ITER: Abkommen Euratom/Japan über die Kernfusion
Als Ergänzung zum ITER, dem internationalen Projekt zur Kernfusion, haben die Europäische Union (EU) und Japan ein Abkommen über ein breiter angelegtes Konzept in diesem Bereich geschlossen. Dieses dient als Grundlage für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Entwicklung neuer Materialien und Betriebsszenarien, insbesondere im Hinblick auf den Bau einer Demonstrationsanlage (DEMO).
RECHTSAKT
Beschluss 2007/614/Euratom des Rates vom 30. Januar 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission.
ZUSAMMENFASSUNG
Mit diesem Abkommen soll ein Rahmen geschaffen werden für die Verwirklichung eines „breiter angelegten Konzepts“ auf dem Gebiet der Kernfusion zwischen der Europäischen Union (EU) und Japan; dabei wird an das ITER-Projekt angeknüpft.
Dem auf zehn Jahre angelegten Abkommen können weitere ITER-Partner beitreten.
Tätigkeiten
Die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts umfassen drei in Japan entwickelte Forschungsprojekte:
- das Projekt zum Konstruktionsentwurf für die Internationale Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen („IFMIF/EVEDA“), mit der moderne Werkstoffe in einer einem Fusionskraftwerk vergleichbaren Umgebung getestet und qualifiziert werden können;
- das Projekt über das Satelliten-Tokamak-Programm, mit dem Betriebsszenarien vor dem Hintergrund der Projekte ITER und DEMO entwickelt werden sollen.
- das Projekt über das Internationale Forschungszentrum für Fusionsenergie, das mit der Koordinierung der Auslegung und der FuE-Arbeiten für den DEMO beauftragt wird sowie mit großangelegten Simulationen von Fusionsplasmen durch Superrechner und mit Fernexperimenten, damit möglichst viele Wissenschaftler an den im Rahmen von ITER durchgeführten Versuchen teilnehmen können.
Aufbau
Als Verwaltungsstruktur stehen den Tätigkeiten des „breiter angelegten Konzepts“ folgende Organe zur Verfügung:
- ein Lenkungsausschuss,
- ein Sekretariat,
- ein oder mehrere Projektausschüsse,
- Projektleiter und Projektteams,
- Durchführungsstellen.
Durchführungsinstrumente
Nach Beratung mit dem jeweiligen Projektausschuss legt jeder Projektleiter spätestens am 31. März jedes Jahres dem Lenkungsausschuss einen Projektplan (für die gesamte Projektlaufzeit) mit folgenden Angaben zur Genehmigung vor:
- einer Beschreibung sämtlicher geplanter Tätigkeiten,
- einem detaillierten Zeitplan der wichtigsten Etappen für die Durchführung und
- einem Überblick über die bereits geleisteten und noch zu leistenden Beiträge.
Nach Beratung mit dem Projektausschuss legt jeder Projektleiter (spätestens am 31. Oktober jedes Jahres) dem Lenkungsausschuss ein Arbeitsprogramm für das folgende Jahr zur Genehmigung vor. Darin ist Folgendes enthalten:
- Einzelheiten zu dem jeweiligen Projektplan und
- eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten (Ziele, Planung, laufende Kosten, von jeder Vertragspartei zu leistende Beiträge usw.).
Jeder Projektleiter legt (spätestens am 31. März jedes Jahres) dem Lenkungsausschuss einen Jahresbericht zur Genehmigung vor, der anschließend an die Vertragsparteien und die Durchführungsstellen weitergeleitet wird.
Jede Vertragspartei hat das Recht, zu jedem Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Abkommens sowie bis zu fünf Jahre danach eine Finanzprüfung durchzuführen.
Ressourcen
Die Ressourcen für die Durchführung der Tätigkeiten des „breiter angelegten Konzepts“ können in Folgendem bestehen:
- Beiträgen in Form von Sachleistungen,
- spezifischen Bauteilen, Ausrüstungen und Materialien sowie sonstigen Gütern und Dienstleistungen,
- den an die Projektteams abgestellten Sachverständigen,
- dem an die einzelnen Verwaltungsorgane zur Verfügung gestellten Personal und
- finanziellen Beiträgen.
Der europäische Beitrag, der hauptsächlich in Form von Sachleistungen erfolgt, beläuft sich auf rund 340 Millionen EUR.
BEZUG
| Rechtsakt | Inkrafttreten | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Beschluss 2007/614/Euratom |
30.1.2007 |
- |
ABl. L 246 vom 21.9.2007 |



