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Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2020: die Entscheidung zur Lastenverteilung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Entscheidung Nr. 406/2009/EG über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der EU zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

  • Die Entscheidung zur Lastenverteilung definierte verbindliche jährliche Treibhausgasemissionsziele für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für den Zeitraum 2013-2020. Diese Ziele bezogen sich auf Emissionen in den meisten Sektoren, die nicht Teil des EU-Emissionshandelssystems (EU EHS) sind: Verkehr (mit Ausnahme des Luftverkehrs und der internationalen Seeschifffahrt), Gebäude, Landwirtschaft und Abfall.
  • Die Entscheidung zur Lastenverteilung war Teil einer Reihe von Richtlinien und Maßnahmen im Hinblick auf Klimawandel und Energie – bekannt als Klima- und Energiepaket –, die dabei helfen sollten, die EU in Richtung einer emissionsarmen Wirtschaft und erhöhten Energieeffizienz zu bringen.
  • Die Entscheidung zur Lastenverteilung setzte nationale Emissionsziele für 2020, ausgedrückt als prozentuale Veränderung im Vergleich zu den Emissionswerten von 2005. Sie legte auch fest, wie viele Tonnen an Treibhausgasemissionen jeder Mitgliedstaat jährlich von 2013 bis 2020 für die in dieser Entscheidung abgedeckten Sektoren produzieren durfte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Emissionsziele für 2020 waren auf Basis des relativen Wohlstands der Mitgliedstaaten festgelegt worden (gemessen am Bruttoinlandsprodukt – BIP pro Kopf). Diese reichten von einer Emissionssenkung in Höhe von 20 % bis 2020 (gegenüber dem Jahr 2005) für die wohlhabendsten Mitgliedstaaten bis zu einem Anstieg von 20 % für das am wenigsten wohlhabende Land (Bulgarien).
  • Um einen stetigen Fortschritt in Richtung des 2020-Ziels sicherzustellen, wurden in dem Beschluss 2013/162/EU zudem jährliche Obergrenzen der Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat festgelegt. Diese Grenzen werden als jährliche Emissionszuweisungen bezeichnet.
  • Gleichzeitig wurden Spielräume beim Erreichen dieser Ziele erlaubt und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, Emissionen kosteneffektiv zu senken: Die Mitgliedstaaten konnten 5 % der jährlichen Emissionszuweisungen aus dem nächsten Jahr leihen und jährliche Emissionszuweisungen von anderen Mitgliedstaaten kaufen oder Kredite aus bestimmten Projekten erhalten; beispielsweise aus einem Projekt, das weniger entwickelten Ländern bei der Senkung ihrer Emissionen half. Wenn ein Mitgliedstaat seine Emissionen um mehr als den geforderten Wert senkte und somit die Ziele für ein bestimmtes Jahr überschritt, konnten die zusätzlichen jährlichen Emissionszuweisungen zur späteren Verwendung (bis 2020) aufgehoben oder an andere Mitgliedstaaten verkauft werden.
  • Jeder Mitgliedstaat musste der Europäischen Kommission jedes Jahr seine Emissionen und die Fortschritte bei der Erreichung seines Ziels in Form von nationalen Inventarberichten mitteilen, die von technischen Sachverständigen geprüft wurden.
  • Im Anschluss an die Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten verabschiedete die Kommission jedes Jahr einen Durchführungsrechtsakt (Entscheidung), in dem die endgültigen Emissionen im Rahmen der Entscheidung zur Lastenverteilung für jeden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der bei der Überprüfung berechneten technischen Korrekturen und revidierten Schätzungen festgelegt wurden. Diese Beschlüsse sind im Abschnitt „„Zugehörige Dokumente““ unten aufgeführt.
  • Alle zwei Jahre veröffentlichten die Mitgliedstaaten Berichte über ihre Richtlinien und Maßnahmen sowie Projektionen über ihre künftigen Fortschritte. Die Vorschriften für diese Berichterstattungen wurden in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 festgelegt, die später aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion ersetzt wurde (siehe Zusammenfassung).
  • Emittierte ein Mitgliedstaat in einem Jahr mehr Treibhausgas als zulässig, musste es die Kommission über Pläne informieren, wie das Land wieder „auf den richtigen Weg“ kommen wolle. Zusätzlich fiel eine „„Gebühr““ im Sinne von strikteren Emissionszielen für das Folgejahr an.

Fortschritte im Rahmen der Entscheidung zur Lastenverteilung

Im Jahr 2020 waren die erfassten Emissionen, die unter die Entscheidung zur Lastenverteilung fallen, um 16,3 % niedriger als 2005 und übertrafen damit das Ziel der EU um sechs Prozentpunkte. Alle Mitgliedstaaten erfüllten ihre Verpflichtungen zur Lastenverteilung in allen Jahren des Zeitraums zwischen 2013 und 2020.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er galt von 2013 bis 2020.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136-148).

Nachfolgende Änderungen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1953 der Kommission vom 7. Oktober 2022 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2020 (ABl. L 269 vom 17.10.2022, S. 17-19).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1876 der Kommission vom 20. Oktober 2021 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2019 (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 12-14).

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1834 der Kommission vom 3. Dezember 2020 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2018 (ABl. L 408 vom 04.12.2020, S. 3-5).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2005 der Kommission vom 29. November 2019 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2017 (ABl. L 310 vom 02.12.2019, S. 56-58).

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1855 der Kommission vom 27. November 2018 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2016 (ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 75-77).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2377 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2015 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 80-82).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1015 der Kommission vom 15. Juni 2017 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2014 (ABl. L 153 vom 16.06.2017, S. 38-40).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2132 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zu den unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2013 (ABl. L 331 vom 6.12.2016, S. 9-11).

Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 106-110).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Lj292 vom 1.11.2013, S. 19-22).

Letzte Aktualisierung: 16.01.2024

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