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Rumänien

BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(1997) 2003 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1998) 702 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1999) 510 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 710 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK (2001) 1753 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK (2002) 1409 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. - SEK (2003) 1211 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2004) 657 endg. - SEK (2004) 1200 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2005) 534 endg. - SEK (2005) 1354 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 157 vom 21.06.2005]

ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 äußerte die Europäische Kommission die Auffassung, dass Rumänien noch erhebliche Schwierigkeiten in den Bereichen Justiz und Inneres habe, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und ihrer Kontrolle und des Kampfes gegen das organisierte Verbrechen und den Drogenmissbrauch. Weitere Problemfelder wie die Einwanderungspolitik, die Visaerteilung und die Grenzkontrollen seien gerade erst in Angriff genommen worden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es für Rumänien wegen der nur geringen, bis dato erzielten Erfolge schwierig werden würde, mittelfristig die einschlägigen Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, und dass Fortschritte nur erreicht werden könnten, wenn Rumänien eine allgemeine, tief greifende Reform der Institutionen einleiten würde.

In ihrem Bericht vom November 1998 stellte die Kommission fest, dass wirkliche Fortschritte im Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen sowie bei den Grenzkontrollen - diese gelten als kurzfristige Prioritäten der Beitrittspartnerschaft - nicht erreicht wurden. Einige Ergebnisse waren auf dem Gebiet der Visumpolitik und bei der Rückübernahme von Personen zu verzeichnen. Entsprechende internationale Rechtsinstrumente wurden unterzeichnet, ratifiziert oder sind bereits in Kraft getreten. Andere europäische Übereinkommen jedoch, wie das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und das Übereinkommen über Geldwäsche, müssten noch ratifiziert werden.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 kam die Kommission im Bereich Justiz und Inneres zu einer positiveren Beurteilung der erzielten Fortschritte. Hiervon ausgenommen waren das Asylrecht und die Bekämpfung des Rauschgiftmissbrauchs. Die wichtigsten Fortschritte betrafen die Justiz; gewisse Fortschritte waren aber auch bei der Einwanderung, bei der Grenzverwaltung und im Polizeiwesen zu erkennen. Dagegen ließ die Umstrukturierung der rumänischen Verwaltung, insbesondere der Dienststellen des Innenministeriums, auf sich warten. Eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Sektoren des Bereichs Justiz und Inneres und eine wirksamere Umsetzung der Visumpolitik wären gleichermaßen wünschenswert.

In ihrem Bericht vom November 2000 stellte die Kommission fest, dass in diesem Jahr nicht so große Fortschritte wie im vergangenen Jahr erzielt wurden. In den Bereichen Asylrecht, Visumpolitik und Geldwäsche wurden neue Maßnahmen verabschiedet. In anderen Bereichen hingegen, wie bei der Stellung der Ausländer und im Grenzschutz, müssten noch Vorschriften verabschiedet werden, um dem Besitzstand gerecht zu werden. Rumänien müsse die Verwaltungsreform der Polizei fortsetzen und weitere Anstrengungen zur Bekämpfung des nach wie vor großen Problems der Korruption unternehmen.

Im Bericht vom November 2001 vermerkte die Kommission beachtliche Fortschritte in der Visumpolitik, bei den Grenzkontrollen und in der Einwanderungspolitik. In den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit sowie Betrugs- und Korruptionsbekämpfung bliebe hingegen noch viel zu tun.

Im Bericht vom Oktober 2002 wurden die erzielten Fortschritte in allen Sektoren des Bereichs Justiz und Inneres mit Ausnahme der Migrations- und Drogenpolitik hervorgehoben; gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass die Kapazitäten zur Umsetzung der Maßnahmen nach wie vor unzureichend seien.

