Beitrittspartnerschaft mit Kroatien
RECHTSAKT
Beschluss 2008/119/EG des Rates vom 12. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Kroatien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/145/EG.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Beitrittspartnerschaft mit Kroatien ist seit der Eröffnung der Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 das wichtigste Instrument, das den kroatischen Behörden bei ihrer Vorbereitung auf den Beitritt zur Europäischen Union (EU) als Leitlinie dienen soll. Sie ist ein Instrument der Heranführungsstrategie.
Rechtsgrundlage der Beitrittspartnerschaft mit Kroatien ist die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften zugunsten der westlichen Balkanländer. Die Partnerschaften sind flexible Instrumente, die je nach den vom Empfängerland bereits erzielten Fortschritten und noch zu leistenden Anstrengungen angepasst werden können. Dabei werden die festgestellten Prioritäten anhand der Stellungnahme der Kommission zum Beitrittsantrag festgelegt. Bei Bedarf werden sie auf der Grundlage von Berichten der Kommission geändert.
Der Rat der EU genehmigt die Beitrittspartnerschaft und ihre späteren Änderungen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.
ZIELSETZUNG
Die Beitrittspartnerschaft soll einen einheitlichen Rechtsrahmen schaffen für:
- die prioritären Bereiche, in denen Reformen erforderlich wären;
- die Ausrichtung der finanziellen Unterstützung auf die Behandlung dieser prioritären Bereiche;
- die Grundsätze und Bedingungen der Partnerschaft.
Zur Verwirklichung der in der Beitrittspartnerschaft festgelegten Prioritäten verabschiedet Kroatien ein einzelstaatliches Programm für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands (PNAA). Dieses Programm enthält die Modalitäten und einen Zeitplan für die Umsetzung der Partnerschaft.
Die Umsetzung der Partnerschaft wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens anhand der von der Kommission vorgelegten jährlichen Fortschrittsberichte überprüft.
DIE PRIORITÄTEN
Bei den Prioritäten handelt es sich um realistische und realisierbare Zielsetzungen im Bereich der Rechtsvorschriften und ihrer Umsetzung. Sie stützen sich hauptsächlich auf die Fähigkeit Kroatiens Folgendes einzuhalten:
- die 1993 festgelegten Kriterien von Kopenhagen;
- die Bedingungen für die Verwirklichung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (Schlussfolgerungen des Rates auf seiner Tagung vom 27. April 1997 und vom 21. und 22. Juni 1999);
- die Erklärung von Zagreb von 2000 (EN);
- die Agenda von Thessaloniki von 2003;
- den am 3. Oktober 2005 angenommenen Verhandlungsrahmen.
Die Beitrittspartnerschaft mit Kroatien beinhaltet Folgendes:
- Hauptprioritäten, bei denen es sich um kurzfristige Prioritäten handelt. Sie umfassen die Erfüllung der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingegangenen Verpflichtungen, die Reform der öffentlichen Verwaltung und des Justizsystems, die Korruptionsbekämpfung, die Umsetzung des Verfassungsgesetzes über die Rechte nationaler Minderheiten, den Abschluss des Prozesses der Rückführung von Flüchtlingen und deren Eingliederung, die Aussöhnung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in der Region, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY (EN) (FR)), die Lösung der offenen bilateralen Fragen, insbesondere Grenzfragen und Fischereiangelegenheiten, sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und die Steigerung des wirtschaftlichen Wachstumspotenzials;
- politische Kriterien, u. a. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (öffentliche Verwaltung, Justizsystem, Korruptionsbekämpfung), Menschenrechte und Schutz von Minderheiten, regionale Angelegenheiten und internationale Verpflichtungen (Umweltschutz und Fischereischutz, Flüchtlingsrückkehr, Wiedereingliederung der Rückkehrer, Kriegsverbrecherverfahren, justizielle, polizeiliche und regionale Zusammenarbeit sowie Grenzfragen und bilaterale Angelegenheiten);
- wirtschaftliche Kriterien, die auf Folgendes abzielen: Gewährleistung der makroökonomischen Stabilität, der finanzpolitischen Transparenz und der Transparenz der öffentlichen Schuldenverwaltung, Verbesserung der Verwaltung des Gesundheitswesens, der sozialen Sicherungssysteme und der Renten, Erleichterung des Markteintritts für Unternehmen, Verbesserung des institutionellen Privatisierungsrahmens und der Umstrukturierung von Staatsunternehmen und Stärkung des Arbeitsmarktes;
- Fähigkeit zur Übernahme der aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen, d. h. Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands für 33 der 35 Kapitel, die Gegenstand der Beitrittsverhandlungen sind (thematische Gliederung nach Politikbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften).
