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Litauen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2007 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 706 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(99) 507 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 707 endg.- nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1750 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1406 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1204 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Ansicht, die vollständige Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in Sachen Umweltschutz könne in Litauen mittelfristig erreicht werden. Sie stellte allerdings auch fest, dass die tatsächliche Erfüllung einiger Rechtsvorschriften (z. B. über Trinkwasser, Aspekte der Abfallentsorgung und Luftverschmutzung) erst langfristig zu erwarten sein dürfte und eine erhebliche Aufstockung der Investitionen in den Umweltschutz sowie eine beträchtliche Anstrengung der Verwaltung erfordern würde.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass Litauen bei den kurzfristigen Prioritäten der Beitrittspartnerschaft ein gutes Stück vorangekommen war, insbesondere was die Umsetzung der Rechtsvorschriften anbelangte. Anstrengungen waren indessen nach wie vor in den Bereichen Industrie, Luft, Wasser und Strahlenschutz notwendig. Litauen sollte sich auch intensiver um den Ausbau der Infrastruktur für die Luft- und Wasserüberwachung so wie der Kapazitäten auf kommunaler Ebene bemühen. Umfangreichere Anstrengungen waren noch nötig, um in enger Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen für die erforderlichen Investitionen zu sorgen.

Dem Bericht vom Oktober 1999 nach war Litauen den Regeln der Beitrittspartnerschaft in diesem Bereich im Wesentlichen gerecht geworden. Die Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften war jedoch in den einzelnen Bereichen unterschiedlich weit gediehen. Litauen muss sich nunmehr auf die Verwirklichung der beschlossenen Programme konzentrieren, d.h. auf ihre Umsetzung und Durchsetzung. Die Umstrukturierung der für Umweltfragen zuständigen Verwaltung erwies sich ebenfalls als notwendig.

Aus dem Bericht vom November 2000 ging hervor, dass Litauen zumal bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts weiter Fortschritte gemacht hatte. Die Durchführung war insbesondere in den Sektoren, die umfangreiche Investitionen benötigten, nach wie vor problematisch. Das galt für die Bereiche Wasser und Abfälle sowie den Geltungsbereich der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC).

Im Bericht vom November 2001 wurden die Anstrengungen Litauens bei der Verabschiedung der Rechtsvorschriften in den einzelnen Bereichen hervorgehoben. Die Anpassung der Rechtsvorschriften hatte ein hohes Niveau erreicht, die Herausforderung stellte zu diesem Zeitpunkt die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes dar, vor allem in den Bereichen Wasser und Abfälle.

Der Bericht von Oktober 2002 wies darauf hin, dass bei der Angleichung der Rechtsvorschriften Fortschritte gemacht worden sind; zur Stärkung der Verwaltungskapazität wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen. Während bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften eine starke Angleichung erzielt worden ist, war die Durchführung noch unzureichend.

Aus dem Bericht vom November 2003 geht hervor, dass Litauen im Großen und Ganzen seine Verpflichtungen aus den Beitrittsverhandlungen (abgeschlossen im Dezember 2002) im Bereich Umwelt erfüllt. Das Land wird den Großteil des umweltrechtlichen Besitzstandes zum 1. Mai 2004, dem Tag des Beitritts zur Europäischen Union, anwenden können.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Ziel der Umweltpolitik der Union, die sich aus dem EG-Vertrag ableitet, ist eine nachhaltige Entwicklung. Sie beruht auf der Einbeziehung des Umweltschutzes in die einzelnen Politikbereiche der EU, dem Prinzip der Vorbeugung, dem Verursacherprinzip, der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und der gemeinsamen Verantwortung. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst rund 200 Rechtsakte für zahlreiche Bereiche, darunter Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallentsorgung, Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Strahlenschutz und Naturschutz. Vor der Genehmigung bestimmter öffentlicher und privater Projekte müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

Gemäß dem europäischen Assoziierungsabkommen muss Litauen seine wirtschaftliche Entwicklung auf dem Grundsatz der langfristigen Tragbarkeit aufbauen und dabei die Umweltbelange in vollem Umfang berücksichtigen.

Im Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt (1995) wird nur auf einen kleinen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands in Sachen Umweltschutz eingegangen: die produktspezifischen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem freien Warenverkehr dienen.

BEWERTUNG DER LAGE

Die horizontalen Rechtsvorschriften wurden umgesetzt. Sie entsprechen dem Besitzstand, mit Ausnahme der Bestimmungen über die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Bestimmungen sind bis spätestens Juli 2004 umzusetzen. Litauen hat die rechtlichen und organisatorischen Einrichtungen für den Katastrophenschutz und das Rettungssystem geschaffen. Die Regierung hat einen Plan für den Schutz der Bevölkerung im Falle eines Unfalls im Kernkraftwerk Ignalina, bei dem Strahlen freigesetzt werden, vorgesehen. Litauen hat im Juli 2001 das Übereinkommen von Aarhus unterzeichnet Ein Handbuch mit den Vorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde veröffentlicht. Das Rahmengesetz über Umweltschutz wurde abgeändert und ist 2002 in Kraft getreten. Ein Programm für das Datenverwaltung, mit dessen Hilfe Umweltberichte erstellt werden sollen, ist angenommen worden.

