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OSPAR-Übereinkommen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 98/249/EG – Abschluss eines Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks

Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ÜBEREINKOMMENS?

  • Mit dem Beschluss wurde das OSPAR-Übereinkommen im Namen der Europäischen Union (EU) abgeschlossen, die zum damaligen Zeitpunkt als Europäische Gemeinschaft (EG) bezeichnet wurde.
  • Das OSPAR-Übereinkommen soll zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung beitragen, um das Nordostatlantikgebiet vor den schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu schützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, das am 22. September 1992 in Paris unterzeichnet wurde.
  • Das Übereinkommen enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen, darunter:
    • Meeresgebiet*;
    • innere Gewässer*;
    • Verschmutzung*.
  • Die Vertragsparteien verpflichteten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um:
    • die Verschmutzung des Meeres zu verhindern und zu beseitigen;
    • alle Maßnahmen umzusetzen, die zum Schutz des Nordostatlantiks gegen schädigendes menschliches Handeln erforderlich sind.
  • Durch diese Maßnahmen sollen die menschliche Gesundheit geschützt, Meeresökosysteme erhalten und, sofern möglich, beeinträchtigte Meereszonen wiederhergestellt werden. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Parteien (einzeln oder gemeinsam):
    • Programme und Maßnahmen zu verabschieden;
    • ihre Politik und Strategien aufeinander abzustimmen.
  • Zur Erfüllung ihrer Pflichten müssen sich die Parteien an zwei Grundsätze halten.
    • Vorsorgeprinzip: es werden vorbeugende Maßnahmen ergriffen, wenn hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass der direkt oder indirekt bewirkte Eintrag von Stoffen oder Energie folgende Konsequenzen haben könnte. Dies gilt auch in Fällen, in denen es keinen schlüssigen Beweis für eine Kausalbeziehung zwischen den Einträgen und ihren Auswirkungen gibt;
      • Gefährdung der menschlichen Gesundheit;
      • Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme;
      • Beeinträchtigungen der Erholungsmöglichkeiten;
      • Behinderung anderer rechtmäßiger Nutzungen des Meeres.
    • Verursacherprinzip: der Verursacher trägt die Kosten für Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Verschmutzung.
  • Die Programme der Vertragsparteien müssen den Stand der Technik berücksichtigen und die beste Umweltpraxis anwenden.
  • Die getroffenen Maßnahmen dürfen nicht zu einer Zunahme der Verschmutzung des Meeres außerhalb des Meeresgebietes oder in anderen Bereichen der Umwelt führen.
  • Die Vertragsparteien verpflichten sich, einzeln oder gemeinsam alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um Folgendes zu verhüten bzw. zu beseitigen:
    • die Verschmutzung des Meeresgebiets durch landseitige Quellen und Tätigkeiten;
    • die Verschmutzung durch Einbringen oder Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen im Meer;
    • die Verschmutzung durch Offshore-Quellen, d. h. durch Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen, über die Stoffe oder Energie in das Meeresgebiet gelangen.
  • Die Vertragsparteien können zur Bekämpfung grenzüberschreitender Verschmutzungen eine Kooperationsvereinbarung aushandeln.

Ospar-Kommission

  • Das Übereinkommen setzt eine Kommission aus Vertretern der Vertragsparteien ein, die als Entscheidungsorgan im Rahmen des Übereinkommens fungiert. Die Kommission erörtert und verabschiedet Beschlüsse und Empfehlungen. Beschlüsse werden für die Vertragsparteien nach 200 Tagen verbindlich. Die Empfehlungen hingegen haben keinen verbindlichen Charakter.
  • Die OSPAR-Kommission hat die Aufgabe:
    • die Durchführung des Übereinkommens zu überwachen;
    • den Zustand des Meeresgebiets zu überprüfen;
    • die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen;
    • Programme und Maßnahmen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung zu erarbeiten;
    • das Arbeitsprogramm der OSPAR-Kommission aufzustellen;
    • die Instrumente zu schaffen, die zur Durchführung dieses Programms notwendig sind.

