Gasbinnenmarkt (ab März 2011)
Der Gasbinnenmarkt leidet an einem Mangel an Transparenz, der das reibungslose Funktionieren des Marktes beeinträchtigt. Die Europäische Kommission hat es daher für notwendig gehalten, die Vorschriften und Maßnahmen für diesen Markt neu zu definieren, um einen fairen Wettbewerb und einen angemessenen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie soll gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas einführen. Die Richtlinie gilt in erster Linie für Erdgas, für verflüssigtes Erdgas (LNG), für Biogas und Gas aus Biomasse.
Vorschriften für die Organisation des Sektors
Ziel der Vorschriften für die Organisation des Sektors ist es, einen wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Gasmarkt zu verwirklichen.
Die Mitgliedstaaten können den Erdgasunternehmen Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit und Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung, Umweltschutz und Energieeffizienz beziehen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Kunden ihren Gaslieferanten frei wählen und ohne Probleme wechseln können, und zwar mit Hilfe ihres Betreibers und innerhalb von höchstens drei Wochen. Sie stellen auch sicher, dass die Kunden sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten erhalten.
Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Beobachtung der Versorgungssicherheit, vor allem, was das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Inlandsmarkt, das verfügbare Angebot, die Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bewältigung von Versorgungsproblemen betrifft. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, arbeiten die Mitgliedstaaten auf regionaler oder zwischenstaatlicher Ebene zusammen.
Als ersten Schritt hin zur Schaffung eines vollständig liberalisierten Binnenmarkts stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre nationalen Märkte zumindest auf einer oder mehreren regionalen Ebenen integriert werden.. Dies umfasst auch die Integration der „Erdgasinseln“ in isolierten Regionen. In diesem Zusammenhang arbeiten die nationalen Regulierungsbehörden mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen.
Fernleitung, Speicherung und LNG
Ab dem 3. März 2012 müssen die Mitgliedstaaten eine Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten.
Bevor ein Unternehmen offiziell als Fernleitungsnetzbetreiber benannt wird, muss es zertifiziert werden. Eine Liste der Fernleitungsnetzbetreiber, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten benennen außerdem einen oder mehrere Betreiber von Speicheranlagen und LNG-Anlagen, die dafür zuständig sind:
- unter Beachtung des Umweltschutzes Fernleitungsnetze, Speicheranlagen und/oder LNG-Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen;
- die Nichtdiskriminierung von Netzbenutzern zu gewährleisten;
- anderen Fernleitungsnetzbetreibern, Speicheranlagenbetreibern oder LNG-Anlagenbetreibern und/oder Verteilernetzbetreibern Informationen bereitzustellen, damit der Transport und die Speicherung von Erdgas so erfolgen kann, dass der Betrieb des Verbundnetzes sichergestellt ist;
- den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen Netzzugang benötigen.
Die Netzbetreiber müssen ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Fernleitungsinfrastruktur aufbauen. Sie legen der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen Zehnjahresplan für den Netzausbau vor, der Angaben darüber enthält, welche wichtigen Infrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder erneuert und welche Investitionen in den nächsten zehn Jahre durchgeführt werden müssen.
Verteilung und Versorgung
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen die Verteilernetzbetreiber.
Die Verteilernetzbetreiber tragen die Verantwortung dafür:
- auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Gasverteilernetz unter Beachtung des Umweltschutzes zu betreiben, zu warten und auszubauen;
- die Transparenz gegenüber den Netzbenutzern zu gewährleisten;
- den Netzbenutzern die erforderlichen Informationen bereitzustellen;
- die Energieverluste zu decken und Kapazitätsreserven bereitzuhalten.
Der Verteilernetzbetreiber muss hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
Netze, über die in einem begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Erdgas verteilt wird, können von den zuständigen Behörden als geschlossene Netze eingestuft werden. Sie können von der Verpflichtung freigestellt werden, Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor dem Inkrafttreten genehmigen zu lassen.
Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung
Die Mitgliedstaaten sowie die zuständigen Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung der Erdgasunternehmen. Sie müssen jedoch die Vertraulichkeit bestimmter Informationen wahren.
Die Erdgasunternehmen müssen getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitung und Verteilung führen.
Organisation des Netzzugangs
Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Regulierungsbehörden legen die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung fest. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zugelassenen Kunden Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen erhalten. Sie organisieren außerdem ein System für den Zugang Dritter zu den Fernleitungs- und Verteilernetzen.
Erdgasunternehmen können den Netzzugang verweigern, wenn sie nicht über die notwendige Kapazität verfügen oder der Netzzugang sie daran hindern würde, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Verweigerung ist ordnungsgemäß zu begründen.
Schlussbestimmungen
Treten plötzliche Marktkrisen auf oder ist die Sicherheit von Personen gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen müssen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt werden.
Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 2003/55/EG ab dem 3. März 2011 aufgehoben.
Hintergrund
Die Mitteilungen der Kommission „Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren“ aus dem Jahr 2007 haben deutlich gemacht, dass die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen für den Gasbinnenmarkt nicht ausreichen, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen. Daher mussten neue Vorschriften festgelegt werden.
BEZUG
| Rechtakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2009/73/EG |
3.9.2009 |
3.3.2011 |
ABl. L211 vom 14.8.2009 |