Im Bericht vom November 2003 erkannte die Kommission an, dass Rumänien in den meisten Sektoren des Bereichs Justiz und Inneres in legislativer Hinsicht Fortschritte erzielt hatte. Dies gelte insbesondere für die Einwanderung, die organisierte Kriminalität, die Geldwäsche und die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Im Bericht vom Oktober 2004 wurden die legislativen und organisatorischen Fortschritte Rumäniens in vielen Bereichen der Justiz- und Innenpolitik, insbesondere hinsichtlich Einwanderung, Asyl und justizieller Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen begrüßt. Es seien jedoch noch Anstrengungen hinsichtlich der Rechtsangleichung sowie der Bekämpfung von Korruption und der verschiedenen Formen der organisierten Kriminalität vonnöten.

Im Bericht vom Oktober 2005 äußert sich die Kommission positiv dazu, dass Rumänien den aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen nachgekommen ist. Das Land dürfte in der Lage sein, ab dem Beitritt den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asyl, Terrorismusbekämpfung, Zusammenarbeit im Zollwesen und Menschenrechtsinstrumente anzuwenden.

Der Beitrittsvertrag wurde am 25. April 2005 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Januar 2007 statt.

GEMEINSAMER BESITZSTAND

Freier Personenverkehr

Der Grundsatz der Reise- und Aufenthaltsfreiheit der europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Bereiche in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Der freie Personenverkehr ist ein zentraler Bereich in einem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ".

Parallel dazu werden gegenwärtig gemeinsame Normen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Visafragen sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik festgelegt.

Durch die Übereinkommen von Schengen wenden die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Rahmen der Europäischen Union (EU) aufgenommen. Sie sind nun Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, der von den beitrittswilligen Staaten zu übernehmen ist. Der Großteil des Schengen-Besitzstands wird auf die Beitrittsstaaten jedoch nicht bei ihrem Beitritt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer eigenen Entscheidung des Rates Anwendung finden. Dies ist im Aktionsplan für die Annahme der Schengen-Kriterien aufgrund eines angemessenen Zeitplans zur Einführung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vorgesehen.

Die verbindlichen Vorschriften, die bereits mit dem Beitritt eingeführt werden müssen, umfassen einen Teil der Visabestimmungen, die Regeln für die Außengrenzen und den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, von Betrug und Korruption, des Drogenhandels, die Zusammenarbeit der Zollbehörden und die Rechtsakte im Bereich der Menschenrechte. In den Bereichen Grenzkontrollen, illegale Einwanderung, Drogenhandel, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen müssen die Beitrittsstaaten noch die nötigen Verwaltungskapazitäten schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung eines unabhängigen, verlässlichen und wirksamen Justiz- und Polizeiwesens.

Asylpolitik

Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten geworden.

Der erste Abschnitt bestand in der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen bis zum 1. Mai 2004. Auf längere Sicht sollte ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für Personen, denen Asyl gewährt wird, beruht.

Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt wie zum Beispiel:

Einwanderungspolitik

Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag sollte der Rat in den fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d. h. bis zum 1. Mai 2004, folgende Maßnahmen beschließen:

  • Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
  • Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und Bedingungen, aufgrund deren sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.

Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (1999) folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen;
  • Sicherstellung einer angemessenen Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten;
  • Bemühungen zur Gewährleistung der Integration der Einwanderer.

Im Bereich der „illegalen Einwanderung" hat der Europäische Rat von Tampere beschlossen, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu treffen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen. Im Juni 2002 verpflichteten sich die Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates von Sevilla, die Umsetzung des in Tampere verabschiedeten Programms zu beschleunigen und für verschiedene eng miteinander zusammenhängende Asyl- und Einwanderungsfragen eine gemeinsame Politik zu entwickeln.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z. B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:

  • die Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen in der EU;
  • die Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung;
  • die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.

Der Europäische Rat von Tampere hat die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgedehnt.

Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in Strafsachen

Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als „ dritter Pfeiler " bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert und eine Verbindung mit dem " Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts " hergestellt. Titel VI umfasst seither vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:

  • eine engere Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden über das Europäische Polizeiamt (Europol);
  • eine engere Zusammenarbeit der Justizbehörden, auch im Rahmen der mit dem Vertrag von Nizza eingerichteten Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust);
  • gegebenenfalls eine Annäherung der strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten;
  • die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen (insbesondere Europäischer Haftbefehl).

Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Projektträgern in den Mitglied- und den Beitrittsstaaten im Bereich Justiz und Inneres vorgelegt werden.

Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt

Das Europa-Abkommen mit Rumänien enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.

Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und den freien Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.

BEWERTUNG

Im Bereich des Datenschutzes erließ Rumänien Ende 2001 verschiedene Rechtsvorschriften. Außerdem wurde im Februar 2002 das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie im Juli 2005 das zugehörige Zusatzprotokoll ratifiziert. 2003 wurden diese Fortschritte fortgesetzt und ein Gesetz zur Festlegung der Sätze für Mitteilungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erlassen. Im Mai 2005 wurde ein Gesetz verabschiedet, mit dem eine Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen wurde, bei der es sich um eine unabhängige und vom Ombudsmann getrennte Einrichtung handelt.

In der Visumpolitik sind weit reichende Fortschritte zu verzeichnen. Im April 2001 änderte Rumänien das Ausländergesetz und führte neue Visabestimmungen ein. Ein Visum muss jetzt in einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung beantragt werden und kann nur noch in Ausnahmefällen an der Grenze ausgestellt werden. Alle Visumsanträge werden an eine zentrale Stelle weitergeleitet, die endgültig über den Antrag entscheidet. Wenn der Antrag von einer Person aus einem Land mit starker Auswanderungstendenz gestellt wird, nimmt die Ausländerbehörde zusätzliche Prüfungen vor. Im April 2003 wurde eine neue Visummarke beschlossen, die seit Anfang 2004 verwendet wird. Die erste Phase des Online-Visasystems wurde durchgeführt: Die Ausländerbehörde ist nun mit den diplomatischen Vertretungen in Ägypten, Russland, Serbien und Montenegro, der Türkei und der Ukraine verbunden. Darüber hinaus wurden zusätzliche Beamte für die Visumerteilung in den diplomatischen Vertretungen eingestellt. Die zweite Phase der Einführung des Online-Visasystems wurde 2005 abgeschlossen, die restlichen Konsularstellen sollen bis Juli 2006 angeschlossen werden.

Alles in allem hat Rumänien seine Visumpolitik weitgehend in Einklang mit den EU-Bestimmungen gebracht. Daher gelten für Rumänien seit Januar 2002 die Bestimmungen des visafreien Reiseverkehrs in allen Schengen-Staaten. Im Januar 2003 führte Rumänien die Visumpflicht für Staatsangehörige der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ein. Im Februar 2003 trat ein bilaterales Abkommen mit Singapur zur Aufhebung der Visumpflicht in Kraft; ein ähnliches Abkommen wurde mit Estland, Liechtenstein, Litauen und der Schweiz geschlossen. 2004 wurde eine Regelung über die Visumerteilung für vier Länder eingeführt, die auf der "Negativliste" der EU stehen (Russland, Serbien und Montenegro, Türkei und Ukraine). In dem Bericht von 2005 wird darauf hingewiesen, dass Moldau derzeit das einzige Land auf der Negativliste ist, für das Rumänien die Visumpflicht noch nicht eingeführt hat. Rumänien muss die Vorbereitungen zur Einführung des Visa-Informationssystems (VIS) in Angriff nehmen, damit die Binnengrenzen nach dem Schengen-Beitritt aufgehoben werden können.

