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EU-Abfallrichtlinie

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Diese Richtlinie legt einen Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der Europäischen Union (EU) fest.
  • Der Rahmen soll zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beitragen, indem die Bedeutung ordnungsgemäßer Techniken der Abfallbewirtschaftung, Verwertung und Recycling zur Verringerung des Drucks auf die Ressourcen und Verbesserung ihrer Nutzung hervorgehoben werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Richtlinie 2008/98/EG

  • Mit der Richtlinie wird eine Abfallhierarchie festgelegt:
    • Prävention;
    • Vorbereitung zur Wiederverwendung;
    • Recycling;
    • sonstige Verwertung (z. B. energetische Verwertung) und
    • Entsorgung.
  • Sie bestätigt das „Verursacherprinzip“, gemäß dem die Kosten der Abfallbewirtschaftung von dem Abfallersterzeuger zu tragen sind.
  • Sie führt die das Konzept der „erweiterten Herstellerverantwortung“ ein.
  • Sie unterscheidet zwischen Abfall und Nebenprodukten* fest.
  • Die Abfallbewirtschaftung muss ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen, ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse durchgeführt werden.
  • Erzeuger oder Besitzer des Abfalls müssen ihn selbst behandeln oder ihn von einem offiziell anerkannten Betreiber verwerten lassen. Beide benötigen eine Genehmigung und werden regelmäßig überprüft.
  • Die zuständigen nationalen Behörden müssen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme erarbeiten.
  • Für gefährliche Abfälle, Altöl und Bioabfall gelten besondere Bestimmungen.
  • Die Richtlinie führt Recycling- und Verwertungsziele ein, die bis 2020 für Haushaltsabfälle (50 %) und Bau- und Abbruchabfälle (70 %) erreicht werden sollen.
  • Bestimmte Abfälle fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Dazu gehören radioaktive Elemente, ausgesonderte Sprengkörper, Fäkalien, Abwässer und Tierkörper.

Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung

  • Mit der Richtlinie (EU) 2018/851 wird im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Kreislaufwirtschaft die Richtlinie 2008/98/EG geändert.
  • Sie legt Mindestbetriebsanforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung* fest. Dazu können auch die organisatorische Verantwortung und die Verantwortung gehören, zur Abfallvermeidung sowie zur Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten beizutragen.
  • Sie stärkt die Vorschriften zur Abfallvermeidung. Bei der Abfallerzeugung müssen die Mitgliedstaaten der EU Maßnahmen ergreifen, um:
    • nachhaltige Produktions- und Verbrauchsmodelle zu unterstützen;
    • das Design, die Herstellung und die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourcenschonend, langlebig, reparabel, wiederverwendbar und aufrüstbar sind;
    • auf Produkte zu zielen, die kritische Rohstoffe enthalten, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;
    • die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsanleitungen, technischen Informationen oder anderen Mitteln zu fördern, die die Reparatur und Wiederverwendung von Produkten ermöglichen, ohne deren Qualität und Sicherheit zu beeinträchtigen;
    • die Erzeugung von Lebensmittelabfällen als Beitrag zum Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu reduzieren, um die globale Lebensmittelverschwendung pro Kopf auf Einzelhandels- und Verbraucherebene um 50 % zu verringern und die Lebensmittelverluste entlang der Produktions- und Lieferketten bis 2030 zu verringern;
    • die Verringerung des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern;
    • die Erzeugung von Meeresabfall zu stoppen.
  • Außerdem legt sie neue Recyclingziele für kommunale Abfälle fest: Bis 2025 müssen mindestens 55 % der kommunalen Abfälle recycelt werden. Dieses Ziel steigt bis 2030 auf 60 % und bis 2035 auf 65 %.
  • Die Mitgliedstaaten müssen:
    • bis zum 1. Januar 2025 eine getrennte Sammlung von Textilien und gefährlichen Abfällen einrichten, die von Haushalten erzeugt werden;
    • sicherstellen, dass Bioabfälle bis zum 31. Dezember 2023 separat gesammelt oder an der Quelle recycelt werden (z. B. durch Kompostierung).
  • In der Richtlinie werden auch Beispiele für Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie hervorgehoben, z. B. Deponie- und Verbrennungsgebühren sowie Umlageverfahren.

WANN TRITT DIE GESCHÄFTSORDNUNG IN KRAFT?

  • Richtlinie 2008/98/EG war bis zum 12. Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen.
  • Die Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung war bis zum 5. Juli 2020 in nationales Recht umzusetzen.

HINTERGRUND

  • Die Abfallerzeugung war bisher ein unvermeidliches und nachteiliges Nebenprodukt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Wachstums. Dank moderner Technologien und sorgfältiger Bewirtschaftung kann diese zyklische Verbindung durchbrochen werden.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Nebenprodukt. Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist. Die Richtlinie legt Bedingungen fest, unter denen ein solcher Stoff oder Gegenstand nicht als Abfall anzusehen ist.
Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung. Eine Reihe von Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Hersteller von Produkten finanzielle oder organisatorische Verantwortung für das Management der Abfallphase des Produktlebenszyklus tragen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3-30).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 12.1.2021, S. 1-7).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66-100).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77-85).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2000 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten zu Lebensmittelabfällen und für die Vorlage des Qualitätskontrollberichts gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 39-45).

Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13-15).

Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.06.2022

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