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Protokoll von Kyoto über Klimaänderungen

Das Protokoll von Kyoto ergänzt das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und ist eines der wichtigsten internationalen Rechtsinstrumente im Kampf gegen den Klimawandel. Darin verpflichten sich die Industriestaaten, die Emissionen bestimmter Treibhausgase, die zur weltweiten Erwärmung beitragen, zu senken. Danach sollen die Gesamtemissionen der Industrieländer zwischen 2008 und 2012 um mindestens 5 % unter den Wert von 1990 gesenkt werden.

RECHTSAKT

Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen.

ZUSAMMENFASSUNG

Am 4. Februar 1991 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen zu einem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen teilzunehmen. Dieses Übereinkommen wurde am 9. Mai 1992 in New York angenommen. Das Rahmenübereinkommen wurde durch den Beschluss 94/69/EG vom 15. Dezember 1993 von der Gemeinschaft ratifiziert und trat am 21. März 1994 in Kraft.

Das Rahmenübereinkommen hat entscheidend zur Festlegung von Grundsätzen im internationalen Kampf gegen den Klimawandel beigetragen. Es legt insbesondere den Grundsatz der „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortungen“ fest. Es hat außerdem dazu beigetragen, weltweit das öffentliche Bewusstsein für die mit dem Klimawandel verbundenen Probleme zu schärfen. Allerdings beziffert und benennt das Übereinkommen die Verpflichtungen der Staaten im Hinblick auf die Senkung der Treibhausgasemissionen nicht im Einzelnen.

Daher haben die Vertragsstaaten des Übereinkommens auf ihrer ersten Konferenz im März 1995 in Berlin beschlossen, ein Protokoll über Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen nach dem Jahr 2000 in den Industrieländern auszuhandeln. Nach langwierigen Arbeiten wurde das Protokoll von Kyoto am 11. Dezember 1997 in Kyoto angenommen.

Die Europäische Gemeinschaft unterzeichnete das Protokoll am 29. April 1998. Im Dezember 2001 wurde vom Europäischen Rat in Laeken der Wille der Union bekräftigt, das Protokoll von Kyoto vor dem Weltgipfel für Nachhaltige Entwicklung in Johannesburg (26. August bis 4. September 2002) in Kraft zu setzen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird mit der vorliegenden Entscheidung das Protokoll im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, ihre Ratifikationsurkunden gleichzeitig mit der Gemeinschaft, wenn möglich vor dem 1. Juni 2002, zu hinterlegen.

Anhang II der vorliegenden Entscheidung enthält die Verpflichtungen zur Beschränkung und Senkung der Emissionen, die für den ersten Verpflichtungszeitraum (2008 – 2012) von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten vereinbart wurden.

Inhalt des Protokolls

Das Protokoll von Kyoto betrifft folgende sechs Treibhausgase:

  • Kohlendioxid (CO2)
  • Methan (CH4)
  • Distickstoffoxid (N2O)
  • teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FCKW)
  • perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW / PFC);
  • Schwefelhexafluorid (SF6)

Es bedeutet einen wichtigen Schritt im Kampf gegen die globale Erwärmung, da es verbindliche mengenmäßige Ziele für die Begrenzung und Reduzierung der Treibhausgase enthält.

Weltweit verpflichten sich die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens (d. h. die Industriestaaten) gemeinsam, im Zeitraum 2008-2012 ihre Gesamtemissionen um mindestens 5 % unter den Wert des Jahres 1990 zu senken. Anhang B enthält die mengenmäßigen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien eingegangen sind.

Die Staaten, die bereits vor 2004 Mitglieder der Europäischen Union waren, müssen ihre gesamten Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2008-2012 um 8 % verringern. Die Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum der EU beigetreten sind, verpflichten sich, ihre Emissionen um 8 % zu senken, mit Ausnahme von Polen und Ungarn (6 %) sowie von Malta und Zypern, die nicht in den Listen in Anhang I des Rahmenübereinkommens aufgeführt sind.

Für den Zeitraum vor 2008 verpflichten sich die Vertragsparteien, bis spätestens 2005 nachweisbare Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu erzielen.

Die Vertragsparteien, die dies wünschen, können das Jahr 1995 als Bezugsjahr für die Emissionen von H-FCKW, FKW und SF6 verwenden.

In dem Protokoll werden mehrere Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele vorgeschlagen:

  • Verschärfung oder Aufstellung einer nationalen Strategie zur Verringerung der Emissionen (Verbesserung der Energieeffizienz, Förderung einer umweltverträglichen Landwirtschaft, verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger usw.)
  • Zusammenarbeit mit den anderen Vertragsparteien (Erfahrungs- und Informationsaustausch, Koordinierung der nationalen Strategien durch Emissionsrechte, gemeinsame Umsetzung, Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung)

Die Vertragsstaaten führen spätestens ein Jahr vor Beginn des ersten Verpflichtungszeitraums ein nationales System zur Abschätzung der durch den Menschen verursachten Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken ein.

Eine Überprüfung der Verpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum ist spätestens 2005 vorgesehen.

Am 31. Mai 2002 ratifizierte die Europäische Union das Protokoll von Kyoto. Dieses Protokoll trat am 16. Februar 2005 nach seiner Ratifizierung durch Russland in Kraft. Mehrere Industriestaaten haben es abgelehnt, das Protokoll zu ratifizieren, darunter die Vereinigten Staaten und Australien.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2002/358/EG

2.5.2002

-

ABl. L 130 vom 15.5.2002

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2006/944/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden [Amtsblatt L 358 vom 16.12.2006].Geändert durch:Beschluss 2010/778/EU der Kommission vom 15. Dezember 2010 [Amtsblatt L 332 vom 16.12.2010].

Letzte Änderung: 04.04.2011

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