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Umweltvereinbarungen

1) ZIEL

Verbesserung der Umweltleistungen von Unternehmen und Schaffung von nachhaltigen Produktionsstrukturen durch die Förderung von freiwilligen Selbstverpflichtungen und Vereinbarungen gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm.

2) RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 17. Juli 2002 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Umweltvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des Aktionsplans "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds" [KOM(2002) 412 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Der Aktionsplan "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds" [KOM(2002) 278 endg.] ist im Juni 2002 von der Kommission veröffentlicht worden. Die Vereinfachung und Verbesserung des Regelumfelds zielt auf die bessere Anpassung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an die aktuelle Lage ab, um ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu garantieren und die Dynamik der Wirtschafts- und Sozialakteure zu fördern.

Im Rahmen des fünften Umweltaktionsprogramms hat die Kommission bereits 1996 eine Mitteilung über die Umweltvereinbarungen angenommen [KOM(1996) 561 endg.]. Sie hatte darin folgende Vorteile betont:

  • eine vorausblickende Vorgangsweise der Industrie;
  • an die Problematik angepasste wirksame Lösungen;
  • die schnelle Verwirklichung von Zielen im Umweltbereich.

Die Mitteilung von 1996 zielte in erster Linie auf die Vereinbarungen in den Mitgliedstaaten ab, während die neue Mitteilung ausschließlich Vereinbarungen auf Gemeinschaftsebene betrifft.

Gegenwärtig versucht die Union, Umweltvereinbarungen in einer Reihe von spezifischen Bereichen, wie der Verwendung von PVC, integrierter Produktpolitik, Abfallentsorgung und Klimawandel, zu fördern.

Alle von der Mitteilung erfassten Umweltvereinbarungen tragen zur Verwirklichung von politischen Zielen der Union im Umweltbereich bei. Es gibt drei unterschiedliche Arten von Vereinbarungen:

  • die von interessierten Parteien initiierten Vereinbarungen in Bereichen, in denen die Kommission keine Rechtsvorschriften erlassen und nicht die Absicht bekundet hat, dies zu tun;
  • die von interessierten Parteien unterzeichneten Vereinbarungen, nachdem die Kommission die Absicht gezeigt hat, eine Rechtsvorschrift zu erlassen;
  • auf Initiative der Kommission getroffene Vereinbarungen.

Selbstregulierung und Ko-Regulierung

Die Umweltvereinbarungen sind Verfahren der Selbstregulierung, da sie auf Gemeinschaftsebene nicht verbindlich sind. Die Kommission kann sie dennoch fördern, anerkennen (dies ist der Fall bei der Selbstregulierung) oder auch dem Gesetzgeber vorschlagen darauf zurückzugreifen (dies ist der Fall der Ko-Regulierung).

Die Selbstregulierung bezieht sich auf die zwischen Sozialpartnern, Wirtschaftsakteuren, NRO oder Verbänden getroffenen Vereinbarungen, um ihre Tätigkeiten zu regulieren und zu organisieren. Im Allgemeinen wird die Initiative von den Betroffenen selbst ergriffen. Obwohl die Selbstregulierung keinen Rechtsakt erfordert, hat die Kommission dennoch die Möglichkeit, ein Beurteilungssystem einzuführen. Diese Umweltvereinbarungen sind im Allgemeinen auf Gemeinschaftsebene anerkannt:

  • durch eine Empfehlung der Kommission, beim Abschluss einer Vereinbarung oder durch einen Briefwechsel zwischen der Kommission und den Vertretern des Sektors, der die Vereinbarung anerkennt;
  • durch eine Empfehlung der Kommission, beim Erlass einer Entscheidung des Rates und des Europäischen Parlaments, mit der ein Kontrollsystem und Meldesystem eingerichtet wird.

Die Ko-Regulierung bezieht sich auf Vereinbarungen, die im Rahmen eines Rechtsaktes der Gemeinschaft getroffen wurden. Dieser legt die zu erreichenden Ziele, die Fristen, die Kontrollmechanismen und die Sanktionen für die Verletzung der Vereinbarung fest. Die Einzelheiten der Umsetzung sind in den Vereinbarungen festgelegt. Im Allgemeinen wird die Maßnahme von der Kommission initiiert.

