Behandlung von kommunalem Abwasser
Kommunales Abwasser* ist aufgrund seiner Menge die zweitwichtigste Ursache für die Verschmutzung des Wassers durch Eutrophierung*. Diese Richtlinie soll die Maßnahmen zur Behandlung dieser Abwässer auf Gemeinschaftsebene harmonisieren.
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser [Siehe Änderungsvorschriften].
ZUSAMMENFASSUNG
Richtlinie 91/271/EWG
Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ihr Ziel ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.
Das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und die Entsorgung von Abwasser und Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen werden einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis durch die zuständigen Behörden unterzogen.
Die Richtlinie enthält einen für die Mitgliedstaaten bindenden Zeitplan für die Ausstattung der Gemeinden, die den Kriterien der Richtlinie entsprechen, mit kommunalen Abwassersammel- und -behandlungsanlagen. Die wichtigsten Fristen sind folgende:
- 31. Dezember 1998: alle Gemeinden, deren „Einwohnerwert“* (EW) über 10 000 liegt und deren Abwässer in empfindliche Gebiete abgeleitet werden, müssen über eine Kanalisation und ein System für eine gründliche Behandlung verfügen;
- 31. Dezember 2000: alle Gemeinden, deren EW über 15 000 liegt und deren Abwässer nicht in empfindliche Gebiete abgeleitet werden, müssen über eine Kanalisation und über ein Behandlungssystem verfügen, mit dem die in der Tabelle von Anhang I aufgeführten Bedingungen eingehalten werden können;
- 31. Dezember 2005: alle Gemeinden mit EW zwischen 2000 und 10 000, deren Abwässer in empfindliche Gebiete abgeleitet werden, und alle Gemeinden mit EW zwischen 2 000 und 15 000, die keine Abwässer in solche Gebiete ableiten, müssen über eine Kanalisation und ein Behandlungssystem verfügen.
Die Mitgliedstaaten weisen gemäß Anhang II empfindliche und weniger empfindliche Gebiete aus, in die das behandelte Wasser eingeleitet wird. Das Verzeichnis dieser Gebiete ist regelmäßig zu überprüfen.
Die Behandlung kommunalen Abwassers hängt von der Empfindlichkeit des Wassers ab, in das es eingeleitet wird.
Die Richtlinie enthält Sonderbestimmungen für die Entsorgung biologisch abbaubaren Industrieabwassers aus Betrieben bestimmter Industriebranchen, das vor dem Einleiten in Gewässer nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird.
Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Überwachung der Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen und der Gewässer, in die die Einleitungen erfolgen. Sie sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden alle zwei Jahre einen Prüfbericht veröffentlichen, der an die Kommission weiterzuleiten ist.
Die Mitgliedstaaten stellen ein nationales Programm für den Vollzug dieser Richtlinie auf und legen es der Kommission vor.
Die Richtlinie enthält außerdem Ausnahme- und Übergangsbestimmungen.
Richtlinie 98/15/EG
Durch diese Richtlinie sollen die Bestimmungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen präzisiert werden, damit diese von den Mitgliedstaaten nicht mehr unterschiedlich ausgelegt werden.
In dieser Richtlinie wird festgelegt, dass:
- die Möglichkeit, tägliche Durchschnittswerte für den Gesamtstickstoffgehalt zu verwenden, sowohl für Gemeinden zwischen 10.000 und 100.000 EW als auch für solche mit mehr als 100.000 EW gilt;
- die Bedingung bezüglich der Abwassertemperatur im biologischen Reaktor und die Begrenzung der Betriebszeit unter Berücksichtigung der regionalen klimatischen Verhältnisse nur für das „alternative“ Verfahren unter Verwendung täglicher Durchschnittswerte gilt und
- die Verwendung des „alternativen“ Verfahrens das gleiche Umweltschutzniveau wie das Verfahren der jährlichen Durchschnittswerte gewährleisten muss.
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FUNDSTELLEN UND SONSTIGE ANGABEN
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Rechtsakt |
Inkrafttreten |
Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
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Richtlinie 91/271/EWG |
19.06.1991 |
30.06.1993 |
ABl. L 135 vom 30.05.1991 |
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Änderungsvorschrift(en) |
Inkrafttreten |
Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
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Richtlinie98/15/EG |
27.03.1998 |
30.09.1998 |
ABl. L 67 vom 07.03.1998 |
WEITERE MASSNAHMEN
Mitteilung der Kommission vom 22. März 2007: Nachhaltige Wasserbewirtschaftung in der Europäischen Union - Erste Stufe der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG [KOM(2007) 128 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
In diesem Bericht hebt die Kommission hervor, dass 2003 noch immer erhebliche Mengen Abwasser nicht ausreichend behandelt wurden, bevor sie in die Oberflächengewässer der Mitgliedstaaten eingeleitet wurden. Die Hauptprobleme sind das Fehlen einer angemessenen Behandlung und die unzureichende Zahl der ausgewiesenen „empfindlichen Gebiete“. 17 Städte mit mehr als 150 000 Einwohnern verfügten 2003 noch nicht über eine Kläranlage. Es sind noch bedeutende Finanzinvestitionen erforderlich, damit die Mitgliedstaaten der Richtlinie vollständig nachkommen.
Bericht der Kommission vom 23. April 2004 über die Durchführung der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie der Kommission 98/15/EG vom 27. Februar 1998 [KOM(2004) 248 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]..
Dieser Bericht behandelt die Anwendung der Richtlinie mit Stand vom 31. Dezember 2000. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Mitgliedstaaten seit dem letzten Bericht beträchtliche Anstrengungen unternommen haben und dass bei der Abwasserbehandlung in zahlreichen Ländern Verbesserungen erreicht werden konnten. Wichtige Fortschritte sind auch bei der Ausweisung empfindlicher Gebiete sowie bei den Infrastrukturen für Abwässer in derartigen Gebieten zu verzeichnen, aber die Kommission geht immer noch davon aus, dass etwa 50 % der Abwässer, die in empfindliche Gebiete abgeleitet werden, nicht ausreichend behandelt werden. Im Übrigen ist die Zahl der Städte mit über 150 000 Einwohnern, die keine ausreichende Behandlung gewährleisten, von 37 im Jahre 1998 auf 25 gesunken. Trotz der festgestellten Verbesserungen ist die Kommission jedoch über die starken Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie beunruhigt und unterstreicht insbesondere, dass diese Umsetzung für die neuen Mitgliedstaaten schwierig sein wird.
Bericht der Kommission vom 21. November 2001 über die Durchführung der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie der Kommission 98/15/EG vom 27. Februar 1998 [KOM(2001) 685 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Dieser Bericht betrifft die Anwendung der Richtlinie mit Stand vom 31. Dezember 1998. Zu diesem Zeitpunkt leiteten 37 europäische Städte mit mehr als 150 000 Einwohnern ihre Abwässer ohne Behandlung in die Umwelt ab. 57 Städte leiteten einen großen Teil ihrer Abwässer ohne Behandlung oder nur nach unzureichender Behandlung ab.
Bericht der Kommission vom 15. Januar 1999 über die Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 [KOM(98) 775 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].



