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Erdgasbinnenmarkt

Mit der durch die Richtlinie 2003/55/EG geregelten vollständigen Öffnung der nationalen Erdgasmärkte nimmt die Vollendung eines wirklich vom Wettbewerb geprägten Erdgasbinnenmarktes in der Europäischen Union (EU) konkret Gestalt an. In der Praxis können die Industriekunden seit dem 1. Juli 2004 und die Haushaltskunden seit dem 1. Juli 2007 ihren Gasversorger frei wählen. Die Marktöffnung ist eng mit den Zielen Dienstleistungsqualität, Grundversorgung, Verbraucherschutz und Versorgungssicherheit verbunden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der durch die Richtlinie 2003/55/EG geregelten vollständigen Öffnung der nationalen Erdgasmärkte nimmt die Vollendung eines wirklich vom Wettbewerb geprägten Erdgasbinnenmarktes in der Europäischen Union (EU) konkret Gestalt an.

Durch die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes können die Wettbewerbsfähigkeit intensiviert und die Dienstleistungsqualität verbessert, den Verbrauchern faire Preise geboten, Regeln für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen festgelegt, der Verbundgrad verbessert und die Versorgungssicherheit gestärkt werden.

Marktzugang

In der Richtlinie 2003/55/EG ist das Recht auf den nicht diskriminierenden Zugang Dritter zu den Erdgasfernleitungs- und –verteilernetzen sowie zu den Flüssigerdgasanlagen (LNG-Anlagen) verankert. Folglich können neue Anbieter in den Markt eintreten und die Verbraucher ihren Gasversorger frei wählen.

Damit der Erdgasbinnenmarkt gut funktionieren kann, müssen alle Unternehmen - auch die kleinsten, die z. B. in erneuerbare Energien investieren, Zugang zum Markt haben können. Es muss für faire Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden, um der Gefahr marktbeherrschender Stellungen, vor allem der etablierten Unternehmen, und Verdrängungspraktiken vorzubeugen.

Um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich auf die Regelungen einzustellen und gleichzeitig den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten, wurde eine schrittweise Vorgehensweise gewählt. Seit dem 1. Juli 2004 können die Industriekunden ihren Gasversorger frei wählen. Für Haushaltskunden besteht diese Möglichkeit seit dem 1. Juli 2007.

Der Zugang zu den Speicheranlagen ist Gegenstand eigener Bestimmungen, nach denen dieser entweder auf Verhandlungsbasis oder reguliert erfolgen kann.

Netzbetrieb: Netzbetreiber

In jedem Mitgliedstaat werden Fernleitungsnetzbetreiber, Betreiber von Speicheranlagen, Betreiber von Flüssigerdgasanlagen und Verteilernetzbetreiber benannt. Ihre Aufgaben sind Betrieb, Instandhaltung und Ausbau der Fernleitungs-, Verteiler-, Speicher- und Flüssigerdgasanlagen (LNG-Anlagen). Sie müssen unter Beachtung des Umweltschutzes die Sicherheit, Zuverlässigkeit, Effizienz und Anbindung der Anlagen sicherstellen.

Die Netzbetreibern müssen allen Nutzern den nicht diskriminierenden und transparenten Zugang zum Netz gewährleisten. So muss der Zugang auf objektiven und fairen Tarifen beruhen.

Die Netzbetreiber dürfen bestimmte Unternehmen, insbesondere deren möglicherweise verbundenen Unternehmen, nicht begünstigen. Um jegliche Diskriminierung hinsichtlich des Netzzugangs zu vermeiden und neuen Marktteilnehmern den gleichen Zugang zu gewähren, müssen im Fall vertikal integrierter Unternehmen die Fernleitungs- und Verteilungsaktivitäten rechtlich und funktionell von den übrigen Tätigkeiten, etwa von der Gewinnung und der Versorgung, getrennt sein. Diese Trennung beinhaltet jedoch keine eigentumsrechtliche Entflechtung.

Darüber hinaus müssen die Netzbetreiber den übrigen Betreibern die für den sicheren und effizienten Netzbetrieb erforderlichen Informationen bereitstellen.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden

Der Erdgasbinnenmarkt kann nur dann Wirklichkeit werden, wenn die Verbraucher eine aktive Rolle spielen und von ihrem Recht der freien Gasversorgerwahl tatsächlich Gebrauch machen. Für das gute Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes ist es daher unabdingbar, dass die Verbraucher über ihre Rechte informiert werden und der Schutz dieser Rechte auf wirksame Weise gewährleistet wird.