Im Juni 2002 erließ Rumänien Vorschriften für die Ausstellung neuer Ausweis- und Grenzübertrittsdokumente für Staatsangehörige von Drittländern. Zudem vereinbarte die Regierung im Juni 2002 mit der Internationalen Organisation für Migration ein Kooperationsabkommen, mit dem die freiwillige Rückkehr unter Gewährung humanitärer Hilfe gefördert werden soll. Im Mai 2003 wurde mittels Regierungsbeschluss die Verpflichtung zur Erlangung eines Langzeitvisums im Falle einer Wirtschafts- und Handelstätigkeit für neun Beitrittsstaaten aufgehoben.

Im Bereich der Kontrollen an den Außengrenzen sind ebenfalls große Fortschritte zu vermelden. Im Juni 2001 wurden zwei Schnellverordnungen erlassen:

  • die erste Verordnung befasste sich mit den Verfahrensweisen an den rumänischen Grenzen;
  • die zweite betraf den Aufbau und die Arbeitsweise der Grenzpolizei (neue Organisationsstruktur und Zusammenarbeit zwischen der Grenzpolizei und anderen Organen).

Die hierarchische Personalstruktur wurde vereinfacht und die Zahl der Direktionen auf Gebietsebene verringert. Ein Teil der Bediensteten, der bisher administrativen Aufgaben nachging, muss nunmehr praktische Aufgaben vor Ort wahrnehmen. Zu begrüßen war auch die Verabschiedung wichtiger Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption in den Reihen der Polizei. Um die Kontrolle von Reisedokumenten und Visa zu verbessern, hat die Grenzpolizei ein Abkommen mit der nationalen Fluggesellschaft TAROM geschlossen. Auch wenn 2005 zusätzliches Personal eingestellt und Vertragsbedienstete als Berufsgrenzschützer übernommen wurden, müssen weitere Fortschritte erzielt werden, um den Plan zur Besetzung aller freien Stellen bis Ende 2009 zu erfüllen.

Die Gesetze zu den Verfahrensweisen an den rumänischen Grenzen sowie zum Aufbau und zur Arbeitsweise der Grenzpolizei wurden im März 2002 verabschiedet und traten im Mai desselben Jahres in Kraft. Zur Professionalisierung der Grenzpolizei wurden die der Grenzpolizei zugewiesenen Soldaten schrittweise durch besonders ausgebildetes Personal ersetzt.

Was die Übernahme des Schengen-Besitzstands anbelangt, so hat Rumänien die meisten Schengen-Verfahren umgesetzt. Das Land legte im Dezember 2001 einen ersten Schengen-Aktionsplan vor. Im Laufe des Jahres 2003 wurden eine Strategie zur Grenzsicherung für 2003-2007, ein zweiter Aktionsplan zur Annahme der Schengen-Kriterien und eine Strategie zur integrierten Grenzverwaltung für 2003-2006 angenommen. Der letzte Aktionsplan datiert vom Juni 2005. Im Oktober desselben Jahres wurde ein Konzept für die Durchführung des Integrierten Grenzsicherungssystems angenommen, das die vor dem EU-Beitritt zu treffenden Maßnahmen enthält. Dennoch ersucht die Kommission Rumänien, die Vorbereitungen im Hinblick auf die Teilnahme am Schengener Informationssystem (SIS II) und am Visa-Informationssystems (VIS) zu beschleunigen.

Im März 2003 unterzeichneten die Grenzpolizei und die Generaldirektion Zoll ein Kooperationsprotokoll. Entsprechend diesem Protokoll wurden an vier rumänischen Grenzübergangsstellen gemeinsame, einheitliche Kontrollstellen eingerichtet. Rumänien und Bulgarien ratifizierten ferner ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels und des Terrorismus, das im Juli 2005 in Kraft trat. Im Oktober 2003 unterzeichnete Rumänien ein Protokoll über die Schaffung eines internationalen Zentrums für Koordination und Informationsaustausch über die Schwarzmeerregion.

In dem Bericht von 2005 wird jedoch hervorgehoben, dass die Kapazitäten zur Überwachung der Schwarzmeerküste und der Donau als internationaler Wasserstraße ausgebaut werden müssen.

