Schutz bestimmter Robbenarten
Diese Richtlinie sieht Maßnahmen zum Schutz bestimmter Robbenarten über gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zum Schutz von Jungrobben gegen die nicht-traditionelle Jagd vor.
RECHTSAKT
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die gewerbliche Einfuhr bestimmter, aus Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder der Mützenrobbe (blueback) hergestellter Waren in das Gebiet der Gemeinschaft ist verboten.
Bei diesen Waren handelt es sich um
- Rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt
- Waren aus diesen Pelzfellen
Diese Richtlinie gilt nicht für Waren, die von der von den Inuits ausgeübten traditionellen Jagd herrühren.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 83/129/EWG | 1.10.1983 | - | ABl. L 91 vom 9.4.1983 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 89/370/EWG | 15.6.1989 | - | ABl. L 163 vom 14.6.1989 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 338/97des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [Amtsblatt L 61 vom 3.3.1997].
Mit dieser Verordnung soll gemäß dem CITES-Übereinkommen der Handel mit gefährdeten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten überwacht werden, indem deren Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr sowie deren Inverkehrbringen in der Europäischen Union an Auflagen geknüpft werden.