Die Rechtsvorschriften im Wassersektor wurden bereits verabschiedet und entsprechen mit Ausnahme der jüngsten Bestimmungen dem Besitzstand. Diese Bestimmungen sind vor dem Beitrittsdatum umzusetzen. Im Juli 2001 wurde ein Trinkwassergesetz verabschiedet. Dennoch sind die Kontrollen des Trinkwassers sowie die dafür notwendigen Verwaltungskapazitäten zu verstärken. Die Programme für gefährliche Stoffe müssen durchgeführt werden. Ein Urteil über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate ist angenommen worden. Das Gleiche gilt für den Aktionsplan zur Verminderung des Gehalts an Fluorverbindungen im Trinkwasser. Dennoch muss das Problem des Fluors gelöst werden. Für kommunales Abwasser wurde eine Übergangsfrist bis Dezember 2009 vereinbart.

Für die Abfallentsorgung ist die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes abgeschlossen. Die litauischen Standards entsprechen dem Besitzstand, mit Ausnahme der Bestimmungen für Altfahrzeuge und PCB/PCT. Diese Bestimmungen sind noch vor dem Beitritt umzusetzen. Die Durchführung muss durch Stärkung der Behörden und Überwachungsstrukturen insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene verbessert werden. Abfallbewirtschaftungspläne und Überwachungsmechanismen für die Verbringung von Abfällen sind vor dem 1. Mai 2004 einzurichten. Das Gleiche gilt für ein Genehmigungs- und Abmeldesystem für Altfahrzeuge. Die Einrichtung von Systemen zur Abfallsammlung sowie von Verwertungs- und Entsorgungsanlagen muss fortgesetzt werden. Besondere Aufmerksamkeit muss gefährlichen Abfällen gewidmet werden. Für Verpackungsabfälle wurde eine Übergangsfrist bis Dezember 2006 gewährt.

Im Bereich der industriellen Umweltbelastung ist die Umsetzung abgeschlossen. Die Rechtsvorschriften entsprechen dem Besitzstand, mit Ausnahme der Bestimmungen über Großfeuerungsanlagen, nationale Emissionshöchstgrenzen und Gefahren schwerer Unfälle. Diese Bestimmungen sind vor dem 1. Mai 2004 umzusetzen. Die Genehmigungen für Anlagen, die unter die Regelungen über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen, müssen weiterhin ausgestellt werden. Die Verwaltungskapazitäten der für die Ausstellung der integrierten Genehmigungen für diese Anlagen zuständigen Behörden müssen verstärkt werden. Für bestimmte Großfeuerungsanlagen wurde eine Übergangsfrist bis 2015 gewährt.

Die Rechtsvorschriften für die Reinhaltung der Luft wurden verabschiedet und entsprechen dem Besitzstand. Dennoch muss vor dem Beitritt Litauens zur Europäischen Union die Liste der Standorte geprüft werden, an denen die Schwellenwerte überschritten wurden. Bezüglich der Kapazitäten zur Überwachung der Luftverschmutzung wurde im April 2002 eine Liste der Ausrüstungen und ein Investitionsplan angenommen. Die Überwachung der Luftqualität muss jedoch verbessert werden. Vorrichtungen zur Messung der Emissionen von Personenkraftwagen wurden angebracht. Für bestimmte Anlagen wurde für die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei Lagerung und Vertrieb von Treibstoff eine Übergangsfrist bis Dezember 2007 eingeräumt.

Im Bereich der Chemikalien und genetisch veränderten Organismen wurde das Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Die verabschiedeten Rechtsvorschriften entsprechen dem Besitzstand, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Überwachung von Bioziden. Die Abstimmung zwischen den zuständigen Stellen in diesem Bereich muss verbessert werden.

Litauen hält voll und ganz die europäischen Vorschriften über den Schutz von Versuchstieren ein.

Die im Naturschutzbereich verabschiedeten Rechtsvorschriften entsprechen dem Besitzstand, mit Ausnahme der Bestimmungen bezüglich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie. Die Listen der als Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete vorgeschlagenen Standorte müssen vervollständigt werden. Die lokalen und regionalen Verwaltungskapazitäten sind zu verstärken. Litauen hat das internationale Artenschutzübereinkommen (CITES) ratifiziert. Ein Erlass über den Export, Import, die Wiederausfuhr und den Handel mit wild lebenden Tieren wurde angenommen.

Im Bereich des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit wurden die Rechtsvorschriften verabschiedet und entsprechen dem Besitzstand. Im Januar 1999 erließ die Seimas (das litauische Parlament) ein Gesetz zur Strahlensicherheit und im Mai 1999 das Gesetz über die Entsorgung radioaktiver Abfälle, für deren sichere Lagerung eine Behörde verantwortlich sein wird. Ein Übereinkommen über den Datenaustausch bezüglich der Überwachung zwischen den nordischen und den baltischen Staaten wurde ratifiziert.

Im Bereich des Lärmschutzes verläuft die Umsetzung wie vorgesehen und die Rechtsvorschriften entsprechen dem Besitzstand, mit Ausnahme der jüngsten Bestimmungen über den Umgebungslärm. Diese sind bis spätestens bis Juli 2004 umzusetzen.

Die Verwaltungskapazität des Umweltministeriums wurde verbessert. Fortbildungsprogramme für die Aufsichtsbeamten und das Personal vor Ort sind ausgearbeitet und durchgeführt worden. Die Kosten der vollständigen Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand werden mit rund 1 Milliarde Euro angesetzt. Litauen beteiligt sich an der Europäischen Umweltagentur und dem europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind abgeschlossen.

Letzte Änderung: 12.02.2004

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