Im Bereich der Einwanderung ist der rechtliche Rahmen inzwischen an den Besitzstand angeglichen. Rumänien hat 30 Rückübernahmeabkommen geschlossen und ratifiziert.

Das im Dezember 2002 angenommene Ausländergesetz enthält Einreise-, Aufenthalts- und Ausweisungsbestimmungen. Außerdem wurde mit der Internationalen Organisation für Migration ein Abkommen über die Einrichtung eines Zentrums zum vorübergehenden Schutz von Frauen geschlossen, die Opfer von Menschenhändlern wurden. Im März 2004 wurde die Ausländerbehörde als eigenständige Einrichtung geschaffen. Diese unterzeichnete insbesondere ein Kooperationsabkommen mit der Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten. Sie wird ferner von der nationalen Visumstelle zu Fällen und Anträgen auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts konsultiert. Darüber hinaus verabschiedete Rumänien im April 2004 eine nationale Migrationsstrategie. 2005 wurde die Umsetzung der nationalen Migrationsstrategie fortgesetzt. Im Januar 2005 wurde ein Plan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung gebilligt und ein neues Aufnahmezentrum eröffnet.

Im Bereich der Asylpolitik wurde 1996 das Flüchtlingsgesetz geändert. Dabei wurden einige neue Rechtskonzepte eingeführt, wie etwa die Begriffe „offensichtlich unbegründeter Antrag", „sichere Drittländer", „Herkunftsland" und „beschleunigtes Verfahren". Personen, die in Rumänien den Flüchtlingsstatus innehaben, erhalten neun Monate lang eine finanzielle Unterstützung. Bestimmte Personengruppen, vor allem Minderjährige ohne Familienanhang und allein stehende Frauen mit Kindern, erhalten zusätzliche Unterstützung. In aller Regel haben Flüchtlinge die gleichen Rechte wie rumänische Staatsbürger. Dies gilt auch für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Seit Februar 2003 sind anerkannte Flüchtlinge aufgrund des neuen Arbeitsrechts nicht mehr verpflichtet, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, wenn sie einer geregelten Arbeit nachgehen möchten.

Im November 2001 erließ die Regierung eine Verfügung über die Integration von Flüchtlingen. In einem Gesetz vom März 2002 wurden die Verfahren zur Familienzusammenführung von Flüchtlingen geregelt. Ziel dieses Gesetzes war es, grundlegende Lücken in der bisherigen Gesetzgebung zur Familienzusammenführung zu schließen. In dem Bericht von 2005 wird jedoch darauf hingewiesen, dass es einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedarf.

Zur Durchführung ist festzuhalten, dass im August 2003 eine Datenbank mit Informationen über das Herkunftsland der Flüchtlinge eingerichtet wurde, die bei dem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft herangezogen wird. Im April 2004 traten Rechtsvorschriften in Kraft, um die Flüchtlingsregelung besser mit der Genfer Konvention von 1951 in Einklang zu bringen. Zusätzliche Änderungen über die soziale Eingliederung von Flüchtlingen wurden ab Mai angewandt. Darüber hinaus wurde das Personal des nationalen Flüchtlingsamts aufgestockt und die Kapazität des rumänischen Asylsystems beträchtlich erweitert. 2005 verabschiedete Rumänien offiziell einen Plan zur Einführung des Systems Eurodac im Juli 2005, dennoch bedarf es weiterer Anstrengungen. Die in der nationalen Flüchtlingsbehörde und im Institut für Kriminologie für das automatische Fingerabdruck-Erkennungssystem (AFIS) eingesetzten Geräte sollten modernisiert werden.

