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Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/28/EG — Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie, mit der die früheren Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG geändert und aufgehoben werden, legt ein gemeinsames Regelwerk für die Nutzung von erneuerbaren Energien in der EU fest, um die Treibhausgasemissionen zu begrenzen und einen umweltfreundlicheren Verkehrssektor zu fördern.
  • Sie legt für alle EU-Länder national verbindliche Ziele fest, durch die bis 2020 das übergeordnete Ziel erreicht werden soll, dass erneuerbare Energiequellen 20 % der EU-Energie und 10 % der Energie speziell im Verkehrssektor generieren (in beiden Fällen gemessen nach dem Bruttoendenergieverbrauch, d. h. der gesamten verbrauchten Energie aus allen Quellen, einschließlich den erneuerbaren Energiequellen).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Jedes EU-Land erstellt einen nationalen Aktionsplan, in dem festgelegt wird, wie das nationale Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch sowie das 10 %-Ziel für erneuerbare Energiequellen im Verkehrssektor für 2020 erreicht werden sollen.
  • Um diese Ziele kosteneffizient zu erreichen, können EU-Länder Energie aus erneuerbaren Quellen* austauschen. Im Rahmen der Aktionspläne besteht außerdem die Möglichkeit, dass EU-Länder erneuerbare Energie aus Ländern außerhalb der EU auf ihre Ziele anrechnen, sofern die Energie in der EU verbraucht und durch moderne/effiziente Anlagen erzeugt wird.
  • Jedes EU-Land muss die Herkunft der Elektrizität, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden, nachweisen können.
  • Die EU-Länder sollten die notwendige Infrastruktur für die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen im Verkehrssektor aufbauen.

Die Richtlinie (EU) 2015/1513 ändert die Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG, das Gesetz der EU zur Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen. Sie hat unter anderem das Ziel, den Übergang von konventionellen* Biokraftstoffen (der ersten Generation) zu fortschrittlichen* Biokraftstoffen (der zweiten Generation), die zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen, einzuleiten. Sie führt eine Begrenzung konventioneller Biokraftstoffe auf 7 % ein, als Anrechnung auf die Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie für den Endenergieverbrauch im Verkehrssektor bis zum Jahr 2020.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 25. Juni 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 5. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

  • Diese Richtlinie setzt eines der „20-20-20“ -Ziele des Energie- und Klimaschutzpakets 2020 der EU um. Die anderen zwei Ziele sind:
    • die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 % gegenüber den Werten von 1990 sowie
    • die Verbesserung der Energieeffizienz um 20 %.

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus nichtfossilen Energiequellen, beispielsweise Wind, Sonne, Erdwärme, Wasserkraft, Biomasse und Gase aus Kläranlagen (z. B. Methan).

Konventionelle Biokraftstoffe: hergestellt aus Nahrungsmittelpflanzen wie Zucker, Pflanzen mit hohem Stärkegehalt und Ölpflanzen. Sie werden aus Rohstoffen hergestellt, die auf Flächen angebaut werden, welche auch für Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen verwendet werden können.

Fortschrittliche Biokraftstoffe: hergestellt aus Rohstoffen, die nicht unmittelbar mit Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen konkurrieren, beispielsweise aus Abfällen und landwirtschaftlichen Reststoffen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16-62)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2009/28/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58-68)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.02.2017

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