Ökodesign-Anforderungen für Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen und Vorschaltgeräte
Der jährliche Stromverbrauch von Leuchtstofflampen ohne eingebaute Vorschaltgeräte und von Hochdruckentladungslampen ist in der Europäischen Union (EU) sehr hoch. Die Kommission schätzt, dass der Verbrauch bis 2010 auf 260 TWh ansteigen wird. Dieser Verbrauch ist die Ursache einer Reihe von Umweltproblemen wie dem Anstieg des CO2-Ausstoßes. Durch den ungeeigneten Einsatz dieser Lampen im Außenbereich erhöht sich nicht nur die „Lichtverschmutzung“, sondern auch der Verbrauch an Leuchtmitteln. Diese Verordnung legt daher die Ökodesign-Anforderungen für diese Produkte fest, um ihre Umweltauswirkungen zu verringern.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung legt die Ökodesign-Vorschriften für Lampen fest, die für die Allgemeinbeleuchtung bestimmt sind, im Einzelnen:
- für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät *;
- für Hochdruckentladungslampen *; sowie
- für Vorschaltgeräte * und Leuchten* zu ihrem Betrieb.
Ökodesign-Anforderungen
Diese Verordnung legt die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) fest, die in drei Stufen (2009, 2012, 2017) in Kraft treten. Jede dieser Stufen stellt eine schrittweise Verschärfung der Anforderungen dar und/oder dehnt den Geltungsbereich der Anforderungen auf neue Unterkategorien von Produkten aus. Diese Anforderungen gelten für:
- Lampen: Lampen müssen bestimmten Anforderungen an die Lichtausbeute, die Leistung und die Produktinformationen entsprechen. Die unterschiedlichen Lampenarten müssen in jeder Leistungskategorie eine bestimmte Lichtausbeute erreichen und Anforderungen im Hinblick auf die Lebensdauer und den Lampenlichtstromerhalt erfüllen. Die Lampenhersteller sind darüber hinaus verpflichtet, Angaben zur Leistung, zum Lichtstrom, Wirkungsgrad, Lichtstromerhalt, Quecksilbergehalt, zur Farbwiedergabe und zur Farbtemperatur der Lampen zur Verfügung zu stellen.
- Vorschaltgeräte: Vorschaltgeräte müssen bestimmten Energieeffizienzanforderungen und Anforderungen an die Produktinformationen entsprechen. Wenn die angeschlossenen Lampen angeschaltet sind, müssen Vorschaltgeräte Mindestwerte für die Energieeffizienz einhalten. Außerdem darf der Stromverbrauch der Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen 1 Watt (W) nicht überschreiten, wenn die angeschlossenen Lampen ausgeschaltet sind. Die Hersteller von Vorschaltgeräten sind verpflichtet, den Energieeffizienzindex der Produkte anzugeben.
- Leuchten: Leuchten müssen bestimmten Energieeffizienzanforderungen und Anforderungen an die Produktinformationen entsprechen. Wenn die Lampen ausgeschaltet sind, darf der Stromverbrauch der Leuchten den der eingebauten Vorschaltgeräte nicht übersteigen. Die Leuchtenhersteller sind verpflichtet, die Angaben zur Energieeffizienz aller Vorschaltgeräte oder Lampen bereitzustellen, die mit der Leuchte zusammen verkauft werden, außerdem die Wartungsanweisungen und die Anweisungen zum Zerlegen der Leuchten.
Konformitätsbewertung
Die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten sind verpflichtet, Produkte, die Energie verbrauchen, vor dem Inverkehrbringen einer Konformitätsbewertung zu unterziehen.
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die Behörden der Mitgliedstaaten führen Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht für folgende Produkte durch:
- für Lampen: Geprüft wird ein Los von mindestens 20 Lampen desselben Modells und desselben Herstellers. Die Durchschnittswerte dürfen um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder erklärten Werten abweichen.
- für Vorschaltgeräte und Leuchten: Hier wird nur eine Einheit geprüft. Die Ergebnisse dürfen nicht von den Grenzwerten abweichen. Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft.
Unverbindliche Referenzwerte
Diese Verordnung legt unverbindliche Referenzwerte für die Leistung der Produkte fest, die unter diese Verordnung fallen, sowie für Anlagen, die diese Produkte verwenden. Diese Kriterien werden vor allem festgelegt, um die „Lichtverschmutzung“ der Anlagen zur Straßenbeleuchtung zu reduzieren.
Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 2000/55/EG aufgehoben.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Verordnung (EG) Nr. 245/2009 |
13.4.2009 |
- |
ABl. L 76, 24.3.2009 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie (EG) Nr. 245/2009 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
hat lediglich Dokumentationswert.