In der Richtlinie 2003/55/EG sind gemeinsame Mindestnormen für ein hohes Verbraucherschutzniveau (Recht auf Versorgerwechsel, transparente allgemeine Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen, Streitbeilegungsverfahren) verankert und wird insbesondere dafür Sorge getragen, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht (z. B. durch geeignete Maßnahmen, um den Ausschluss von der Erdgasversorgung zu vermeiden).

Die Gasversorgung wird als Dienstleistung von allgemeinem Interesse gesehen, auf die die Bürger gegen Entgelt Anspruch haben. In der Richtlinie ist daher geregelt, dass die Mitgliedstaaten den im Gassektor tätigen Unternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen können, um die Versorgungssicherheit, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Gasversorgung und den Umweltschutz zu gewährleisten.

Regulierungsbehörden

Als Schlüsselfaktoren für das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unabhängige Regulierungsbehörden eingesetzt, deren Aufgabe es ist, vor allem die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, das Ausmaß an Transparenz und Wettbewerb, die Tarife und die Tarifberechnungsmethoden zu kontrollieren. Die Regulierungsbehörden fungieren auch als Streitbeilegungsstellen.

Durch den Beschluss 2003/796/EG wurde die europäische Gruppe, in der die nationalen Regulierungsbehörden vertreten sind, um die Entwicklung des Erdgasbinnenmarktes zu konsolidieren und eine kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften der Richtlinie 2003/55/EG in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas – ERGEG), eingesetzt.

Ausnahmen

In der Richtlinie sind für bestimmte Fälle Ausnahmen vorgesehen oder können gemäß den Modalitäten der Richtlinie vorgesehen werden:

  • für isolierte Märkte, d. h. wenn ein Mitgliedstaat nicht direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaates angeschlossen ist und nur einen externen Hauptlieferanten hat,
  • für entstehende Märkte, d. h. für Märkte, in denen die erste kommerzielle Lieferung eines Mitgliedstaates aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasliefervertrags nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt,
  • für ein begrenztes Gebiet eines Mitgliedstaats, z. B. entsprechend der Größe und dem Entwicklungsstand des Gasnetzes in dem betreffenden Gebiet sowie der Rentabilität der für die Anwendung der Richtlinie erforderlichen Investitionen,
  • für den Fall mangelnder Kapazität,
  • für den Ausbau der Kapazität vorhandener oder neuer Infrastruktur,
  • wenn der Netzzugang die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verhindert,
  • für den Fall, dass einem Erdgasunternehmen aufgrund seiner „take oder pay“-Verpflichtungen (Klauseln eines Gasabnahmevertrags, aufgrund deren der Lieferant eine bestimmte Gasmenge zur Verfügung stellen muss und der Kunde das Gas unabhängig davon, ob er es in Anspruch genommen hat oder nicht, bezahlen muss) ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen.

Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat vorübergehend Schutzmaßnahmen treffen, wenn plötzliche Marktkrisen auftreten oder die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet ist.

Monitoring und Versorgungssicherheit

Die Europäische Kommission erstellt jedes Jahr einen Benchmarking-Bericht, in dem die bei der Schaffung wettbewerbsorientierter Strom- und Gasmärkte erzielten Fortschritte anhand der von den nationalen Regierungen und Regulierungsbehörden übermittelten Informationen bewertet werden.

Darüber hinaus muss unbedingt die Versorgungssicherheit dadurch gestärkt werden, dass ausreichende Investitionen in die Fernleitungsnetze zur Vermeidung von Gas­versorgungs­unter­brechungen gewährleistet werden und das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die Verbindungskapazitäten sowie Qualität und Grad der Netzinstandhaltung überwacht werden. Durch eine solche Überwachung können zweckmäßige Maßnahmen für den Fall von Versorgungsschwierigkeiten antizipiert werden.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie 2003/55/EG gilt für den Gasmarkt, wobei unter Gas Folgendes zu verstehen ist: Erdgas, verflüssigtes Erdgas (LNG), Biogas, Gas aus Biomasse und jede andere Art von Gas, soweit es technisch möglich ist, diese Gase durch das Erdgasnetz zu transportieren.

Daher müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Biogas, Gas aus Biomasse und andere Gasarten unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen, der technischen Vorschriften und der Sicherheitsnormen einen nicht diskriminierenden Zugang zum Gasnetz erhalten.

