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Qualität von Trinkwasser

Die Europäische Union legt grundlegende Qualitätsstandards für Wasser für den menschlichen Gebrauch fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit zu schützen und Gesundheits- und Reinheitsparameter für Trinkwasser in der Gemeinschaft festzulegen.

Die Richtlinie findet Anwendung auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, mit Ausnahme von natürlichen Mineralwässern und Wässern die Arzneispezialitäten sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Trinkwasser

  • keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art in einer Konzentration enthält, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt;
  • den in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entspricht (mikrobiologische Parameter, chemische Parameter und Radioaktivitätsparameter).

Sie ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten setzen die Werte für die Parameter fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die in der Richtlinie enthaltenen Werte. Was nicht in der Richtlinie enthaltene Parameter anbelangt, müssen die Mitgliedstaaten Grenzwerte festsetzen, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit dies erfordert.

Nach der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, regelmäßig die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch zu überwachen und dabei die in der Richtlinie genannten Analyseverfahren oder gleichwertige Verfahren zu beachten. Zu diesem Zweck bestimmen sie Probenahmestellen und richten Überwachungsprogramme ein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Nichteinhaltung der Parameterwerte so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden.

Unabhängig davon, ob die Parameterwerte eingehalten wurden, untersagen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Trinkwasser oder schränken dessen Verwendung ein und treffen sonstige erforderliche Maßnahmen, wenn das Wasser eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt. Die Verbraucher werden über diese Maßnahmen unterrichtet.

Nach der Richtlinie können die Mitgliedstaaten bis zu einem bestimmten Höchstwert Abweichungen von den festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern

  • die Abweichung keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt;
  • die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann;
  • die Abweichung so kurz wie möglich befristet ist und drei Jahre nicht überschreitet (eine zweimalige Verlängerung um jeweils drei Jahre ist möglich).

Die Zulassung einer Abweichung muss ausführlich begründet werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Nichteinhaltung eines Parameterwertes unerheblich ist und das Problem rasch behoben werden kann. Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird, kommt für Abweichungen nicht in Betracht.

Mitgliedstaaten, die eine Abweichung zulassen, unterrichten

  • die betroffene Bevölkerung;
  • binnen zwei Monaten die Kommission, wenn die Abweichung eine Wasserversorung von mehr als 1000 m³ pro Tag im Durchschnitt oder mehr als 5000 Personen betrifft.

Die bei der Aufbereitung oder der Verteilung von Trinkwasser verwendeten Materialien für Neuanlagen dürfen nicht in Konzentrationen zurückbleiben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich.

Mindestens alle fünf Jahre überprüft die Kommission die mit der Richtlinie festgelegten Parameter unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts. Sie wird dabei von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers. Auf der Grundlage dieser Berichte veröffentlicht die Kommission alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in der Gemeinschaft.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Qualität des Wassers dieser Richtlinie binnen fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten entspricht. Unter außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist um höchstens drei Jahre verlängert werden.

Die Richtlinie 80/778/EWG wird mit Wirkung vom 25. Dezember 2003 aufgehoben und durch die Richtlinie 98/83/EG ersetzt.

RechtsaktDatum des InkrafttretensTermin für die Umsetzung in den MitgliedstaatenAmtsblatt
Richtlinie 98/83/EG25.12.199825.12.2000ABl. L 330 vom 5.12.1998
Letzte Änderung: 22.09.2006
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