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Ausfuhr und Lagerung von Quecksilber

Die Europäische Union (EU) verbietet ab dem 15. März 2011 die Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen. Bei Inkrafttreten dieses Verbots müssen die Mitgliedstaaten eine sichere Lagerung dieses verwendeten Metalls oder Erzeugnisses in bestimmten Industriezweigen sicherstellen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber.

ZUSAMMENFASSUNG

Das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber aus der Europäischen Union (EU) soll das weltweite Quecksilberangebot verringern und indirekt die Freisetzung dieses extrem giftigen Schwermetalls in die Umwelt begrenzen.

Verbot

Diese Verordnung verbietet die Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen aus der EU. Dieses Verbot gilt ab dem 15. März 2011 für die Ausfuhren von:

  • metallischem Quecksilber (Hg),
  • Zinnobererz,
  • Quecksilber-Chlorid (Hg2Cl2),
  • Quecksilber-Oxid (HgO),
  • Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent.

Lagerung des Quecksilbers

Ab 15. März 2011 ist Quecksilber, das in bestimmten Industriezweigen anfällt, so zu lagern, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine Gefahr darstellt. Zu den betroffenen Industriezweigen zählen:

  • die Chloralkaliindustrie,
  • die Reinigung von Erdgas,
  • die Förderung von Nichteisenmetallen sowie Verhüttungstätigkeiten, und
  • die Extraktion aus Zinnobererz in der Europäischen Union.

Metallisches Quecksilber dieser Herkunft wird als Abfall betrachtet und kann wie folgt gelagert werden:

  • zeitweilig oder dauerhaft in einem geeigneten Salzbergwerk oder in tief gelegenen Felsformationen unter Tage; oder
  • zeitweilig in einer Übertageanlage, die ausschließlich für die Lagerung von metallischem Quecksilber vor dessen endgültiger Entsorgung eingerichtet wurden.

Diese Möglichkeit stellt eine Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG dar, nach denen die Deponierung von flüssigen Abfällen untersagt ist (metallisches Quecksilber ist bei normaler Temperatur und normalem Druck flüssig).

Sicherheitsprüfung

Die Sicherheitsprüfung für die Lagerung von Quecksilber wird gemäß der Entscheidung 2003/33/EGzur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien durchgeführt. Diese Bewertung muss sicherstellen, dass die besonderen Risiken, die sich aus der Beschaffenheit und den Eigenschaften des Quecksilbers ergeben, berücksichtigt werden.

Genehmigung zur Lagerung

Die Genehmigung für Anlagen zur Lagerung von Quecksilber muss Auflagen in Bezug auf regelmäßige Sichtkontrollen der Behälter sowie den Einbau geeigneter Dampfdetektoren zur Aufdeckung undichter Stellen enthalten.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission eine Kopie der Genehmigungen zur Lagerung von Quecksilber sowie spätestens am 1. Juli 2012 Informationen über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Markt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorlegen.

Informationsaustausch

Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Industriezweigen über die Möglichkeit:

  • das Ausfuhrverbot auf andere Quecksilberverbindungen, auf Gemische mit einem geringeren Quecksilbergehalt und auf quecksilberhaltige Erzeugnisse auszuweiten (Thermometer, Barometer und Sphygmomanometer);
  • die Einfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Erzeugnissen zu verbieten;
  • die Lagerungsverpflichtung auf metallisches Quecksilber anderer Herkunft auszudehnen;
  • Fristen für die zeitweilige Lagerung von Quecksilber festzulegen.

Hintergrund

Ausfuhrverbot und sichere Lagerung überschüssigen Quecksilbers sind zentrale Aspekte der 2005 angenommenen Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber. Diese Strategie soll die Verschmutzung durch Quecksilber in der EU und weltweit verringern. Sie umfasst 20 Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzung von Quecksilber, zur Begrenzung von Angebot und Nachfrage und zum Schutz vor Quecksilberexposition, insbesondere vor dem in Fischen vorkommenden Methylquecksilber.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

4.12.2008

-

ABl. L 304 vom 14.11.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2005: „Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber"KOM(2005) 20 endg. - Amtsblatt C 52 vom 2.3.2005]. Angesichts der Risiken von Quecksilber für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat die Europäische Union (EU) eine auf sechs Ziele ausgerichtete Strategie mit spezifischen Maßnahmen ausgearbeitet, die in erster Linie darauf abzielt, die Menge und den Umlauf von Quecksilber in der EU und weltweit zu verringern sowie die Bevölkerung besser vor der Quecksilberexposition zu schützen.

Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse [Amtsblatt L 81 vom 27.3.1982]. Mit dieser Richtlinie werden Emissionsgrenzwerte für Quecksilber festgelegt, damit die Ableitungen dieses Stoffs in die aquatische Umwelt der Europäischen Union verringert werden können. Außerdem werden dadurch Verfahren zur Messung der abgeleiteten Quecksilbermengen und ein Überwachungs- und Kontrollverfahren festgelegt.

Letzte Änderung: 22.10.2010

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