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Übereinkommen von Bern

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Beschluss 82/72/EWG – Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Ziel des am 19. September 1979 in Bern geschlossenen Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten zu fördern, um wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume zu erhalten und die vom Aussterben bedrohten wandernden Arten zu schützen.
  • Mit dem Beschluss wird das Abkommen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt EU) geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume.
  • Wildlebende Pflanzen und Tiere stellen ein wichtiges Naturerbe dar, das an künftige Generationen weitergegeben werden muss. Die Vertragsparteien sind der Ansicht, dass zusätzlich zu nationalen Schutzprogrammen eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene erforderlich ist.
  • Die Vertragsparteien verpflichten sich,
    • die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume zu fördern,
    • bei ihrer Planungs-, Entwicklungs- und Umweltpolitik die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen,
    • die Bildung im Hinblick auf die Notwendigkeit, wildlebende Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten, zu fördern und diesbezügliche Informationen zu verbreiten.
  • Die Vertragsparteien vereinbaren, die geeigneten gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um die in Anhang I (Streng geschützte Pflanzenarten) aufgeführten wildlebenden Pflanzenarten zu schützen. Nach dem Übereinkommen ist es verboten, diese Pflanzen absichtlich zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder auszureißen.
  • Die Vertragsparteien ergreifen auch die geeigneten gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um die Erhaltung der in Anhang II (Streng geschützte Tierarten) aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen. Insbesondere sind verboten:
    • jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens;
    • das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- und Raststätten;
    • das mutwillige Stören wildlebender Tiere, vor allem während der Zeit des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns;
    • das mutwillige Zerstören oder absichtliche Entfernen von Eiern aus der Natur oder der Besitz dieser Eier;
    • der Besitz von oder der innerstaatliche Handel mit lebenden oder toten Tieren einschließlich ausgestopfter Tiere und Teile dieser Tiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren.
  • Jegliche Nutzung der in Anhang III (Geschützte Tierarten) aufgeführten wildlebenden Tiere wird so geregelt, dass die Populationen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden (zeitweiliges oder örtlich begrenztes Nutzungsverbot, Regelung des Verkaufs usw.). Die Vertragsparteien verbieten die Verwendung aller zum wahllosen Fangen und Töten geeigneten Mittel, die gebietsweise zum Verschwinden oder zu einer schweren Beunruhigung von Populationen einer Art führen können.
  • Das Übereinkommen führt einige Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen für folgende Fälle auf:
    • zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
    • zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum;
    • im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange;
    • für Zwecke der Forschung und Bildung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung der Aufzucht;
    • um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten.
  • Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren.
  • Es wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, der für die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens zuständig ist.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen von Bern ist am 6. Juni 1982 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 3-32)

Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 98/746/EG des Rates vom 21. Dezember 1998 über die Annahme der Änderungen zu den Anhängen II und III des Übereinkommens von Bern zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume durch die Gemeinschaft, beschlossen auf der 17. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 114)

Letzte Aktualisierung: 15.05.2020

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