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Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Die sogenannte Verordnung für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (Forest Law Enforcement, Governance and Trade – FLEGT) gewährleistet die Legalität von Holz und Holzprodukten, die von Partnerländern in die EU ausgeführt werden, die ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreement, VPA) mit der EU unterzeichnet haben und ein FLEGT-Genehmigungssystem umsetzen.
  • Sie ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz und Produkten aus diesem Holz auf dem EU-Markt verbieten soll.
  • Sie wurde geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 657/2014, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1387 und die Verordnung (EU) 2019/1010.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der in Anhang II und III aufgeführten Holzprodukte aus den in Anhang I genannten Partnerländern.
  • Die Teilnahme am FLEGT-Genehmigungssystem erfolgt im Rahmen von freiwilligen Partnerschaftsabkommen (VPA) mit Holz erzeugenden Ländern, die solchen Abkommen mit der EU beitreten möchten. In den einzelnen VPA wird ein vereinbarter Zeitplan für die Erfüllung der mit diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen festgelegt.
  • Exportländer, die ein VPA unterzeichnen, müssen ein System zur Prüfung der Legalität ihrer Holzprodukte ausarbeiten.
  • Für alle Holzladungen aus VPA-Ländern, die über ein funktionsfähiges FLEGT-Genehmigungssystem verfügen, muss eine FLEGT-Genehmigung, die die Einhaltung der FLEGT-Genehmigungsanforderungen bescheinigt, vorliegen. Holzladungen ohne FLEGT-Genehmigung dürfen nicht in den EU-Markt eingeführt werden.
  • Wenn an einer EU-Grenze Zweifel an der Gültigkeit einer FLEGT-Genehmigung bestehen, müssen die zuständigen Behörden eine weitere Prüfung durch die ursprüngliche Genehmigungsstelle anfordern (die Kosten dafür sind vom Einführer zu tragen, es sei denn, das betreffende EU-Land sieht etwas anderes vor). Zollbehörden können die Überführung von Holz in den freien Verkehr aussetzen, falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die FLEGT-Genehmigung ungültig sein könnte.
  • Die EU-Länder müssen die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind.

Änderungen

  • Mit der Verordnung (EU) Nr. 657/2014 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 geändert und der Europäischen Kommission die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1387 der Kommission werden die Anhänge I und III geändert und anerkannt, dass Indonesien das erste Partnerland war, das über ein funktionsfähiges FLEGT-Genehmigungssystem verfügte und FLEGT-Genehmigungen ausstellte.
  • Mit der Verordnung (EU) 2019/1010 wird die ursprüngliche Verordnung in Bezug auf die Berichte geändert, die die EU-Länder jedes Jahr erstellen müssen. Nach der ursprünglichen Verordnung mussten sie der Kommission einen Bericht vorlegen, in dem die Mengen der Holzeinfuhren im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems, die Anzahl der erteilten Genehmigungen sowie die Anzahl der Fälle und Mengen von Holz und Holzprodukten, die ohne FLEGT-Genehmigung eingeführt wurden (d. h. verbotene Einfuhren), angegeben sind. In der Änderungsverordnung ist allerdings nicht festgelegt, was in den von den EU-Ländern vorzulegenden Bericht aufgenommen werden soll. Sie verpflichtet die EU-Länder auch, diese Berichte nicht nur der Kommission vorzulegen, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Die Verordnung (EU) 2019/1010 sieht ferner vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ab 2021 alle fünf Jahre einen Bericht über das Funktionieren und die Wirksamkeit der Verordnung vorzulegen hat.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 30. Dezember 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das FLEGT-Genehmigungssystem wurde erstmals 2003 im FLEGT-Aktionsplan vorgeschlagen, der den illegalen Holzeinschlag bekämpfen und Angebot und Nachfrage für Holz aus legalem Einschlag verbessern sollte. Im Fokus standen dabei vor allem die holzreichen Regionen in Zentralafrika, Russland, Südostasien und Teilen Südamerikas.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1-6)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115-127)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1387 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Indonesien über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 1-9)

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23-34)

Letzte Aktualisierung: 11.09.2019

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