Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugen
Die Hersteller von Kraftfahrzeugen müssen nun bei Neufahrzeugen Mindestanteile für die Wiederverwendung, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Bauteilen und Werkstoffen beachten. Damit soll sichergestellt werden, dass neue Kraftfahrzeuge so konzipiert werden, dass ihre Entsorgung am Ende des Lebenszyklus erleichtert wird.
RECHTSAKT
Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie leistet insofern einen Beitrag zur Erleichterung des Recyclings und der Verwertbarkeit von Altfahrzeugbauteilen, als die Hersteller verpflichtet werden, bereits bei der Konzeption der Fahrzeuge das Recycling zu berücksichtigen. Die Hersteller müssen die Fahrzeuge mit Blick auf ihre Demontierbarkeit und Recyclingfähigkeit konzipieren, indem sie beispielsweise einen hohen Anteil an Materialien verwenden, die recyclingfähig und verwertbar sind.
Diese Richtlinie knüpft an die Richtlinie 2000/53/EG an, mit welcher Abfälle aus Altfahrzeugen vermieden werden sollen, indem die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit ihrer Bauteile gefördert wird. Tatsächlich fallen in der Europäischen Union jährlich zwischen 8 und 9 Mio. Tonnen Abfälle aus Altfahrzeugen an, die aktiv entsorgt werden müssen.
Fahrzeugkategorien
Die neue Richtlinie wird für Personenfahrzeuge, Kombiwagen und Großraumlimousinen (Fahrzeuge der Klasse M1), für leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse N1), für neue Modelle und für in der Produktion befindliche Modelle gemäß einem in der Richtlinie vorgesehenen Zeitplan gelten.
Sie wird jedoch nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (gepanzerte Fahrzeuge, Krankenwagen usw.), für in mehreren Stufen gefertigte leichte Nutzfahrzeuge (sofern das Basisfahrzeug der Richtlinie entspricht) und auch nicht für Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden (weniger als 500 Fahrzeuge pro Jahr in jedem Mitgliedstaat) gelten.
Mindestanteile für Wiederverwendung und Verwertung
Gemäß der Richtlinie 2005/64/EG dürfen Fahrzeuge nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zu mindestens 85 Masseprozent je Fahrzeug wiederverwendbar und/oder recyclingfähig und zu mindestens 95 Masseprozent je Fahrzeug wiederverwendbar und/oder verwertbar sind. In Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2000/53/EG sind die Mindestanteile für die Recyclingfähigkeit und Wiederverwertbarkeit von neuen oder wiederverwendeten Bauteilen und von Werkstoffen für Neufahrzeuge festgelegt. Für die Überprüfung der Bauteile und Werkstoffe dient als Grundlage die ISO-Norm 22628: 2002, die von der Internationalen Organisation für Normung entwickelt wurde.
Wiederverwendung von Bauteilen
Nach der Richtlinie ist es ferner verboten, bestimmte, in einer Liste aufgeführte Bauteile bei der Herstellung von neuen Fahrzeugen wieder zu verwenden, da die Wiederverwendung dieser Bauteile nach ihrem Ausbau aus Altfahrzeugen ein ernsthaftes Risiko für die Straßenverkehrssicherheit und den Umweltschutz darstellt. Ziel ist es daher zu gewährleisten, dass die wieder verwendeten Bauteile weiterhin die gleichen Anforderungen erfüllen, die für die Erteilung der Typgenehmigung gelten.
Vorprüfungsbescheinigung
Der Hersteller muss die erforderlichen Vorkehrungen getroffen und Verfahren eingeführt haben, um eine Bescheinigung über eine Vorprüfung nach Anhang IV der Richtlinie 2005/64/EG zu erhalten. Er muss vor allem sicherstellen, dass die Werkstoffe oder Bauteile kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom enthalten (mit Ausnahme der Fälle, die in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG aufgeführt sind). Außerdem muss er die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit der Werkstoffe und Bauteile im Sinne dieser Richtlinie korrekt handhaben.
Die Mitgliedstaaten ernennen ein zuständiges Gremium, das die Vorprüfung des Herstellers durchführt und die Vorprüfungsbescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung ist mindestens zwei Jahre lang ab Ausstellung gültig, ehe neue Prüfungen durchgeführt werden
Der Hersteller setzt das zuständige Gremium über erhebliche Veränderungen in Kenntnis, die die Gültigkeit der Vorprüfungsbescheinigung in Frage stellen können.
Zeitplan
Diese Richtlinie gilt für neue Fahrzeugtypen, die ab dem 15. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden, und ab dem 15. Juli 2010 für die in der Produktion befindlichen Fahrzeugmodelle.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2005/64/EG |
15.12.2005 |
15.12.2006 |
ABl. L 310 vom 25.11.2005 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2005/64/EG wurden in den ursprünglichen Text eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
hat lediglich Dokumentationswert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [Amtsblatt L 196 vom 16.08.1967].



