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Verbot des Handels mit Katzen- und Hundefellen

Die Europäische Union (EU) hat ein Verbot des Handels mit Katzen- und Hundefellen sowie mit Produkten, die solche Felle enthalten, eingeführt. Dieses Verbot trat am 31. Dezember 2008 in Kraft.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Verordnung wird das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Europäischen Union (EU) von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, verboten.

Die Kommission kann Ausnahmen von dem Verbot für Produkte zulassen, die zu Unterrichtszwecken oder für Tierpräparation verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten mussten die Kommission bis zum 31. Dezember 2008 über die Analysemethoden informieren, die sie zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen einsetzen (wie beispielsweise die MALDI-TOF-Massenspektrometrie). Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, mit denen die in diesem Bereich zu verwendenden Analysemethoden festgelegt werden.

Bis zum 31. Dezember 2008 mussten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen vorsehen, damit das Verbot eingehalten wird, und die entsprechenden Bestimmungen der Kommission melden.

Die Kommission musste bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung verfassen.

Hintergrund

Der Vertrag erlaubt es der Gemeinschaft nicht, aus ethischen Gründen Rechtsvorschriften zu erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch das Erlassen von Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Funktionierens des Binnenmarktes, in diesem Fall insbesondere im Bereich des Pelzhandels, gerechtfertigt.

Tatsächlich hatten mehrere Mitgliedstaaten bereits Maßnahmen ergriffen, um den Handel mit Katzen- und Hundefellen in ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken, so dass die Tierpelzhändler in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche rechtliche Anforderungen erfüllen müssen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1523/2007

16.1.2008

-

ABl. L 343 vom 27.12.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung des Rates an das Europäische Parlament und den Rat vom 23. Januar 2006 über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010[ KOM(2006) 13 endgültig – Amtsblatt C 49 vom 28.2.2006].

Die Europäische Union (EU) plante für den Zeitraum von 2006 bis 2010 allgemeine Maßnahmen, um den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren zu gewährleisten. Diese Maßnahmen betrafen die Verbesserung der Tierschutznormen, die Förderung der Forschung, die Erarbeitung von Tierschutzindikatoren, die Information der Tierhalter und der Öffentlichkeit und die Unterstützung internationaler Initiativen.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft. [ COM(2013)412 final vom 13.6.2013].

Dieser Bericht beschreibt die Durchsetzungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten für die Anwendung der Verordnung ergriffen wurden, und bietet einen Überblick über die Analysemethoden, die von Mitgliedstaaten zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen genutzt werden, sowie über die im Fall von Verstößen zu verhängenden Sanktionen. Er deckt die Jahre 2009 und 2010 ab.

Die Annahme dieses Berichts verzögerte sich, da die Mitgliedstaaten ausreichende Informationen zur Umsetzung des Verbots sammeln mussten. Einige Daten gingen erst Anfang 2012 ein, so dass eine vollständige Analyse erst im Laufe des Jahres 2012 möglich war.

Die wichtigsten Punkte dieses Berichts: Die Mitgliedstaaten haben zur Umsetzung des Verbots Kontrollsysteme eingerichtet. Die Kontrollen in Bezug auf das Verbot wurden mehrheitlich in die vorhandenen Kontrollsysteme aufgenommen; dazu ergriffen die Mitgliedstaaten die folgenden Maßnahmen:

  • Änderung nationaler Rechtsvorschriften, um vorherige nationale Maßnahmen zum Verbot von Katzen- und Hundefellen aufzuheben und Sanktionen einzuführen;
  • Ernennung der zuständigen Behörden und verantwortlichen Mitarbeiter;
  • Bestimmung der Analysemethoden und Laboratorien, die diese durchführen, um im Verdachtsfall festzustellen, ob das Fell von einem Haushund oder einer Hauskatze stammt;
  • Erstellen von Verfahren und Schulung für die amtlichen Mitarbeiter, die für die Durchführung der Kontrollen zuständig sind;
  • Weitergabe von Informationen an Unternehmer und die breite Öffentlichkeit.

Insgesamt wird im Bericht eine positive Auswirkung der Verordnung festgestellt: Sie erleichtert die Arbeit von Unternehmern, da sie mehrere durch verschiedene Verfahren umgesetzte nationale Verbote ersetzt hat. Außerdem trug das Verbot dazu bei, das Risiko zu verringern, dass europäische Verbraucher Katzen- und Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, erwerben.

Letzte Änderung: 11.02.2014

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