Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle
In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung von PCB und die Dekontaminierung und Beseitigung von PCB-haltigen Geräten und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung herbeigeführt werden soll.
RECHTSAKT
Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle. [Siehe ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- die Beseitigung von PCB-Abfall * und
- die Dekontaminierung oder Beseitigung von PCB und PCB-haltigen Geräten
sicherzustellen.
Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens im September 1999 übermitteln. Die in diese Verzeichnisse aufgenommenen PCB und PCB-haltigen Geräte müssen spätestens im Jahre 2010 dekontaminiert oder beseitigt sein.
Die Verzeichnisse müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Besitzers;
- Aufstellungsort und Beschreibung des Geräts;
- Menge der in dem Gerät enthaltenen PCB;
- Daten und Arten der geplanten Behandlung;
- Datum der Meldung.
Αlle Geräte, die der Bestandsaufnahmepflicht unterliegen, müssen gekennzeichnet sein.
Die Mitgliedstaaten verbieten
- das Heraustrennen von PCB aus anderen Stoffen für Zwecke der Wiederverwendung der PCB und
- die Befüllung von Transformatoren mit PCB.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
- um sicherzustellen, dass PCB, PCB-Abfälle und PCB-haltige Geräte, die der Bestandsaufnahmepflicht unterliegen, einem zugelassenen Unternehmen übergeben werden, und treffen dabei alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliche Brandgefahr zu vermeiden;
- um die Verbrennung von PCB und/oder PCB-Abfällen auf Schiffen zu untersagen;
- damit alle Unternehmen, die PCB, PCB-Abfälle und/oder PCB-haltige Geräte dekontaminieren oder beseitigen, eine Genehmigung einholen müssen;
- um sicherzustellen, dass Transformatoren, die mehr als 0,05 Gewichtsprozent PCB enthalten, unter den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen dekontaminiert werden.
Die Kommission verfährt wie folgt:
- sie legt die Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts von kontaminiertem Material fest;
- sie legt technische Normen für andere Verfahren zur Beseitigung von PCB fest;
- sie stellt eine Liste mit den Produktnamen der PCB-haltigen Kondensatoren, Widerstände und Selbstinduktionsspulen bereit;
- sie bestimmt erforderlichenfalls andere weniger gefährliche Ersatzstoffe für PCB.
Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie
- einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;
- die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht unterliegen.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 96/59/EG |
16.9.1996 |
16.3.1998 |
ABl. L 243 vom 24.9.1996 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 |
7.8.2009 |
- |
Abl. L 188 vom 18.7.2009 |
Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 96/59/EG wurden in den ursprünglichen Text eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
hat rein dokumentarischen Wert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Entscheidung 2001/68/EG [Amtsblatt L 23 vom 25.1.2001].
Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Festlegung von zwei Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) [Amtsblatt L 23 vom 25.01.2001].