Hintergrund

Neben dem Elektrizitätsbinnenmarkt ist das Vorhandensein eines Gasbinnenmarktes von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung eines wirklich vom Wettbewerb geprägten Energiebinnenmarktes in der Europäischen Union (EU). Der Gasbinnenmarkt wurde zunächst durch die Richtlinie 98/30/EG geregelt, die später durch die Richtlinie 2003/55/EG aufgehoben und ersetzt wurde.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/55/EG

4.8.2003

1.7.2004

ABl. L 176 vom 15.7.2003.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 11. März 2009 an den Rat und das Europäische Parlament - Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes [KOM(2009) 115 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht gibt einen Überblick über Umsetzung des zweiten Binnenmarktpakets. Zahlreiche Anstrengungen zur Schaffung eines echten Wettbewerbs wurden unternommen, insbesondere im Rahmen regionaler Initiativen.

Allerdings sind die Gaspreise im ersten Halbjahr 2008 stark gestiegen und die funktionelle Entflechtung der Verteilungsnetzbetreiber (verbindlich seit dem 1. Juli 2007) wurde nicht systematisch umgesetzt. Die Mitgliedstaaten gewähren weiterhin in großem Maße Ausnahmen in diesem Bereich.

Zudem liegen der Kommission nur wenige Zahlen zum Versorgerwechsel der Gaskunden vor, was die Bewertung der Wettbewerbssituation erschwert.

Der Erdgasbinnenmarkt ist noch zu stark fragmentiert. Zur Überwindung dieser Fragmentierung sollten Marktintegration sowie Aufbau von Infrastrukturen und grenzüberschreitender Handel Priorität haben. Schließlich empfiehlt die Kommission, auf regulierte Preise, die den Wettbewerb und den Markteintritt potenzieller Lieferanten behindern, zu verzichten.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt [KOM(2009) 115 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Zur Vervollständigung der Liberalisierung der europäischen Energiemärkte und der Verwirklichung des Energiebinnenmarktes wurde ein drittes Legislativpaket vorgeschlagen.

Auf dem Energiebinnenmarkt gibt es Missstände, gegen die die derzeitigen Rechtsvorschriften keine wirksame Handhabe bieten, wie die Kommission in ihrer sektorspezifischen Untersuchung festgestellt hat. Die Vorschläge des dritten Legislativpakets erfolgen im Rahmen der Mitteilung über die Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt und betreffen Folgendes:

  • die Trennung der Funktionen Produktion und Versorgung vom Betrieb der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze entweder auf der Basis der eigentumsrechtlichen Entflechtung (ein und dasselbe Unternehmen kann dann nicht gleichzeitig Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes und in der Energieproduktion oder –versorgung tätig sein) oder auf der Grundlage eines unabhängigen Netzbetreibers (die vertikal integrierten Unternehmen könnten weiter Eigentümer des Netzes sein, sofern der Netzbetrieb tatsächlich durch ein vollkommen unabhängiges Unternehmen oder eine vollkommen unabhängige Stelle erfolgt), wobei Bestimmungen regeln, dass nicht europäische Betreiber diese Entflechtungsanforderungen erfüllen müssen, falls sie eine bedeutende Beteiligung an einem europäischen Netz erwerben wollen,
  • erweiterte Zuständigkeiten und die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sowie ihre Zusammenarbeit im Rahmen einer zu schaffenden Agentur für die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden, die befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen und Sanktionen zu verhängen,
  • die förmliche Festschreibung der Rolle der europäischen Zusammenschlüsse von Netzbetreibern im Interesse einer besseren Koordinierung und insbesondere der Erstellung gemeinsamer kommerzieller und technischer Kodizes,
  • ein besseres Funktionieren des Marktes, vor allem mehr Transparenz, den tatsächlichen Zugang zu Speicheranlagen und zu LNG-Kopfstationen.

Die Kommission schlägt fünf Projekte zur Änderung der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG über den Elektrizitätsmarkt und den Erdgasmarkt sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1228/2003 und 1775/2005 über den Zugang zu den Stromnetzen bzw. zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Schaffung einer Agentur für die Zusammenarbeit zwischen den Energieregulierungsbehörden vor.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2007/0196)

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. Januar 2007 - Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt [KOM(2006) 841 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 - Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlußbericht) [KOM(2006) 851 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (Amtsblatt L 289 vom 3.11.2005).

Beschluss 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas [Amtsblatt L 296 vom 14.11.2003].

See also

Weitere Informationen sind den Internetseiten der GD Energie und Verkehr zu entnehmen, die dem Thema „Gas“ (EN) gewidmet sind.

Letzte Änderung: 28.05.2009

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