolumbien, Peru und Ecuador hat die EU umfassende Handelsübereinkommen abgeschlossen (siehe Zusammenfassung). Auf vorläufiger Basis wird das Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru seit 2013 und das Handelsübereinkommen mit Ecuador seit 2017 angewendet.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 98/278/EG des Rates vom 7. April 1998 über den Abschluss des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela (ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 10)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Republik Venezuela (ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 11-25)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung – im Namen der Union – des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1-2)

Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3-2607)

Nachfolgende Änderungen des Handelsübereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1-2)

Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3-1456)

Letzte Aktualisierung: 06.04.2020

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