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Industrieemissionen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie sieht Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Diese Richtlinie gilt für industrielle Tätigkeiten in den folgenden Sektoren:
    • Energie;
    • Herstellung und Verarbeitung von Metallen;
    • mineralische Stoffe;
    • Chemikalien;
    • Abfallbehandlung;
    • sowie weitere Sektoren wie die Herstellung von Zellstoff und Papier, Schlachthäuser und die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen.
  • Alle Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, müssen Umweltverschmutzung vermeiden und vermindern, und zwar durch Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT)*, effiziente Energieverwendung, Abfallvermeidung und -behandlung sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Unfällen und zur Verringerung von deren Folgen.

Genehmigungen

  • Die Anlagen dürfen nur dann betrieben werden, wenn eine Genehmigung vorliegt und die in dieser Genehmigung aufgeführten Auflagen erfüllt werden.
  • Die Genehmigungsauflagen beruhen auf den BVT-Schlussfolgerungen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden.
    • Die Emissionsgrenzwerte müssen in einer Höhe festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Emissionen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten, sofern dies nicht, gemessen am Umweltnutzen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt.
  • Die nationalen Behörden müssen regelmäßig Inspektionen der Anlagen durchführen.

Besondere Vorschriften

In der Richtlinie werden in eigenen Kapiteln Mindestanforderungen für bestimmte Sektoren festgelegt. Darunter fallen besondere Vorschriften für:

  • Feuerungsanlagen – Betriebsabläufe, Emissionsgrenzwerte, Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften;
  • Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen – Betriebsanforderungen, Emissionsgrenzwerte, Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften;
  • Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden – dazu zählen Emissionsgrenzwerte, Reduzierungspläne und Anforderungen an die Ersetzung gefährlicher Stoffe;
  • Titandioxid produzierende Anlagen – es werden Emissionsgrenzwerte und Überwachungsvorschriften festgelegt und die Einleitung bestimmter Abfallarten in jegliche Gewässer verboten.

Aufhebung

Mit dieser Richtlinie werden sieben zuvor bestehende Richtlinien aufgehoben und ersetzt: die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Richtlinie 2008/1/EG), die Richtlinie über Großfeuerungsanlagen (Richtlinie 2001/80/EG), die Richtlinie über Abfallverbrennung (Richtlinie 2000/76/EG), die Richtlinie über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (Richtlinie 1999/13/EG) sowie drei Richtlinien über Titandioxid (78/176/EWG, 82/883/EWG, 92/112/EWG).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten und musste bis spätestens 7. Januar 2013 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

  • In der Richtlinie 2011/92/EU werden Vorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten festgelegt – siehe Zusammenfassung.
  • Weitere Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Beste verfügbare Techniken (BVT): die effizientesten Techniken zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen, die in dem betreffenden industriellen Sektor technisch machbar und wirtschaftlich tragbar sind.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17-119)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-21)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.06.2020

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