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Beseitigung von Abfällen aus der Titandioxid-Produktion

Diese Richtlinie dient der Verhütung, schrittweisen Verringerung und schließlich Vermeidung der durch Abfälle der Titandioxidproduktion verursachten Verschmutzung

RECHTSAKT

Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen. Sie fördern die Vermeidung und stoffliche Verwertung der Abfälle sowie deren Weiterverwendung als Rohstoffe.

Einleitung, Versenken, Lagerung, Ablagerung und Einbringung der Abfälle müssen erst von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt werden,

  • auf dessen Gebiet die Abfälle erzeugt werden;
  • auf dessen Gebiet sie eingeleitet oder versenkt werden;
  • von dessen Gebiet aus sie eingeleitet oder versenkt werden.

Die Abfälle und die betreffende Umgebung werden unter physikalischen, chemischen, biologischen und ökologischen Gesichtspunkten von den Stellen regelmäßig kontrolliert, die der Mitgliedstaat bestimmt, der die Genehmigung erteilt hat.

Die Mitgliedstaaten erstellen Programme zur schrittweisen Verringerung der Verschmutzung durch Abfälle aus bestehenden Industrieanlagen mit dem Ziel, sie völlig zu vermeiden.

Für neue Industrieanlagen ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Errichtung dieser Anlagen geplant ist, ein Antrag auf vorherige Genehmigung zu stellen. Dieser Genehmigung muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorangehen. Sie wird nur Unternehmen erteilt, die sich verpflichten, nur solche am Markt verfügbaren Werkstoffe, Verfahren und Technologien zu verwenden, welche die Umwelt am wenigsten belasten.

Die Richtlinien sehen vor, dass die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen können.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 78/176/EWG

22.2.1978

21.2.1979

ABl. L 54 25.2.1978

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 82/883/EWG

10.12.1982

10.12.1984

ABl. L 378 vom 31.12.1978

Richtlinie 83/29/EWG

28.1.1983

-

ABl. L 32 vom 3.2.1983

Richtlinie 91/692/EWG

23.12.1991

1.1.1993

ABl. L 377 vom 31.12.1991

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 78/176/CEE wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) [KOM(2007) 844 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Ziel dieses Vorschlags ist es, sieben Einzelvorschriften über Industrieemissionen in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. Es handelt sich um die Richtlinien 78/176/EWG, 82/883/EWG und 92/112/EWG über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, Richtlinie 96/61/EG (ersetzt durch Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – IVU-Richtlinie), Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen und Richtlinie 2001/80/EG über Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen. Dieser integrierte Ansatz im Bereich der Genehmigung industrieller Anlagen sollte bedeutende Fortschritte im Bereich der Verhütung von Luftverunreinigung ermöglichen. Im Mittelpunkt eines solchen Konzepts steht die Anwendung der besten verfügbaren Techniken.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2007/0286)

Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie [Amtsblatt L 409 vom 31.12.1992].

Letzte Änderung: 12.10.2010

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