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Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

Beschluss 2010/412/EU über den Abschluss des Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Mit dem Ziel der Prävention, der Ermittlung, der Aufdeckung und der strafrechtlichen Verfolgung des Terrorismus oder der Finanzierung des Terrorismus betrifft das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika die Übermittlung von:

Durch den Beschluss wird das Abkommen im Namen der EU geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Um die notwendigen Daten von der Europäischen Union zu erhalten, stellt das US-Finanzministerium einen entsprechendes Ersuchen, und sendet sämtliche Zusatzdokumente an den bezeichneten Anbieter in den Vereinigten Staaten. Gleichzeitig sendet es eine Kopie dieser Dokumente an Europol, das prüft, ob das Ersuchen die Anforderungen des Abkommens erfüllt und setzt darüber den bezeichneten Anbieter in Kenntnis. Sobald die Konformität des Ersuchens bestätigt wird, bekommt es eine bindende Rechtswirkung, und der bezeichnete Anbieter hat die Pflicht, die ersuchten Daten an das US-Finanzministerium zu übermitteln.
  • Das US-Finanzministerium hat dafür zu sorgen, dass bestimmte Garantien, insbesondere im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten, bei der Verarbeitung bereitgestellter Daten Anwendung finden. Die Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden. Die Daten müssen vor unbefugtem Datenzugriff, Offenlegung und Verlust sowie vor jeglicher unbefugter Verarbeitung gesichert werden. Eine Suchabfrage der bereitgestellten Daten kann nur dann erfolgen, wenn es vorliegende Informationen oder Beweise gibt, die die Annahme stützen, dass der Gegenstand der Abfrage einen Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung hat. Alle Suchabfragen und ihre Begründungen sind aufzuzeichnen.
  • Das US-Finanzministerium hat nicht extrahierte Daten zu löschen;
    • die auf der Grundlage einer (zumindest) einmal jährlich durchgeführten Überprüfung für die Bekämpfung des Terrorismus nicht mehr benötigt werden;
    • die ohne Ersuchen übermittelt wurden;
    • spätestens bis zum 20. Juli 2012, sofern sie vor dem 20. Juli 2007 eingegangen sind;
    • spätestens fünf Jahre nach Eingang, sofern sie nach dem 20. Juli 2007 eingegangen sind.
  • Extrahierte Daten können nur so lange gespeichert werden, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie angefordert wurden, notwendig ist. In dem Abkommen werden auch Garantien definiert, um die Weitervermittlung extrahierter Daten einzuschränken.
  • Das US-Finanzministerium muss die Informationen aus dem TFTP, die zu konkreten Maßnahmen der EU im Kampf gegen den Terrorismus, beitragen könnten, den zuständigen Behörden in den betroffenen EU-Ländern und gegebenenfalls auch Europol und Eurojust zugänglich machen. Gleichermaßen gilt, dass sämtliche Zusatzinformationen, die als notwendig für den Kampf der Vereinigten Staaten gegen den Terrorismus betrachtet werden, an die Vereinigten Staaten zurück übermittelt werden müssen. Zum Zwecke der Erleichterung dieses Informationsaustauschs kann ein Europol-Verbindungsbeamter in das US-Finanzministerium entsandt werden.
  • Eine zuständige nationale Behörde der EU, Europol oder Eurojust kann das US-Finanzministerium ersuchen, nach Daten zu suchen, die im Rahmen des TFTP gewonnen wurden und die sachdienlichen Informationen zu übermitteln, sofern es einen Grund gibt zu glauben, dass eine Person oder ein Subjekt in Verbindung mit Terrorismus oder der Finanzierung desselben im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche steht.
  • Während der Laufzeit des Abkommens wird die Europäische Kommission alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Einrichtung eines EU-Systems, das dem US-amerikanischen TFTP entspricht, prüfen. Sobald ein europäisches System eingerichtet ist, wird es notwendig sein, dieses Abkommen zu überprüfen und eventuell zu modifizieren, wobei sichergestellt werden muss, dass sich die beiden Systeme ergänzen.
  • Unabhängige Aufsichtsorgane überwachen die Einhaltung der Einschränkungen und Garantien des Abkommens. Sie haben die Befugnis, die Abfrage bereitgestellter Daten zu prüfen, zu beanstanden und zu blockieren sowie zusätzliche Begründungen für Verbindungen zum Terrorismus zu beantragen. Eines dieser Aufsichtsorgane wird von der Kommission ernannt.
  • Mittels der nationalen Datenschutzbehörde hat jede Person das Recht, eine Bestätigung darüber einzuholen, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzrechten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten erfolgte, sofern sie von der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden verwendet wurden. Die Offenlegung dieser Informationen kann verweigert oder eingeschränkt werden, falls dies für den Kampf gegen den Terrorismus oder den Schutz der öffentlichen oder nationalen Sicherheit notwendig ist. In solchen Fällen erhält jede Person eine schriftliche Begründung, zusammen mit Informationen über die Möglichkeit des behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfs in den Vereinigten Staaten. Jede Person hat außerdem das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung falscher oder fälschlicherweise verarbeiteter personenbezogener Daten. Um die Richtigkeit der im Rahmen dieses Abkommens gewonnenen oder übermittelten Informationen zu wahren, kann jede Partei die Daten ergänzen, löschen oder korrigieren. Das US-Finanzministerium stellt auf seiner öffentlich zugänglichen Website Informationen über das TFTP bereit, einschließlich der entsprechenden Rechtsbehelfe.

WANN TRETEN DAS ABKOMMEN UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 13.Juli 2010 in Kraft getreten. Das Abkommen trat am 1. August 2010 für den Zeitraum von fünf Jahren in Kraft. Danach verlängert sich die Laufzeit automatisch um weitere Einjahreszeiträume, sofern keine Vertragspartei die andere Partei von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, das Abkommen nicht zu verlängern.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Bezeichnete Anbieter: Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 5-14)

Beschluss 2010/412/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 3-4)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 2010/412/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6-21)

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, gemeinsamer Überprüfungsbericht zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus – Begleitdokument – Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Über die gemeinsame Überprüfung der Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (SWD(2017) 17 final)

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131)

Siehe konsolidierte Fassung.

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 15)

Letzte Aktualisierung: 21.01.2019

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