Um die polizeiliche Zusammenarbeit und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu verbessern, wurde im Januar 2003 das Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität verabschiedet. Darüber hinaus wurde im selben Jahr der Polizeiapparat umstrukturiert und eine Einheit zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Drogenhandel geschaffen. Weitere Einrichtungen wurden seitdem gegründet: ein nationales Amt für Zeugenschutz, eine Abteilung zur Bekämpfung der Geldwäsche, eine Abteilung für interinstitutionelle Zusammenarbeit, Dienststellen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und Auskunftsdienste. Für die Polizeikräfte wurden Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere zum Thema Menschenrechte organisiert. Im Mai 2002 wurde das Gesetz zum Aufbau und zur Arbeitsweise der Polizei verabschiedet; im Oktober und November 2002 wurden Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen. Im Juni 2002 wurde das Gesetz über das Polizeistatut angenommen. Es wurde im Oktober 2003 geändert, um Polizisten, die befördert werden möchten, zu Fortbildungskursen zu bewegen. Im März 2004 wurden Ethik- und Verhaltenskodizes angenommen und im November 2004 die jeweiligen Aufgaben und die Zusammenarbeit zwischen Gendarmerie und Polizei geregelt.

Ferner wurden im Dezember 2001 ein Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie ein Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels verabschiedet. Im Februar 2003 wurde eine interministerielle Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. Ende 2003 leitete das Institut für Forschung und Kriminalprävention der rumänischen Polizei ein Programm zur Vorbeugung und Bekämpfung des Kinderhandels ein.

Im Juli 2002 unterzeichneten Rumänien und Bulgarien ein Protokoll zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität. Weitere internationale Abkommen wurden mit Albanien, Armenien und der Tschechischen Republik abgeschlossen. Im November 2002 ratifizierte Rumänien das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die Zusatzprotokolle zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels sowie gegen die Schleusung von Migranten. Im Mai 2003 wurde ein Kooperationsabkommen mit Europol genehmigt. Im Februar 2004 unterzeichnete Rumänien das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie den unerlaubten Handel damit. Schließlich wurde im Dezember 2004 eine Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität angenommen, der im September 2005 ein neuer Aktionsplan folgte. Schwerwiegenden Problemen sieht sich Rumänien unter anderem aufgrund des Drogenschmuggels, des Menschenhandels, der Finanzkriminalität und Markenpiraterie sowie aufgrund der international agierenden kriminellen Gruppen gegenüber.

Auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung ratifizierte Rumänien im November 2002 das Abkommen der Vereinten Nationen von 1999 über die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus. Zudem verabschiedete der Oberste Verteidigungsrat im April 2002 eine nationale Strategie zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus. Die Behörde zur Terrorismusverhütung und -bekämpfung nahm im zweiten Halbjahr 2002 ihre Tätigkeit auf. Im Februar 2004 wurde der neue Hauptsitz des Zentrums für die operationelle Koordinierung der Terrorismusbekämpfung eingeweiht. Dadurch wurde das nationale System zur Verhütung des Terrorismus im April einsatzbereit. Es wurde eine Direktleitung eingerichtet, damit die Öffentlichkeit nützliche Hinweise zur Bekämpfung des Terrorismus geben kann. Die Kommission erinnert daran, dass die Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom November 2004 über die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus noch fertig gestellt werden müssen.