Bedingungen

In den Umweltvereinbarungen muss Folgendes berücksichtigt werden:

  • die Gemeinschaftsverträge (besonders die Wettbewerbsregeln, Vorschriften über den Binnenmarkt und die staatlichen Umweltschutzbeihilfen) sowie die Gesamtheit der von der Union eingegangenen internationalen Verpflichtungen
  • das interinstitutionelle Gleichgewicht zwischen Kommission, Rat und Parlament
  • die multilateralen Handelsverpflichtungen der Welthandelsorganisation (EN, FR, ES). Die Vereinbarungen müssen die Teilnahme von Akteuren aus Drittländern zulassen
  • die Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens
  • die nationale und gemeinschaftliche gerichtliche Überprüfung

Kriterien der Beurteilung

Zusätzlich zu den Zielen des sechsten Umweltaktionsprogramms müssen die Vereinbarungen einen reellen Mehrwert in Bezug auf den Umweltschutz bieten. Andere Kriterien müssen gleichermaßen berücksichtigt werden:

  • Bei der Beurteilung von Vereinbarungen muss das Preis-Leistungs-Verhältnis berücksichtigt werden. Die administrativen Kosten dürfen nicht diejenigen von anderen verfügbaren Instrumenten übersteigen.
  • Die Unterzeichner von Umweltvereinbarungen müssen die Mehrheit des Wirtschaftssektors vertreten, verantwortungsbewusst und organisiert sein.
  • Die Ziele der Vereinbarungen müssen klar und unmissverständlich sein. Erstreckt sich die Vereinbarung über einen längeren Zeitraum, müssen auch Etappenziele gesetzt werden. Der Grad ihrer Realisierbarkeit muss mit Hilfe von zuverlässigen Indikatoren messbar sein.
  • Die Vereinbarungen, wie auch die Berichte und Statistiken müssen im Internet veröffentlicht werden. Die interessierten Parteien müssen die Möglichkeit haben ihre Meinung zu äußern.
  • Die Umweltvereinbarungen müssen ein Kontrollsystem und ein Meldesystem beinhalten, um Ziele zu erreichen.
  • Sie müssen Fragen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung und den Verbraucherschutz berücksichtigen.

Verfahren

In der vorliegenden Mitteilung wird ein Annahmeverfahren für Umweltvereinbarungen vorgeschlagen, wenn diese als Instrumente der Selbstregulierung verwendet werden. Die Kommission analysiert zunächst die Vereinbarung und teilt dem Parlament und dem Rat mit, ob sie die Absicht hat, sie anzuerkennen. Außerdem veröffentlicht sie das Ergebnis auf ihrer Internetseite, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Meinungsäußerung zu geben. Der Rat und das Parlament können zu diesem Thema Anhörungen und Informationskampagnen organisieren. Nach dem Erhalt aller Stellungnahmen, besonders derer vom Rat und vom Parlament, wird die Kommission über die Anerkennung der Vereinbarung entscheiden. Der Wortlaut der Vereinbarung wird auf der Internetseite der Kommission, die Empfehlung zur Vereinbarung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission wird daraufhin kontrollieren, ob die Ziele der Vereinbarung auch erreicht werden, und wird die Ergebnisse dem Rat, dem Parlament und den Bürgern mitteilen. Werden die Ziele nicht erreicht, kann die Kommission zwingende Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorschlagen.

Es wird außerdem ein Verfahren für Umweltvereinbarungen im Hinblick auf die Instrumente der Ko-Regulierung vorgeschlagen. Alle Schlüsselelemente werden im Rechtsakt bereits vorgesehen sein, besonders die Ziele und Kontrollmechanismen. Dieser Akt ist in Gegenstand eines Konsultationsverfahrens der interessierten Parteien und wird im Mitentscheidungsverfahren angenommen. Die Vereinbarung und die Ergebnisse ihrer Kontrolle werden auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht. Führt eine Vereinbarung nicht zu den erwarteten Ergebnissen, kann die Kommission, wie auch im Fall der Selbstregulierung, zwingende Rechtsvorschriften vorschlagen.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 12.07.2005

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