Industrieemissionen
Die Europäische Union (EU) legt Verpflichtungen für industrielle Tätigkeiten mit hohem Verschmutzungspotenzial fest. Sie richtet ein Genehmigungsverfahren ein und setzt Anforderungen vor allem für die Freisetzung gefährlicher Stoffe fest. Auf diese Weise sollen die Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden sowie Abfälle aus Industrieanlagen und landwirtschaftlichen Anlagen reduziert und ein hohes Umweltschutz- und Gesundheitsniveau gewährleistet werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie fasst die Richtlinie 2008/1/EG (die sogenannte „IVU“-Richtlinie) und sechs weitere Richtlinien in einer einzigen Richtlinie über Industrieemissionen zusammen.
Tätigkeitsbereiche
Diese Richtlinie gilt für die industriellen Tätigkeiten mit hohem Verschmutzungspotenzial, die in Anhang I der Richtlinie definiert werden (Energiewirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Metallen, mineralverarbeitende Industrie, chemische Industrie, Abfallbehandlung usw.).
Die Richtlinie enthält besondere Bestimmungen für folgende Anlagen:
- Feuerungsanlagen (≥ 50 MW);
- Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen;
- bestimmte Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden;
- Titandioxid produzierende Anlagen.
Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.
Umweltanforderungen
Jede Industrieanlage, in der eine in Anhang I genannte Tätigkeit durchgeführt wird, muss bestimmte Grundpflichten erfüllen:
- Es werden Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen;
- die besten verfügbaren Techniken werden angewandt (BVT);
- es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;
- Abfälle werden reduziert oder möglichst umweltfreundlich recycelt oder beseitigt;
- die Energieeffizienz wird optimiert;
- Unfälle werden verhindert und etwaige Folgen begrenzt;
- bei Stilllegung der Anlage wird ein zufriedenstellender Zustand des Betriebsgeländes wiederhergestellt.
Anwendung der besten verfügbaren Techniken
Die Industrieanlagen müssen die BVT, also die wirksamsten Techniken anwenden, um ein insgesamt hohes allgemeines Umweltschutzniveau zu erreichen, wobei diese Techniken in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des betreffenden industriellen Sektors die Anwendung unter wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht. Die Europäische Kommission muss die BVT-Schlussfolgerungen mit den assoziierten Emissionswerten annehmen. Diese Schlussfolgerungen dienen als Grundlage für die Festlegung der Genehmigungsauflagen.
Genehmigungsauflagen
Die Genehmigung muss alle Maßnahmen umfassen, die zur Erfüllung der Grundpflichten des Betreibers und zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen notwendig sind. Diese Maßnahmen enthalten mindestens:
- Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe;
- Auflagen zum Schutz des Bodens, des Grundwassers und der Luft;
- Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der Abfälle;
- Anforderungen an die Methode zur Messung der Emissionen, an die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren;
- eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Überwachungsergebnisse vorzulegen;
- Anforderungen für die Wartung und Überwachung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser;
- Maßnahmen im Hinblick auf abweichende Betriebsbedingungen (Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren oder endgültige Stilllegung des Betriebs usw.);
- Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
- Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte.
Sondervorschriften
Sondervorschriften gelten für Feuerungsanlagen, für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, für Anlagen, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden und für Titandioxid produzierende Anlagen.
Die Emissionsgrenzwerte für große in Anhang V der Richtlinie definierte Feuerungsanlagen sind in der Regel strenger als die der Richtlinie 2001/80/EG. Für bestehende Anlagen werden flexiblere Vorschriften (nationaler Übergangsplan, Ausnahme für beschränkte Laufzeit) eingeführt.
Für die anderen Tätigkeiten, für die Sondervorschriften gelten, wurden die Bestimmungen der derzeitigen Richtlinien größtenteils beibehalten.
Umweltinspektionen
Die Mitgliedstaaten müssen ein System für Umweltinspektionen der betreffenden Anlagen einführen. Alle Anlagen müssen durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sein. Dieser Plan muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
Auf der Grundlage der Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken. Sie darf bei Anlagen der höchsten Risikostufe höchstens ein Jahr und bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe höchstens drei Jahre betragen.
Aufhebung
Die Richtlinie 2010/75/EU ersetzt
- mit Wirkung vom 7. Januar 2014:
- die Richtlinie 78/176/EWG über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion;
- die Richtlinie 82/883/EWG über die Überwachung und Kontrolle der Ableitungen aus der Titandioxidproduktion;
- die Richtlinie 92/112/EWG über die Verringerung von Abfällen aus der Titandioxid-Industrie;
- die Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC);
- die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen;
- die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
- ab 1. Januar 2016:
- die Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2010/75/EU |
6.1.2011 |
7.1.2013 |
ABl. L 334 vom 17.12.2010 |



