Elektrizitätsbinnenmarkt (ab 2011)
Da der Elektrizitätsbinnenmarkt nicht reibungslos funktioniert, hat die Europäische Kommission es für notwendig gehalten, die Vorschriften und Maßnahmen für diesen Markt neu zu definieren, um einen fairen Wettbewerb und einen angemessenen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie soll gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und –versorgung erlassen. Darüber hinaus werden in der Richtlinie die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Grundversorgung und die Rechte der Stromverbraucher festgelegt und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften klargestellt.
Vorschriften für die Organisation des Sektors
Ziel der Vorschriften für die Organisation des Sektors ist es, einen wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkt zu entwickeln.
Die Mitgliedstaaten können den Elektrizitätsunternehmen Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit und Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit und Qualität, Preis, Umweltschutz und Energieeffizienz beziehen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Kunden ihren Stromlieferanten frei wählen und ohne Probleme wechseln können, und zwar mit Hilfe des Betreibers und innerhalb von höchstens drei Wochen. Sie stellen auch sicher, dass die Kunden sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten erhalten.
Die Stromlieferanten müssen die Endkunden informieren über:
- den Anteil der einzelnen Energiequellen;
- die Umweltauswirkungen;
- die Rechte, die ihnen im Streitfall zustehen
Die Mitgliedstaaten schaffen einen unabhängigen Mechanismus (einen Beauftragten für Energie oder eine Verbraucherschutzeinrichtung), der die Beschwerden oder Streitfälle effizient behandelt.
Die Mitgliedstaaten müssen auch für eine Beobachtung der Versorgungssicherheit sorgen. Sie legen Kriterien für die technische Betriebssicherheit fest, um ihre nationalen Märkte auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Außerdem arbeiten die nationalen Regulierungsbehörden mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen zu gewährleisten.
Erzeugung
Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für den Bau von Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Dabei tragen sie folgenden Aspekten Rechnung:
- der Sicherheit und der Sicherung des elektrischen Netzes;
- dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit;
- dem Beitrag zum Erreichen des „20-20-20“–Ziels der Kommission.
Betrieb des Übertragungsnetzes
Ab dem 3. März 2012 müssen die Mitgliedstaaten für die Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber sorgen.
Bevor ein Unternehmen offiziell als Übertragungsnetzbetreiber benannt wird, muss es zertifiziert werden. Eine Liste der Übertragungsnetzbetreiber, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind in erster Linie dafür verantwortlich,
- auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Elektrizität zu befriedigen;
- zu gewährleisten, dass die für die Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
- zur Versorgungssicherheit beizutragen;
- die Übertragung von Elektrizität durch das Netz zu regeln;
- dem Betreiber eines anderen Netzes Informationen über den Betrieb, den Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes bereitzustellen;
- sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern zu enthalten;
- den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen Netzzugang benötigen;
- Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreiben einzunehmen.
Betrieb des Verteilernetzes
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen die Verteilernetzbetreiber.
Die Verteilernetzbetreiber sind in erster Linie dafür verantwortlich,
- auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes zu betreiben, zu warten und auszubauen;
- die Transparenz im Verhältnis zu den Netzbenutzern zu gewährleisten;
- den Netzbenutzern die erforderlichen Informationen bereitzustellen;
- die Energieverluste zu decken und Kapazitätsreserven bereitzuhalten.
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, geschlossene Verteilernetze einzurichten, mit denen in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird.
Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung
Die Mitgliedstaaten sowie die zuständigen Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen; sie müssen jedoch die Vertraulichkeit bestimmter Informationen wahren.
Die Elektrizitätsunternehmen müssen getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungsaktivitäten führen.
Organisation des Netzzugangs
Die Mitgliedstaaten organisieren ein System für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen. Die Tarife für die Berechnung dieses Zugangs werden veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten legen auch die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen auf ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv und nicht diskriminierend sein.
Nationale Regulierungsbehörden
Die Mitgliedstaaten benennen auf nationaler Ebene eine Regulierungsbehörde. Diese muss unabhängig sein und ihre Befugnisse vollkommen unparteiisch ausüben. Sie ist in erster Linie dafür zuständig:
- die Fernleitungs- oder Verteilungstarife festzulegen;
- in grenzüberschreitenden Fragen mit anderen Behörden zusammenzuarbeiten;
- die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber zu beobachten;
- den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden zu gewährleisten.
Endkundenmärkte
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vertraglichen Vereinbarungen, die Verpflichtungen gegenüber dem Kunden, die Regeln für den Datenaustausch und Abrechnung sowie das Eigentum an den Daten und die Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung festgelegt werden.
Nichthaushaltskunden haben die Möglichkeit, gleichzeitig mit mehreren Versorgungsunternehmen Verträge abzuschließen.
Ausnahmeregelungen
Treten plötzliche Marktkrisen auf oder ist die Sicherheit von Personen bedroht, kann ein Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen ergreifen. Ausnahmeregelungen sind auch möglich bei Problemen mit dem Betrieb isolierter Netze.
Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 2003/54/EG ab dem 3. März 2011 aufgehoben.
Hintergrund
Die Mitteilungen „Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren“ haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht. Die Kommission hat es daher für wichtig gehalten, die derzeitigen Regeln zu ändern, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und die Stromversorgung zu den wettbewerbsfähigsten Preisen sicherzustellen mit dem Ziel, den Energiebinnenmarkt zu vollenden.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2009/72/EG |
3.9.2009 |
3.3.2011 |
ABl. L211 vom 14.8.2009 |