Arbeitsweise der OSPAR-Kommission

  • Eine Fortschrittsbewertung in Bezug auf die OSPAR-Strategie zu radioaktiven Stoffen ergab, dass die Vertragsparteien die Ableitungen aus dem Nuklearsektor deutlich senken konnten.
  • Darüber hinaus haben die Vertragsparteien Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung weiterer Arten (Atlantiklachs) und Lebensräume (Wattenmeere im Gezeitenbereich) im Nordostatlantik verabschiedet, die durch OSPAR als besonders anfällig ausgewiesen wurden.
  • 2016 kündigte OSPAR zehn neue Meeres- und Küstenschutzgebiete an, mit denen das OSPAR-Netzwerk auf insgesamt 423 Schutzgebiete erweitert wurde.
  • Zur Intensivierung der internationalen Bemühungen, Abfälle im Meer zu verringern, hat die OSPAR die Initiative „Fishing for Litter“ (Fischen nach Abfällen) ins Leben gerufen. Sie wird im gesamten Nordostatlantik umgesetzt und ermöglicht es Wasserfahrzeugen, ihre Abfälle an über 40 teilnehmenden Häfen zu deponieren. Die OSPAR-Vertragsparteien haben sich ferner darauf geeinigt, die Quellen der Mikroplastik-Verschmutzung in der Meeresumwelt zu bekämpfen.
  • OSPAR unterstützt als Forum außerdem die koordinierte Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR) der EU durch die EU-Länder sowie die interregionale Zusammenarbeit auf der Grundlage von Konzepten und Methoden nach der MSRR.

Forschungsarbeit

  • Das Übereinkommen setzt die Einrichtung von ergänzenden oder gemeinsamen Programmen für wissenschaftliche oder technische Forschung fest. Die entsprechenden Informationen sind der Kommission zu übermitteln.

Schiedsverfahren

  • Für etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist ein Schiedsverfahren festgelegt.

Anlagen

Die Anlagen des OSPAR-Übereinkommens gehen unter anderem konkret auf folgende Bereiche ein:

  • Anlage I: Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung vom Lande aus
  • Anlage II: Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung durch Einbringen oder Verbrennung
  • Anlage III: Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung durch Offshore-Quellen
  • Anlage IV: Beurteilung der Qualität der Meeresumwelt
  • Anlage V: Über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets.

Arktis-Strategie der EU

Eine gemeinsame Mitteilung aus dem Jahr 2016 empfiehlt, dass die EU

  • ihr Engagement im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen, die auch für die Arktis von besonderer Bedeutung sind (z. B. das OSPAR-Übereinkommen), fortsetzt;
  • geschützte Meeresgebiete in der Arktis einrichtet, um die biologische Vielfalt zu erhalten;
  • mit arktischen Staaten und anderen internationalen Partnern zusammenarbeitet, um im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über das Seerecht (SRÜ) ein Instrument für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete zu entwickeln.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

  • Dieser Beschluss gilt seit dem 7. Oktober 1997.
  • Das Übereinkommen ist am 25. März 1998 in Kraft getreten. Es ersetzt die Übereinkommen von Oslo (1972) und Paris (1974).
  • Das Übereinkommen wurde von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Island, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ( 1 ) unterzeichnet und ratifiziert. Diese Vertragsparteien kooperieren mit der EU beim Schutz der Meeresumwelt im Nordostatlantik.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Meeresgebiet:

jeweils:

die inneren Gewässer und Küstengewässer der Vertragsparteien;

Meereszonen, die an das der Rechtshoheit des Küstenstaates unterworfene Küstenmeer angrenzen oder dahinter liegen, soweit völkerrechtlich anerkannt;

Die hohe See, einschließlich des Meeresgrunds und Meeresuntergrunds aller dieser Gewässer innerhalb der folgenden Grenzen:

  • diejenigen Teile des Atlantischen Ozeans und des Nördlichen Eismeers und ihrer Nebengewässer, die nördlich von 36° nördlicher Breite und zwischen 42° westlicher Länge und 51° östlicher Länge liegen, jedoch ausschließlich
    • der Ostsee und der Belte südlich der Linien, die vom Kap Hasenöre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg nach Kullen verlaufen, sowie
    • des Mittelmeers und seiner Nebengewässer bis zum Schnittpunkt des Breitenkreises in 36° nördlicher Breite und des Längenkreises in 5°36’ westlicher Länge.
  • denjenigen Teil des Atlantischen Ozeans, der nördlich von 59° nördlicher Breite und zwischen 44° westlicher Länge und 42° westlicher Länge liegt.

innere Gewässer: Gewässer auf der landwärtigen Seite der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird; sie können sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze erstrecken. (Die Süßwassergrenze ist die Stelle im Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit des schwachen Süßwasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist).
Verschmutzung:

die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie in das Meeresgebiet durch den Menschen, die mit folgenden Konsequenzen verbunden ist oder verbunden sein könnten:

  • Gefährdung der menschlichen Gesundheit,
  • Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme,
  • Beeinträchtigungen der Annehmlichkeiten der Umwelt,
  • Behinderung anderer rechtmäßiger Nutzungen des Meeres.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1)

Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 2-21)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/56/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Eine integrierte Politik der Europäischen Union für die Arktis (JOIN(2016) 21 final vom 27.4.2016)

Letzte Aktualisierung: 26.11.2017



( 1 ) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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