EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Polen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2002 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 701 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 509 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 709 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg.- SEK(2001) 1752 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg.- SEK(2002) 1408 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEC(2003) 1207 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In der Stellungnahme vom Juli 1997 wurde eingeschätzt, dass die Rechtsangleichung im kartellrechtlichen Bereich gut vorangekommen ist; dennoch wurden weitere Anstrengungen zur Angleichung der bestehenden Vorschriften für unerlässlich gehalten. Dagegen seien bei den staatlichen Beihilfen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über die Arbeitsweise der Aufsichtsbehörde und der Herstellung der nötigen Transparenz, die Fortschritte eher begrenzt gewesen.

Im Bericht vom November 1998 wurde der Rückstand in diesem Bereich beklagt und festgestellt, dass es für Polen nahezu unmöglich sei, die kurzfristigen Ziele der Beitrittspartnerschaft in den Bereichen staatliche Beihilfen, Kartellrecht und Unternehmenszusammenschlüsse einzuhalten.

Laut Bericht vom Oktober 1999 hat Polen bei der Rechtsangleichung im Bereich Kartellrecht und Fusionen große Fortschritte gemacht. Probleme gäbe es allerdings bei der Angleichung der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen. Hier bleibe das umfassende Gesetz über staatliche Beihilfen unumgänglich. Darüber hinaus müsse verstärkt gegen Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen vorgegangen und die Angleichung der Bestimmungen über Staatsmonopole im Energiesektor und Exklusivrechte für internationale Telekommunikationsdienste vorangebracht werden.

Der Bericht vom November 2000 stellte Fortschritte fest, die auf ein neues Kartellgesetz, eine Verordnung zur Verhinderung monopolistischer Praktiken, vor allem aber auf ein Rahmengesetz über die staatlichen Beihilfen zurückzuführen waren. Letzteres beruhe auf den Grundprinzipien des gemeinschaftlichen Besitzstandes und habe ein System der ex ante-Kontrolle der Hilfsprojekte eingeführt. Das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz hat seinerseits ein relativ informatives Verzeichnis der staatlichen Beihilfen erstellt.

Dem Bericht vom November 2001 zufolge hat Polen bemerkenswerte Fortschritte erzielt. Das im April in Kraft getretene Wettbewerbsgesetz habe zu einer Verbesserung des Kontrollsystems beigetragen, das Verfahren vereinfacht und dem Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz eine gewisse Autonomie verliehen. Auch das im Januar in Kraft getretene Rahmengesetz über die staatlichen Beihilfen, das detaillierte Bestimmungen zur Kontrolle sektorbezogener Beihilfen, Regionalbeihilfen und horizontaler Beihilfen enthält, stelle einen Schritt nach vorn dar.

Im Bericht vom Oktober 2002 wird eingeschätzt, dass Polen in diesem Bereich weitere Fortschritte gemacht hat. Allerdings müsse es bemüht sein, mehr Effizienz und Transparenz in die Kontrolle staatlicher Beihilfen zu bringen, vor allem in den sensiblen Sektoren (Eisen- und Stahlindustrie).

Im Bericht vom November 2003 wurden die Anstrengungen im Bereich des Kartellrechts anerkannt; zugleich wurde darauf hingewiesen, dass strenger auf die korrekte Anwendung der Beihilfevorschriften geachtet werden muss.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft beruhen auf Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag, dem zufolge die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt". Schwerpunktbereiche sind das Kartellrecht und die staatlichen Beihilfen.

Das Europa-Abkommen mit Polen, das am 1. Februar 1994 in Kraft getreten ist, sieht gemäß den Artikeln 81, 82 und 87 EG-Vertrag (vormals Artikel 85, 86 und 92) über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und staatliche Beihilfen die Einführung von Wettbewerbsregeln für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Polen vor und legt fest, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu erlassen sind.

Ferner hat Polen seine Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs mit denen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

Im Weißbuch ist die schrittweise Anwendung der vorgenannten Bestimmungen, der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (4064/89) sowie der Artikel 31 (vormals Artikel 37) und 86 (vormals Artikel 90) EG-Vertrag über Handelsmonopole und besondere Rechte vorgesehen.

BEWERTUNG DER LAGE

Das im Jahr 2000 verabschiedete und 2001 in Kraft getretene neue Kartellgesetz und das Rahmengesetz über die staatlichen Beihilfen haben spürbare Fortschritte in der Angleichung der polnischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand gebracht.

Die größte Herausforderung ist gegenwärtig die Durchsetzung eines Plans für die effiziente Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Kartellrecht und staatliche Beihilfen. Zu diesem Zweck ist das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz (OCCP) aufgefordert, ein abschreckenderes und wirksameres System von Sanktionen einzuführen, das bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln auf Kartelle Anwendung findet.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen muss Polen ein Kontrollsystem für sämtliche Arten von Beihilfen einführen, d.h. auch für Steuervergünstigungen in den Sonderwirtschaftszonen und sektorbezogene Beihilfen (vor allem in der Stahlindustrie). Denn Polen muss die Steuervergünstigungen für Investoren in den Sonderwirtschaftszonen, die vor 2001 bewilligt wurden, angleichen, hat aber auch ein besonderes Augenmerk auf die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sowie auf die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zu richten.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel sind noch im Gange. Um seine Beitrittsvorbereitungen erfolgreich abzuschließen, muss Polen jetzt seine Anstrengungen darauf konzentrieren, seine Angleichung zu vollziehen und mehr Effizienz und Transparenz in die Kontrolle der staatlichen Beihilfen zu bringen.

Letzte Änderung: 04.03.2004

Top