Verschmutzung durch Schiffe und strafrechtliche Sanktionen
Umweltverschmutzung durch Schiffe, die Öl und flüssige Schadstoffe in Gemeinschaftsgewässer einleiten, stellt ein schwerwiegendes Problem dar. Um Abhilfe zu schaffen, hat die Europäische Union (EU) einen Rechtsrahmen eingeführt, der Sanktionen ermöglicht.
RECHTSAKTE
Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße.
ZUSAMMENFASSUNG
Nach obigen Bestimmungen stellen Schadstoffeinleitungen durch Schiffe einen Verstoß dar, der grundsätzlich strafbar ist. Gemäß dieser Richtlinie betrifft dies die Einleitung von Öl oder von bestimmten flüssigen Schadstoffen von Schiffen. Geringere Einleitungen müssen nicht zwangsläufig als Verstöße angesehen werden, es sei denn, sie würden aufgrund wiederholten Vorkommens die Wasserqualität beeinträchtigen. Dies gilt auch für wiederholte Einleitungen.
Gegen Personen, die für die Einleitung von Schadstoffen verantwortlich sind, können strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, wenn sie vorsätzlich, leichtfertig * oder grob fahrlässig gehandelt haben. Auch die Anstiftung einer Person zur Einleitung von Schadstoff oder die Mittäterschaft können strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Die Richtlinie gilt für alle Schiffstypen ungeachtet ihrer Flagge. Verboten ist die Einleitung von Schadstoffen in
- die inneren Gewässer eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), einschließlich Häfen;
- das Küstenmeer eines EU-Mitgliedstaats;
- die Meerengen, für die die Regelung der Transitdurchfahrt des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 gilt;
- die ausschließliche Wirtschaftszone eines EU-Mitgliedstaats;
- die Hohe See.
Ausnahmen
Die Richtlinie gilt nicht für Schadstoffeinleitungen von Kriegsschiffen und anderen von einem Staat betriebenen Schiffe, die für staatliche und nicht kommerzielle Zwecke genutzt werden.
Ausnahmen vom Verbot der Schadstoffeinleitung sind jedoch zulässig, wenn das Schiff oder Menschenleben in Gefahr sind.
Juristische Personen
Gegen juristische Personen des privaten Rechts * können strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, wenn eine natürliche Person für Rechnung dieser juristischen Personen eine Straftat begangen hat. Diese natürliche Person kann alleine oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person gehandelt haben. Sie muss eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person haben, d. h. sie muss dazu befugt sein, die juristische Person zu vertreten, in ihrem Namen zu entscheiden und innerhalb der juristischen Person Kontrolle auszuüben.
Die juristische Person ist auch für Verstöße der natürlichen Person aufgrund von Unterlassung, wie fehlender Überwachung oder Kontrolle, verantwortlich.
Die Tatsache, dass die Verantwortung bei der juristischen Person liegt, schließt die strafrechtliche Verfolgung der beteiligten natürlichen Personen nicht aus.
Anwendung der Sanktionen
Die Behörden der EU-Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verstöße mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. Das betrifft auch minder schwere Verstöße. Sie kooperieren, wenn ein Schiff sich einer illegalen Einleitung in ihrem Hoheitsgewässer schuldig gemacht hat, bevor es in einem anderen EU-Mitgliedstaat anlegt.
Hintergrund
Der Untergang der „Prestige“ im November 2002 und der Untergang der „Erika“ im Dezember 1999 machen deutlich, wie wichtig ein noch umfassenderer Kampf gegen die Meeresverschmutzung durch Schiffe ist. Dabei sind Unfälle keineswegs die Hauptursache für die Verschmutzung, ein Großteil wird durch vorsätzliche Einleitungen (Tankwaschen und Entsorgung von Altölen) verursacht.
Mit dem vorliegenden Rechtsrahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 und das zugehörige Protokoll von 1978 (Marpol-Übereinkommen 73/78 (EN)) ins Gemeinschaftsrecht übernommen.
Auf internationaler Ebene ist die Entschädigung für Schäden durch Ölverschmutzung im Internationalen Übereinkommen über die Haftpflicht bei Ölverschmutzung (CLC) und im Internationalen Übereinkommen zur Einrichtung eines internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzung (FIPOL-Übereinkommen) geregelt. Alle Küsten-Mitgliedstaaten sind diesen beiden Übereinkommen beigetreten.
Die Übereinkommen bilden ein zweistufiges Haftungssystem, basierend auf
- einer (begrenzten) objektiven Haftung des Schiffseigners;
- einem Kollektivfonds, der den Opfern einer Verschmutzung, soweit kein voller Schadensersatz erfolgt ist, eine zusätzliche Entschädigung gewährt.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2005/35/EG |
30.9.2005 |
1.3.2007 |
ABl. L 255 vom 30.9.2005 |
|
Richtlinie 2009/123/EG |
16.11.2009 |
16.11.2010 |
ABl. L 280 vom 27.10.2009 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2005/35/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung
hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs [ABl. L 208 vom 5.8.2002]
Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände [ABl. L 332 vom 28.12.2000].