Im Bereich der Bekämpfung von Betrug und Korruption verabschiedete das Parlament im Juli 2002 ein Gesetz, das die Schaffung eines nationalen Amtes zur Korruptionsbekämpfung vorsah, welches im September 2002 seine Arbeit aufnahm. Dieses Amt übernimmt die derzeit im Büro des Generalstaatsanwalts angesiedelte Abteilung für Korruptionsbekämpfung sowie deren Außenstellen. Die Generaldirektion Korruptionsbekämpfung im Ministerium für Verwaltung und Inneres nahm im September 2005 ihre Tätigkeit auf; sie ist ausschließlich dem Minister für Verwaltung und Inneres unterstellt. Die zivil- und strafrechtlichen Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Korruption wurden im April bzw. Juli 2002 ratifiziert. Des Weiteren ratifizierte Rumänien im August 2002 das Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten. Im Dezember 2002 wurde ein Maßnahmenplan zur Korruptionsbekämpfung angenommen, um die Anwendung der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung zu beschleunigen. Im März 2004 wurde der Ethik- und Verhaltenskodex der Polizeibeamten angenommen. Ferner trat das im Juni 2004 verabschiedete neue Strafgesetz, mit dem die Verantwortlichkeit juristischer Personen einführt wird, im Juli 2005 in Kraft. Im März 2005 trat das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen des Europarates über die Bekämpfung der Bestechung in Kraft. Insgesamt konzentriert sich der Staat bei der Korruptionsbekämpfung noch immer auf die Annahme neuer Rechtsvorschriften und die Änderung des institutionellen Rahmens.

Darüber hinaus nahm im Januar 2003 ein Ausschuss zur Prüfung gefälschter Euros seine Arbeit auf. Im März 2004 wurde das zentrale nationale Amt zur Bekämpfung von Fälschungen eingerichtet. Im Juni 2004 verabschiedete Rumänien ein Gesetz, in dem die Verantwortlichkeit juristischer Personen für Geldfälscherei festgelegt ist. Die Übernahme des Übereinkommens von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften in rumänisches Recht steht jedoch noch aus.

Im März 2001 wurde ein Drogendezernat eingerichtet. Rumänien hat sich allen internationalen Übereinkommen angeschlossen, die im gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Drogen aufgeführt sind. Im Juni 2002 wurde das Abkommen über illegalen Handel auf dem Seewege ratifiziert. Ferner wurde im Juni 2002 ein neues Gesetz über Drogenausgangsstoffe verabschiedet. Im Dezember 2004 glich Rumänien seine Rechtsvorschriften an den Besitzstand zur Überwachung synthetischer Drogen an. Die Regierung nahm im Januar 2003 eine nationale Drogenstrategie für 2003-2004 an und richtete eine staatliche Stelle zur Drogenbekämpfung ein. Im Februar 2005 wurde eine neue nationale Strategie angenommen, die mit der EU-Drogenstrategie für 2005-2012 in Einklang steht; im Mai 2005 folgte ein entsprechender Aktionsplan. Im November 2004 wurden Rechtsvorschriften erlassen, die kohärente nationale Statistiken über Drogenbeschlagnahmen gewährleisten sollen. Im Februar 2005 unterzeichneten die zuständigen Vollzugsbehörden Vereinbarungen zur Übermittlung der entsprechenden Daten an das nationale Amt für Drogenbekämpfung (ANA), das als einzige Stelle in der Lage ist, nationale Statistiken zu erstellen. Allerdings sollte Rumänien weitere Anstrengungen unternehmen, um die für die Beziehungen zur Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht erforderliche Verwaltungskapazität zu verbessern, indem es Rolle und Aufgaben des ANA stärkt und rumänischen Sachverständigen die Teilnahme an den Fachtagungen der Europäischen Beobachtungsstelle erleichtert.

Zur wirksameren Bekämpfung der Geldwäsche wurden das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert. Damit sind die rumänischen Gesetzesvorschriften weitgehend an den gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich angeglichen. Im Dezember 2002 wurde ein Gesetz über die Verhütung und Bestrafung der Geldwäsche angenommen. Im August 2002 ratifizierte Rumänien das Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten. Mit den Gesetzesänderungen vom Juni und September 2005 konnte die Rechtsangleichung an die zweite Geldwäsche-Richtlinie abgeschlossen werden.

Die gesetzlichen Regelungen zum Aufbau und zur Arbeitsweise des nationalen Amtes zur Verhinderung und Kontrolle der Geldwäsche wurden im Mai 2002 verabschiedet. Im März 2004 wurde dieses Amt der lokalen Kontrollbehörde, danach dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellt. Im Juni 2004 wurden ein neuer Rat und ein neuer Vorsitzender ernannt. Im Juli 2004 wurde schließlich beschlossen, dass der Ministerpräsident über die Befugnisse des nationalen Amtes und seines Rates entscheidet.

