Besondere Handelsmaßnahmen
Dank besonderer Handelsmaßnahmen, die von der Europäischen Union (EU) zugunsten der Länder und Gebiete des westlichen Balkans verabschiedet wurden, können fast alle Waren aus diesen Ländern zollfrei und in unbegrenzten Mengen in die EU eingeführt werden. Diese günstige Handelsregelung trägt zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Länder des westlichen Balkans bei.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (kodifizierte Fassung).
ZUSAMMENFASSUNG
Für die Waren, die aus den Ländern des westlichen Balkans in die Europäische Union (EU) eingeführt werden, gelten besondere Handelsmaßnahmen. Diese Länder und Gebiete nehmen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.
Die besonderen Handelsmaßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2010.
Handelspräferenzen
Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und dem Kosovo können in die Europäische Union frei von Zöllen * oder Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmäßige Beschränkungen * oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden.
Diese Handelspräferenzen gelten auch für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Voraussetzungen für die Zulassung
Als Voraussetzung für die Gewährung dieser Handelspräferenzen müssen diese Länder und Gebiete:
- der Definition „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen, d. h., die Waren müssen vollständig in diesem Land oder Gebiet hergestellt oder einer ausreichenden Verarbeitung unterzogen worden sein;
- sich verpflichten, bestehende Zölle auf Erzeugnisse, die aus der EU eingeführt werden, nicht zu erhöhen und von Beschränkungen für diese Erzeugnisse abzusehen;
- mit der EU auf administrativer Ebene im Rahmen der Betrugsbekämpfung zusammenarbeiten.
Außerdem müssen die Empfängerstaaten zur Durchführung von wirksamen Wirtschaftsreformen und zur Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern bereit sein, insbesondere durch die Errichtung einer regionalen Freihandelszone.
Hält ein Land seine Verpflichtungen nicht ein, kann die Kommission die Handelspräferenzen teilweise oder ganz aufheben.
Landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
Für bestimmte Fischereierzeugnisse sowie für bestimmte Weine werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft im Rahmen der in Anhang I festgelegten Bedingungen ausgesetzt.
Der Einfuhrzoll der Gemeinschaft auf Baby-Beef-Erzeugnisse aus Bosnien-Herzegowina, Serbien und Kosovo wird in Anhang II festgelegt. Das jährliche Zollkontingent * von 11 475 Tonnen wird wie folgt unter den begünstigten Ländern und Gebieten aufgeteilt:
- 1 500 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;
- 9 175 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.
Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Kosovo gelten die folgenden zollfreien jährlichen Zollkontingente:
- 12 000 Tonnen (Nettogewicht) für Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;
- 180 000 Tonnen (Nettogewicht) für Erzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 legt die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten für diese Erzeugnisse fest.
Die Kommission kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn durch die Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen auf dem Binnenmarkt ernsthafte Störungen verursacht werden.
| Schlüsselwörter |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
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Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 |
4.1.2010 – 31.12.2010 |
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ABl. L 328 vom 15.12.2009 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete [KOM(2010) 54 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Dieser Vorschlag soll die Geltungsdauer der mit den Ländern des westlichen Balkans bis 2015 vereinbarten Handelspräferenzen verlängern.
Verfahren: 2010/0036/COD



