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Schutz der Wale, Delfine und Schweinswale gegen unbeabsichtigten Fang

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 812/2004 – Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei

WAS IST DAS ZIEL DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung werden Maßnahmen zur Reduzierung unbeabsichtigter Fänge (sogenannter Beifänge) von Walen, Delfinen und Schweinswalen (eine Gruppe von Meeressäugern, auch „Wale“ genannt) durch Fischereifahrzeuge eingeführt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung wird Folgendes eingeführt:

  • technische Maßnahmen betreffend Kiemennetze (senkrecht aufgestellte Fangnetze, in denen die Fische mit ihren Kiemen stecken bleiben) und Schleppnetze (ein Fangnetz) in bestimmten Gebieten (aufgeführt in den Anhängen I und III der Verordnung);
  • ein Programm zur Überwachung an Bord der Schiffe zur Einholung von Informationen zu Beifängen von Waltieren in „bedrohten“ Fischereien* (siehe Anhang III).

Akustische Abschreckvorrichtungen

  • Es wurden akustische Abschreckvorrichtungen unterschiedlicher Art entwickelt. Diese Vorrichtungen (häufig als „Pinger“ bezeichnet) senden Signale aus, um Wale von den Fanggeräten abzuschrecken.
  • Alle Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 12 m oder mehr, die in den festgelegten Gebieten und Zeiträumen Fanggeräte einsetzen, müssen diese Vorrichtungen verwenden.
  • Die Kapitäne der Schiffe müssen gewährleisten, dass die Vorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.
  • Die Länder der Europäischen Union (EU) müssen die Wirkung des Einsatzes der Vorrichtungen über längere Zeiträume überwachen und bewerten.
  • Die technischen Spezifikationen (z. B. Signale) und die Verwendungsbedingungen (d. h. der Höchstabstand zwischen zwei Vorrichtungen) sind in Anhang II der Verordnung festgelegt.
  • In Ausnahmefällen können die EU-Länder für höchstens zwei Jahre die Verwendung von Vorrichtungen genehmigen, die nicht den Spezifikationen oder Verwendungsbedingungen entsprechen, sofern deren Verwendung ausreichend belegt ist.

Programme zur Überwachung von Beifängen

  • Die EU-Länder entwickeln Programme zur Überwachung von Beifängen von Walen durch Schiffe unter ihrer Flagge und setzen sie um. Ziel dieser Programme ist es, aussagekräftige Daten zu den in Anhang III aufgeführten Fischereien zu sammeln.
  • Für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 15 m werden die Daten im Rahmen von Untersuchungen oder Pilotprojekten gesammelt.
  • Für Schiffe mit einer Gesamtlänge von 15 m oder mehr erfolgt die Überwachung durch Beobachter an Bord.
  • Im Hinblick auf die Beobachter legt die Verordnung Folgendes fest:
    • ihre Befähigungen (z. B. ihre einschlägige Erfahrung mit Fischarten und Fanggeräten;
    • ihre Fähigkeit, bestimmte grundlegende wissenschaftliche Aufgaben usw. auszuführen);
    • ihre Aufgaben (Beifänge überwachen und Daten zusammenstellen, aus denen sich der Beifang in der beobachteten Fischerei insgesamt ableiten lässt);
    • den Inhalt des Berichts mit den erfassten Daten, den Beobachtungen und Feststellungen, den die Beobachter übermitteln müssen.

Berichte

  • Die EU-Länder übermitteln jährlich einen Bericht an die Europäische Kommission. Dieser Bericht sollte
    • Schätzungen zum jeweiligen gesamten Beifang von Walen in den betreffenden Fischereien enthalten;
    • eine Bewertung der Schlussfolgerungen der Beobachterberichte sowie andere einschlägige Informationen umfassen, z. B Untersuchungen zur Reduzierung des Beifangs von Walen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Wale, Delfine und Schweinswale sind gemäß der Habitat-Richtline der EU geschützt. Diese Richtlinie verpflichtet die EU-Länder zur Überwachung des Erhaltungszustands dieser Arten. Die EU hat daher bestimmte Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Folgen der Fangtätigkeit minimiert werden.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

„bedrohte“ Fischereien: im Kontext dieser Zusammenfassung die Fischereien, in denen die Population von Walen aufgrund der Fangtätigkeit besonders bedroht ist.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12-31)

Siehe Korrigendum.

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1-12)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 04.10.2016

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