Die in dieser Partnerschaft festgelegten Prioritäten werden die Grundlage für die künftigen Evaluierungen der Kommission bilden. Die Kommission evaluiert regelmäßig die Fortschritte, die Kroatien hinsichtlich der Beitrittskriterien, u. a. im Bereich der Übernahme und der effektiven Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands, erzielt hat.
FINANZRAHMEN
Kroatien erhält im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) im Zeitraum 2007-2013 finanzielle Unterstützung für seine Vorbereitung auf den Beitritt. Das IPA tritt an die Stelle der Instrumente Phare, ISPA, SAPARD und CARDS, von denen Kroatien im Zeitraum 2000-2006 profitiert hat.
Die im Rahmen der IPA vorgesehene finanzielle Unterstützung umfasst den mehrjährigen indikativen Finanzrahmen für den Zeitraum 2009-2011 (MIF) Link zu verbundenen Rechtsakten) und die für Kroatien vorgesehene Hilfe, d. h. rund 749,8 Mio. EUR (einschließlich 2007 und 2008). Das Land profitiert auch von Finanzierungen (darunter Darlehen und Zuschüsse) der Europäischen Investitionsbank (EIB) (EN) im Rahmen des Darlehensmandats, das die südöstlichen Nachbarländer der EU abdeckt.
In diesem Zusammenhang stellt die Partnerschaft ein Instrument dar, anhand dessen beschlossen wird, in welchen Bereichen die Mittel verwendet werden sollen. Den rechtlichen Rahmen für die finanzielle Unterstützung bilden jedoch die Beschlüsse zur Einführung der Finanzierungsinstrumente und die Programmplanungsdokumente. Die Nichteinhaltung des Assoziierungs- und Stabilisierungsabkommens, der Kriterien von Kopenhagen und der im Rahmen der Partnerschaft festgelegten Prioritäten können einen Grund für die Aussetzung der finanziellen Unterstützung darstellen.
BEZUG
| Rechtsakt | Inkrafttreten | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Entscheidung 2008/119/EG | 19.2.2008 | - | ABl. L 42 vom 16.2.2008 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Stellungnahme der Kommission vom 20. April 2004 zum Antrag Kroatiens auf Beitritt zur Europäischen Union [KOM(2004) 257 endgültig – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 16. und 17.12.2004 in Brüssel (FR
) (pdf).
Der Europäische Rat hat die Eröffnung der Beitrittsverhandlungen mit Kroatien beschlossen.
BILATERALE BEZIEHUNGEN
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits [Amtsblatt L 26 vom 28.1.2005].
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [ABl. L 210 vom 31.7.2006].
Mehrjähriger indikativer Finanzrahmen für:
- 2008-2010 [KOM(2006) 672 endgültig – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];
- 2009-2011 [KOM(2007) 689 endgültig – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Indikatives Mehrjahresplanungsdokument 2007-2009 für Kroatien [EN
] [PDF].
BEWERTUNG
Die Berichte (EN) sind auf der Internetseite der Generaldirektion Erweiterung der Europäischen Kommission abrufbar.
Diese Kurzbeschreibung hat rein informativen Charakter. Sie dient weder der Auslegung des Referenzdokuments noch ersetzt sie es.