Was die Zusammenarbeit im Zollwesen betrifft, wurde im Januar 2001 ein Betrugsdezernat geschaffen. Außerdem wurde eine nationale Datenbank entwickelt, die den Anforderungen des ZIS-Übereinkommens entspricht. Die in der Zollverwaltung im Hinblick auf den Beitritt zu diesem Übereinkommen eingerichtete dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe ist derzeit ebenfalls mit dem Übereinkommen von 1997 über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II) und dem Übereinkommen von 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich beschäftigt. Ferner wurden Einheiten zur Betrugsbekämpfung eingerichtet. Im Rahmen des nationalen Programms zur Verhinderung von Korruption sowie des nationalen Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung wurden ein Aktionsprogramm zur Korruptionsbekämpfung in der Zollverwaltung und ein sektorspezifischer Aktionsplan gegen Korruption erstellt. Ferner wurden Kooperationsabkommen zwischen der Zollverwaltung und anderen Einrichtungen wie der Grenzpolizei, der nationalen Polizei, der Finanzaufsichtsbehörde und dem Amt für Urheberrechte vereinbart. Mit den Zollverwaltungen Bulgariens, Moldawiens, der Ukraine und Jugoslawiens wurden zudem Beistandsabkommen vereinbart. Obwohl im April 2005 eine neue Strategie zur Korruptionsprävention und zur Festlegung der Zuständigkeiten für die Korruptionsbekämpfung innerhalb der Zollbehörde angenommen wurde, kann Rumänien in diesem Bereich noch keine konkreten Ergebnisse vorweisen.

Auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit hat Rumänien die meisten internationalen Übereinkommen, die Teil des EU-Besitzstandes sind, ratifiziert, insbesondere:

  • das Haager Übereinkommen von 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland;
  • das Haager Übereinkommen von 1980 über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten;
  • das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen.

Die Ratifizierung des Haager Übereinkommens von 1965 über die Zustellung von Schriftstücken steht noch aus, doch wurde im April 2003 ein Gesetz über den Beitritt zu diesem Übereinkommen beschlossen. Im Mai 2004 wurde das Gesetz über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation geändert, damit die Befugnisse der Zentralregierung auf die Gerichte und örtlichen Behörden übergehen können.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurde im Mai 2003 ein Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen und die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angenommen. Im Oktober 2003 wurde das Verfahren der Anwendung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich per Ministerialerlass genehmigt.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verabschiedete Rumänien ein Gesetz zur Übernahme des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in nationales Recht. Im Dezember 2001 wurde zudem das Zusatzprotokoll zum europäischen Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ratifiziert. Ferner ratifizierte Rumänien im November 2002 ein Abkommen mit Frankreich zur Erleichterung der Rückführung illegal aufhältiger Minderjähriger. Im Juli 2004 wurde ein Gesetz über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen verabschiedet. 2005 richtete Rumänien eine Eurojust-Kontaktstelle ein. Die neuen Rechtsvorschriften gewährleisten die persönliche und institutionelle Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte und stellen die individuelle und amtliche Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit in den Vordergrund. Positive Auswirkungen wie die Einführung eines Zufallsverfahrens für die Fallzuweisung an Richter sind bereits zu verzeichnen, aber es kommt nach wie vor zu erheblichen Verzögerungen bis zur Urteilsverkündung, was vor allem auf die große Arbeitsbelastung der Richter und Staatsanwälte zurückzuführen ist.

Abgesehen vom Zusatzprotokoll Nr. 12 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht, hat Rumänien sämtliche Rechtsinstrumente zu den Menschenrechten ratifiziert.

Letzte Änderung: 07.02.2006

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