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Zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung: Bunkeröl-Übereinkommen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 („Bunkeröl-Übereinkommen“)

Entscheidung 2002/762/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder diesem beizutreten

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER ENTSCHEIDUNG?

Das Bunkeröl-Übereinkommen wurde unter Federführung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) mit dem Ziel verabschiedet, diejenigen angemessen, unverzüglich und wirksam zu entschädigen, die infolge der Freisetzung von Öl, das als Treibstoff in den Bunkern von Schiffen befördert wird, geschädigt wurden.

Durch die Entscheidung werden die EU-Länder ermächtigt, das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 („Bunkeröl-Übereinkommen“) zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder diesem beizutreten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vereinbarkeit mit den EU-Rechtsvorschriften

  • Artikel 9 und 10 des Bunkeröl-Übereinkommens betreffen die Regeln, die in Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (jetzt Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen festgelegt sind.
  • Das Übereinkommen sieht nicht vor, dass eine internationale Organisation wie die EU das Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder diesem beitritt.
  • Folglich fällt es den EU-Ländern zu, das Übereinkommen, nach Ermächtigung durch die EU, im Interesse der EU zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder diesem beizutreten. Dabei müssen sich die EU-Länder verpflichten, die Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 in ihren gegenseitigen Beziehungen anzuwenden.

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für:

  • Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet, in den Hoheitsgewässern und in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder einer ähnlichen Zone eines Landes, das Vertragspartei zu dem Übereinkommen ist;
  • Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden.

Es findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Land gehörende Schiffe. Den Vertragsländern steht es jedoch offen, das Übereinkommen auch auf diese Schiffe anzuwenden.

Haftung des Schiffseigentümers

Der Schiffseigentümer haftet zum Zeitpunkt des Ereignisses für alle durch Bunkeröl verursachten Verschmutzungsschäden. Der Schiffseigentümer haftet jedoch nicht, wenn er nachweisen kann, dass

  • die Verschmutzungsschäden durch Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, einen Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis entstanden sind;
  • die Verschmutzungsschäden durch eine Handlung oder eine Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurden; oder
  • die Verschmutzungsschäden in Gänze durch die Fahrlässigkeit einer Regierung oder einer anderen verantwortlichen Stelle verursacht wurden.

Pflichtversicherung oder finanzielle Sicherheit

  • Eigentümer von in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1 000 Tonnen haben eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um ihre Haftung für Verschmutzungsschäden abzudecken.
  • Für jedes Schiff wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit in Kraft ist. Diese muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden. Zudem muss eine Kopie bei den Behörden, die das betreffende Schiffsregister führen, hinterlegt werden.

Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

  • Schadenersatzklagen gegen den Schiffseigentümer, den Versicherer oder eine andere Person, die eine Sicherheit leistet, können nur vor den Gerichten des Landes/der Länder anhängig gemacht werden, in dem/in denen die Verschmutzungsschäden entstanden sind.
  • In dem Übereinkommen sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen ein von einem Gericht eines Vertragslandes ausgesprochenes Urteil in einem anderen Vertragsland anerkannt bzw. vollstreckt werden kann.

Ausschlussfristen

  • Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird.
  • Nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die Schäden verursachte, kann keine Klage mehr erhoben werden.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 21. November 2008 in Kraft getreten. 2015 hatten alle EU-Länder das Übereinkommen im Einklang mit Entscheidung 2002/762/EG ratifiziert bzw. waren ihm beigetreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 („Bunkeröl-Übereinkommen“) (ABl. L 256 vom 25.9.2002, S. 9-16)

Entscheidung 2002/762/EG des Rates vom 19. September 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 („Bunkeröl-Übereinkommen“) zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder diesem beizutreten (ABl. L 256 vom 25.9.2002, S. 7-8)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1-32)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 10.07.2020

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