Allgemeine Bestimmungen
Das im Juli 2002 verabschiedete sechste Umweltaktionsprogramm legt die Prioritäten der Europäischen Union im Umweltbereich bis zum Jahr 2010 fest. Dabei werden vier prioritäre Maßnahmenfelder ausgewiesen: Bekämpfung des Klimawandels, Natur und biologische Vielfalt, Umwelt und Gesundheit sowie nachhaltige Nutzung der natür¬lichen Ressourcen und Abfallwirtschaft. Leitprinzipien für die EU-Umweltpolitik sind der Vorsorgegrundsatz und das Verursacherprinzip. Für die wirksame Umsetzung ist die Umweltpolitik im Übrigen mit zahlreichen institutionellen, finanziellen und verwaltungs¬technischen Instrumenten ausgestattet. Ein weiteres Schlüsselelement für ihr Gelingen ist darüber hinaus die aktive Beteiligung der europäischen Bürgerinnen und Bürger.
- POLITISCHER RAHMEN
- TRANSVERSALE POLITISCHE ZIELE
- ORGANE UND AGENTUREN
- UMWELTÜBERWACHUNG
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UMWELTMANAGEMENT
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Allgemeine Verpflichtungen
- Umwelthaftung
- Vorsorgeprinzip
- Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
- Évaluation d’impact de certains projets sur l’environnement (FR)
- Umweltinspektionen: Mindestkriterien
- Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen
- Instrumente
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Allgemeine Verpflichtungen
- FINANZIELLE INSTRUMENTE
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ANWENDUNG UND KONTROLLE DES UMWELTRECHTS DER GEMEINSCHAFT
- Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
- Anwendung des Århus-Übereinkommens auf Einrichtungen der Union
- Freier Zugang zu Informationen
- Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
- Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
- Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft im Jahr 2004Archiv



